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Landgericht Köln Urteil vom 01.07.2004 - 15 O 590/01 - Keine Mithaftung eines ladungsbedingt auf 40 km/h verlangsamenden Lkw bei Auffahren eines nachfolgenden Lkw

LG Köln v. 01.07.2004: Keine Mithaftung eines ladungsbedingt auf 40 km/h verlangsamenden Lkw bei Auffahren eines nachfolgenden Lkw




Das Landgericht Köln (Urteil vom 01.07.2004 - 15 O 590/01) hat von einer Mithaftung abgesehen, wenn ein Lkw mit voller Ladung auf der Autobahn bis auf 40 km/h verlangsamt und sodann ein nachfahrender Lkw auffährt:

   Einen wegen voller Beladung auf der Autobahn langsam fahrenden Lkw-Fahrer (hier 40 km/h) trifft keine Mithaftung, wenn ein nachfolgender Lkw auffährt.

Siehe auch
Auffahrunfälle allgemein
und
Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle

Zum Sachverhalt:


Der Kl. zu 1) befuhr die BAB mit einem Gespann aus Lkw (Zugmaschine) und einem 3-achsigen Anhänger, der dem Kl. zu 2) gehörte. Das Gespann war stark beladen, ohne jedoch das zulässige Gesamtgewicht zu überschreiten. An einer Steigung verlangsamte sich die Geschwindigkeit des Gespanns von zunächst 80 km/h auf 40 km/h. Auf dieses Gespann der Kl. fuhr dann der Bekl. mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h auf. Zum Unfallzeitpunkt herrschte zwar noch Dunkelheit; die Sichtverhältnisse waren jedoch nicht erheblich beeinträchtigt; die Strecke wies wenig Verkehr auf.

Nachdem der Haftpflichtversicherer des Bekl. vorgerichtlich nur eine Teilzahlung geleistet hatte, erhoben die Kl. Klage auf Zahlung des restlichen Betrages, basierend auf der vollen Haftung des Bekl. Die Haftpflichtversicherer des Bekl. war der Auffassung, wegen der erheblich verminderten Geschwindigkeit treffe die Kl. eine Mithaftung.

/ Die Klage erwies sich als begründet.




Aus den Entscheidungsgründen:


Die Klage ist dem Grunde nach voll gerechtfertigt. ... Eine Mithaftung der Kl. scheidet entgegen der Ansicht des Bekl. nach § 711 StVG a.F. oder jedenfalls deshalb aus, weil die Betriebsgefahr des kl. Gespanns vollständig hinter den Verursachungsbeitrag des LKW S zurücktritt. Ein Verstoß gegen das Verbot behindernden Langsamfahrens gemäß § 3 II StVO kommt klägerseits nicht in Betracht, weil das Gespann auf Grund der Steigerung- der Fahrbahn und der vollen Ladung einen objektiv nachvollziehbaren und triftigen Grund zur Geschwindigkeitsverlangsamung hatte. Den Kl. fällt keine Sorgfaltspflichtverletzung zur Last, denn selbst wenn ein Fahrzeug auf der Autobahn seine Geschwindigkeit unter 60 km/h reduziert, behindert dies den rückwärtigen Verkehr nämlich dann nicht, wenn kein dichter Verkehr herrscht und Ausweichmöglichkeiten bestehen (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 1975, 668 [6691). Darum war der Kl. zu 1.) auch nicht gehalten, den Hintermann durch kurzes Aufleuchtenlassen der Bremsleuchten oder gar - wie im Fall der Stauwarnung üblich - durch zeitweise Einschalten der Warnblinkanlage zu warnen (vgl. OLG Karlsruhe, aaO). Die von dem Bekl. zitierte Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, VersR 1999, 771) ist nicht einschlägig. Etwas anderes mag gemäß § 16 II 2 StVO zwar gelten, wenn die Verlangsamung so erheblich ist, dass auf Grund der auf Autobahnen üblichen Geschwindigkeit auch bei Beachtung des Sichtfahrgebots ein rechtzeitiges Abbremsen nur sehr eingeschränkt möglich ist. Eine Verpflichtung zur Warnung des nachfolgenden Verkehrs ergibt sich jedoch nach allgemeiner Auffassung unter Einschluss des OLG Karlsruhe erst ab einer Geschwindigkeit von ca. 25–30 km/h auf der Autobahn (vgl. Zieres in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl. 2001, 2. Teil, 23. Kapitel, Rdnr. 424 zu § 16 StVO).

Bei einer unstreitigen Geschwindigkeit von 40 km/h ist die Geschwindigkeitsdifferenz, mit der der Kl. zu 1.) hätte rechnen müssen, nicht so groß, dass er ausnahmsweise den nachfolgenden Verkehr hätte beachten oder warnen müssen.

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