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Amtsgericht Berlin Mitte Urteil vom 05.07.1995 - 112 C 459/94 - Zur Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises bei einem Fahrstreifenwechsel mit anschließendem Auffahrunfall

AG Berlin-Mitte v. 05.07.1995: Zur Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises bei einem Fahrstreifenwechsel mit anschließendem Auffahrunfall




Siehe auch
Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden und Auffahrunfall
und
Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle



Bei einem Auffahrunfall, dem ein Fahrstreifenwechsel des Vordermanns und anschließendes Bremsen vorausgegangen waren, gelten bezüglich des Anscheinsbeweises (nach einer unveröffentlichten Entscheidung des Amtsgericht Berlin Mitte (Urteil vom 05.07.1995 - 112 C 459/94) folgende Grundsätze:

Gegen den Auffahrenden spricht zunächst der Beweis des ersten Anscheins, dass er den Unfall allein schuldhaft und unabwendbar für den Vorausfahrenden verursacht hat. Der Auffahrende trägt den Schaden des anderen auch dann voll, wenn dieser den Beweis der Unabwendbarkeit nicht führen kann.

Dieser Beweis des ersten Anscheins wird jedoch durch den Nachweis eines im engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehenden Spurwechsels des Vorausfahrenden widerlegt und zugleich umgekehrt, wenn der Beweis des ersten Anscheins einer unfallursächlichen Verletzung der beim Spurwechsel geforderten Sorgfaltspflichten begründet ist. Derjenige, der den Spurwechsel vorgenommen hat, haftet dann allein für die entstandenen Unfallfolgen.

Ist also der geschehene Fahrstreifenwechsel zwar bewiesen oder sogar unstreitig, kann aber der Auffahrende diesen geforderten engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem anschließenden Unfallgeschehen nicht beweisen (weil es z.B. gar keine Zeugen gibt oder weil bei vorhandenen Beweismitteln "Aussage gegen Aussage" steht), dann erhält der Auffahrende trotz des Spurwechsels nichts.

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