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OLG Koblenz Urteil vom 18.09.1995 - 12 U 1876/94 - Zur Haftungsverteilung bei Motorschaden mit Rauchentwicklung und Sichtbehinderung und Kettenunfall

OLG Koblenz v. 18.09.1995: Zur Haftungsverteilung bei Motorschaden mit Rauchentwicklung und Sichtbehinderung und Kettenunfall




Das OLG Koblenz (Urteil vom 18.09.1995 - 12 U 1876/94) hat entschieden:

   Kommt es infolge eines Motorschadens des ersten Fahrzeugs zu einer starken Rauchentwicklung mit Sichtbehinderung und fährt das dritte Fahrzeug daraufhin auf das zweite Fahrzeug auf, dann haften Halter und Fahrer des ersten und des dritten Fahrzeugs gesamtschuldnerisch für den gesamten am zweiten Fahrzeug entstandenen Schaden.

Siehe auch
Auffahrunfälle allgemein
und
Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle

Aus den Entscheidungsgründen:


"... In Übereinstimmung mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, daß die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 PflVersG vollen Schadensersatz schulden.

Dabei haben die Beklagten zu 1. und 2. die das gewöhnliche Maß erheblich übersteigende, für den Unfall ursächlich gewordene Betriebsgefahr des Pkw ... des Beklagten zu 1. zu verantworten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß ein Motordefekt eine Rauchentwicklung hervorbrachte, die dem Fahrer der Klägerin L. und dem Beklagten zu 3. vorübergehend vollständig die Sicht nahm, so daß der Beklagte zu 3. auf das vor ihm auf seiner Fahrspur fahrende Fahrzeug der Klägerin auffuhr. Die Beklagten zu 3. und 4. müssen sich den Vorwurf schuldhafter Mitverursachung des Unfalls entgegenhalten lassen, weil das Auffahren den Beweis des ersten Anscheins dafür erbringt, daß der auffahrende Beklagte zu 3. entweder unaufmerksam gewesen ist oder einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten hat (Jagusch/Hentschel, 33. Auflage, Rnr. 18 zu § 4 StVO). Diesen Beweis des ersten Anscheins haben die Beklagten zu 3. und 4. nicht erschüttern können, weil sie einen kurz vor dem Zusammenstoß erfolgten Fahrspurwechsel des Zeugen L. nicht bewiesen haben. Gegenüber den Verursachungsanteilen der Beklagten tritt bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung die Verantwortlichkeit der Klägerin für die "bloße" Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs zurück; ein schuldhaftes Verhalten des Zeugen L. ist nicht nachgewiesen.

...




Nachdem die Beklagten zu 1. und 3. als Nebentäter den Schaden der Klägerin verursacht und für ihn einzustehen haben, haften sie nebst ihren Haftpflichtversicherern gemäß § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner. Da die Klägerin im Verhältnis zu keinem der Beklagten eine Mitverantwortung trifft, kommen die von der Rechtsprechung zur Notwendigkeit sowohl einer Einzelabwägung als auch einer Gesamtschau entwickelten Grundsätze nicht zur Anwendung (BGHZ 30, 203; OLG Düsseldorf ZfS 1995, 51).

Hieraus folgt, daß die Klägerin in vollen Umfang Ausgleich der Reparaturkosten, der Gutachterkosten und der verbliebenen merkantilen Wertminderung verlangen kann; die Höhe der anzusetzenden Beträge ist durch die Vorlage entsprechender Urkunden belegt. ..."

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