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BGH Urteil vom 18.09.1973 - VI ZR 91/71 - Zum Gesamtschau-Komplex und zur Frage der Haftungsverteilung bei der Beteiligung mehrerer am Zustandekommen eines Unfalls

BGH v. 18.09.1973: Zum Gesamtschau-Komplex und zur Frage der Haftungsverteilung bei der Beteiligung mehrerer am Zustandekommen eines Unfalls


Zum "Gesamtschau"-Komplex und zur Frage der Haftungsverteilung bei der Beteiligung mehrerer am Zustandekommen eines Unfalls hat der BGH (Urteil vom 18.09.1973 - VI ZR 91/71) folgende grundsätzliche Ausführungen gemacht:

  1.  Eine Gesamtabwägung ("Gesamtschau") scheidet aus, soweit sich die Verhaltensweisen eines Schädigers und des Geschädigten nur in einem (demselben) unfallbedingenden Ursachenbeitrag ausgewirkt haben, bevor der dem anderen Schädiger zuzurechnende Kausalverlauf hinzutritt und zum Schadeneintritt führt (Ergänzung zu BGHZ 54, 283 = VersR 70, 1110).

  2.  Bei solcher Gestaltung steht beim Ausgleich dem Beitrag des anderen Schädigers der gemeinsame Verantwortungsanteil des einen Schädigers und des Geschädigten einheitlich gegenüber. Auf diese entfällt daher nur eine Quote.

Siehe auch
Kettenunfall - doppelter Auffahrunfall - Massenkaramboulagen
und
Unfallverursachung durch mehrere Unfallbeteiligte - Haftung mehrerer Schädiger - Kettenunfall - Massenkaramboulage

Zum Sachverhalt:


Die Kl. nahmen als Hinterbliebene des Maurermeisters S. den Bekl. aus Anlass eines Verkehrsunfalls auf Schadenersatz in Anspruch. Der Bekl. verlangte widerklagend von den Kl. hälftigen Ausgleich bereits erfolgter und zukünftiger Schadenersatzleistungen, die er aus Anlass desselben Verkehrsunfalls Dritten gegenüber zu erbringen hat. Nur um diese Widerklage ging es im vorliegenden Revisionsverfahren.

S., Ehemann der Erstkl. und Vater der Zweit- und Drittkl., befuhr am 6.11.1964 abends bei Dunkelheit unter Alkoholeinfluss (die Blutprobe ergab eine BAK von 1,55% o) mit seinem Kraftwagen die Bundesstraße von O. kommend in Richtung F. Kurz vor F. wurde er von den Polizeibeamten T. und K., die ihn wegen der Missachtung ihres polizeilichen Haltezeichens in O. verfolgt hatten, gestellt und überprüft. Im Verlauf dieser Überprüfung kamen zwei weitere Polizeibeamte aus F. mit ihrem Streifenwagen hinzu, so dass zuletzt vier Polizeibeamte anwesend waren. Das Kfz des S. stand während dieser Zeit in Fahrtrichtung F. am Straßenrand, während der Polizeistreifenwagen in umgekehrter Richtung, um etwa 1 bis 2m versetzt, am gegenüberliegenden Straßenrand mit den rechten Rädern auf dem Randstreifen abgestellt war. An beiden Fahrzeugen war die Beleuchtung eingeschaltet. Die Bundesstraße ist an dieser Stelle 7,85 m breit; sie verläuft über eine längere Strecke gerade.

Da S. keine Ausweis- und Kfz-Papiere bei sich hatte, sollte er mit dem Streifenwagen zur Wache gebracht werden. Er sträubte sich jedoch. Nachdem er gewaltsam in den Streifenwagen gesetzt worden war, sprang er wieder heraus, lehnte sich mit dem Rücken an den Wagen und redete auf die Polizeibeamten ein. Diese versuchten, S. auf gütliche Weise zum Einsteigen zu veranlassen. Während dieses Zeitraums fuhren einige Kfz an der Stelle vorbei, die durch den PKW des S. und den nahezu gegenüber stehenden Streifenwagen verengt war. Schließlich kam aus Richtung F. der Bekl. mit seinem PKW. Er fuhr sehr schnell (mehr als 100 km/st) und hatte wegen vorherigen Gegenverkehrs lediglich das Abblendlicht eingeschaltet. Er bemerkte den Polizeiwagen und die bei ihm stehenden Personen zu spät und stieß, obwohl er seinen Wagen noch kräftig abbremste, mit großer Wucht gegen die linke Rückseite des Streifenwagens. Dabei erfasste er die dort stehenden fünf Personen. S. und drei der Polizeibeamten wurden getötet, der vierte Polizeibeamte wurde schwer verletzt. Auch der Bekl. und seine beiden Wageninsassen E. und H. erlitten Verletzungen. Der Streifenwagen und das Fahrzeug des Bekl. wurden erheblich beschädigt.




Mit der Klage verlangten die Kl. von dem Bekl. Schadenersatz. Hinsichtlich der Beerdigungskosten erstritten sie ein rechtskräftiges Teilurteil, nach dem er zum Ersatz von vier Fünfteln dieser Aufwendungen verpflichtet ist. Sie verfolgten nunmehr den Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhalts weiter und begehrten die Feststellung, dass der Bekl. verpflichtet sei, ihnen jeden weiteren Schaden zu ersetzen.

Der Bekl. bzw. sein Haftpflichtversicherer wurde ferner von den Hinterbliebenen der getöteten Polizeibeamten, dem verletzten Polizeibeamten, den jeweils eingetretenen Sozialversicherungsträgern (SVT) und dem Dienstherrn der Polizeibeamten sowie den SVT der Insassen seines Fahrzeugs in Anspruch genommen. Er befriedigte deren Ansprüche teilweise und ist z. T. in gerichtliche Auseinandersetzungen wegen seiner Schadenersatzverpflichtungen verwickelt. Er verlangte widerklagend von den Kl. als Erben des S. Zahlung von 14244,69 DM (nach seiner Berechnung der Hälfte der von ihm auf insgesamt 28589,39 DM bezifferten bisher erbrachten Leistungen) nebst Zinsen und die Feststellung, dass die Kl. verpflichtet sind, ihm die Hälfte " aller Ansprüche" zu erstatten, die er aufgrund des Unfalls künftig noch zahlen müsse. Dabei kommen nach seinem Vorbringen solche künftigen Ansprüche nur von seiten der Polizeibeamten bzw. deren Hinterbliebenen, deren SVT und Dienstherrn in Betracht, während die Ansprüche der Insassen seines Kfz bereits in vollem Umfang abgefunden sind, indem er insoweit 433 DM an deren SVT gezahlt hat. Die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche trat der Haftpflichtversicherer des Bekl auf den sie zunächst übergegangen waren (§ 67 VVG), an den Bekl. zurück ab.

Das LG hat durch Teilurteil über diese Widerklage entschieden und unter Abweisung der Widerklage im übrigen die Kl. zur Zahlung von 5717,88 DM verurteilt sowie ausgesprochen, dass sie verpflichtet sind, dem Bekl. ein Fünftel aller Ansprüche zu ersetzen, die er wegen des Unfalls noch befriedigen muss. Auf die Berufung der Kl. hat das OLG unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Bekl. das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Widerklage abgewiesen, soweit die Kl. zur Zahlung von mehr als 86,60 DM nebst Zinsen verurteilt worden sind. Bei diesem Betrag handelt es sich um ein Fünftel der Aufwendungen, die der Bekl. zugunsten der Insassen seines Kfz erbracht hat (433 DM). Die Revision des Bekl. führte insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung, als die Widerklage in Höhe von 129,90 DM abgewiesen worden ist.




Aus den Entscheidungsgründen:


A. Das Berufungsgericht geht, soweit es die Widerklage abgewiesen hat, davon aus, dass die Kl. mit der Berufung das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Feststellungsanspruchs in vollem Umfang und im übrigen insoweit angefochten haben, als sie zur Zahlung von mehr als 86,60 DM nebst Zinsen verurteilt worden sind. Ohne Erfolg vertritt die Revision demgegenüber die Auffassung, die Berufung habe sich nicht auf den Feststellungsanspruch erstreckt; das Berufungsgericht sei daher bei seiner Entscheidung über den gestellten Antrag hinausgegangen. Der auf den Armenrechtsbeschluss des Berufungsgerichts vom 1.7.1970 zurückgehende Berufungsantrag ergibt jedoch eindeutig, dass die Kl. nicht nur die erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von 5717,88 DM nebst Zinsen hinsichtlich des 86,60 DM übersteigenden Teils, sondern auch den Feststellungsausspruch des landgerichtlichen Urteils mit der Berufung angegriffen haben. Das zeigt bereits die Fassung des Berufungsantrags, das Teilurteil des LG dahin abzuändern, dass die Widerklage abgewiesen werde, soweit die Kl. zur Zahlung von mehr als 86,60 DM nebst Zinsen verurteilt worden sind. Den Kl. war auch das Armenrecht nicht nur zur Verteidigung gegen den 86,60 DM übersteigenden Zahlungsanspruch, sondern ebenfalls zur Abwehr des Feststellungsanspruchs gewährt worden.

B. Das Berufungsgericht behandelt die Ausgleichsansprüche (§§ 840, 426, 254 BGB), die der Bekl. aus der Inanspruchnahme wegen der Tötung und Verletzung der Polizeibeamten sowie wegen des dem Land Rheinland-Pfalz entstandenen Sachschadens herleitet, und die, die er aus der Inanspruchnahme wegen der Verletzung der Insassen seines Fahrzeugs folgert, rechtlich unterschiedlich.

I. Soweit es um die erstgenannten Ansprüche geht, verneint das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend eine Pflicht der Kl. zur Ausgleichung.


1. Bei seiner Beurteilung geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein von den Geschädigten in Anspruch genommener Schädiger grundsätzlich von den übrigen für den Unfallschaden Verantwortlichen Ausgleichung verlangen kann.

Ohne Rechtsirrtum sieht es als mitverantwortlich auch den S. an. Dieser hat, wie das Berufungsgericht im einzelnen zutreffend ausführt, den Tod der drei Polizeibeamten, die Körperverletzung des vierten Polizeibeamten - ebenso wie der Insassen im Fahrzeug des Bekl. und den Sachschaden durch sein Verhalten in zurechenbarer und zu vertretender Weise (mit-)verursacht (§ 823 Abs. 1 BGB). Damit steht dem begehrten Ausgleich nicht schon, wie die Revisionserwiderung meint, entgegen, dass S. für die hier in Frage stehenden Schäden nicht haftet und deshalb als Schuldner neben dem Bekl. ausscheidet.

Allerdings müssen sich nach Auffassung des Berufungsgerichts sämtliche Geschädigten dieser Gruppe eine "Eigenhaftung" (mitwirkendes Verschulden) anrechnen lassen. Auf dieser Grundlage wäre der Bekl. nur verpflichtet, diesen Gläubigern eine entsprechende Quote ihres Schadens zu ersetzen. Nur insoweit könnte er allenfalls von den Kl. Ausgleich begehren.

Trotzdem versagt das Berufungsgericht dem Bekl. auch in diesem möglichen Umfang einen Ausgleichsanspruch gegen die Kl. Zwar geht es im Grundsatz davon aus, dass - soweit wie hier der Schaden eines Mitverantwortlichen vorliegt für die Ausgleichsquote nicht allein das jeweilige Innenverhältnis zwischen den Beteiligten des Ausgleichsverhältnisses zugrunde zu legen ist, sondern die nach dem Verfahren der Gesamtschau i. S. von BGHZ 30, 203 = VersR 59, 623 errechnete Beteiligungsquote. Es ist aber - entgegen dem Verständnis der Revision - der Auffassung, dass für die vom Bekl. geltend gemachten Ausgleichsansprüche eine Gesamtabwägung nicht in Betracht kommt. Dem ist im Ergebnis zu folgen.




2. Im Grundsatz zutreffend hat das Berufungsgericht das Verfahren der Gesamtschau (Gesamtabwägung) nicht schon deshalb ausgeschieden, weil hier der Ausgleich unter Nebentätern und nicht der Anspruch der (mitverantwortlichen) Geschädigten gegen mehrere Nebentäter in Frage steht. Allerdings ging es in BGHZ 30, 203 = VersR 59, 623 um den Anspruch des mitverantwortlichen Geschädigten und nicht um den Ausgleich unter den Schädigern. Das stand auch in BGHZ 54, 283 = VersR 70, 1110 zur Entscheidung, wo die Gesamtschau sodann aus anderen Gründen abgelehnt ist. Sinn und Zweck des Verfahrens der Gesamtabwägung ist es eben, den bei Zugrundelegung der bloßen Einzelabwägungen nach seinem Kausalbeitrag benachteiligten Geschädigten besser zu stellen. Die Schadenquote ist aber auch dann im Wege der Gesamtschau zu gewinnen, wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage des Ausgleichs stellt (vgl. BGHZ 30, 203 (211 f.) = VersR 59, 623 (627 li. Sp.) und Urteil vom 14.7.1964 - VI ZR 106/63 - LM BGB § 840 Nr. 8 = NJW 64, 2011 = VersR 64, 1053).

a) Mit Recht hält aber das Berufungsgericht hier das Verfahren der Gesamtschau für nicht anwendbar. Hiervon gehen auch Revision und Revisionserwiderung aus. Nach BGHZ 54, 283 = VersR 70, 1110 (vgl. dort weitere Nachweise) scheidet bei bestimmten Gestaltungen (Haftungseinheit) das Verfahren der Gesamtabwägung aus. Allerdings ist diese Rechtsansicht in BGHZ 54, 283 = VersR 70, 1110 für den Fall ausgesprochen, dass auf der einen Seite die Schädiger (Nebentäter) in solcher "Einheit" und auf der anderen Seite die mitverantwortlichen Geschädigten beteiligt sind. Dagegen stehen im jetzt zu beurteilenden Sachverhalt die Geschädigten (Polizeibeamte usw.) mit einem Schädiger (S.) als Einheit einem anderen Schädiger (Bekl.) gegenüber. Eine derartige Gestaltung hat der Senat bereits in der Entscheidung vom 26.4.1966 VI ZR 221/64 (LM BGB § 426 Nr. 25 a= VersR 66, 664 = NJW 66, 1262 und 1810 mit Anm. Dunz; vgl. auch Dunz NJW 68, 679, besonders 682; vgl. weiter Dunz JZ 59, 592 (594) beurteilt und anerkannt. Der Auffassung des Berufungsgerichts, dass hier eine Einheit zwischen S. und den Geschädigten bzw. ihren Rechtsvorgängern bestand, ist zu folgen, wobei man sie, da es nicht um die Haftung der Geschädigten geht, statt Haftungseinheit Tatbeitragseinheit (Fikentscher, SchR 3. Aufl. § 108, (4) oder Zurechnungseinheit (Dunz NJW 68, 679 (682) bezeichnen mag. Die von S. und den Polizeibeamten zu verantwortenden Kausalbeiträge haben sich in einem (demselben) unfallbedingten Beitrag ausgewirkt. Sie haben sich in der Schaffung und Aufrechterhaltung der gefährdenden Verkehrslage zusammengefunden. Dieser unfallbedingende Ursachenbeitrag war durch die Verhaltensweisen sowohl des S. wie der Polizeibeamten geschaffen, als der dem Bekl. zuzurechnende Kausalverlauf hinzutrat und zum Schadeneintritt führte.

Aus den Gründen des Urteils in BGHZ 54, 283 = VersR 70, 1110 ist es damit rechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese Beteiligten gegenüber dem Bekl. als weiterem Schädiger als haftungseinheitliche Gruppe behandelt werden.

b) Auf dieser Grundlage scheidet, wie das Berufungsgericht weiter folgerichtig annimmt, ein Ausgleichsanspruch des Bekl. gegenüber einem anderen in der Einheit stehenden Beteiligten - hier gegenüber den Kl. als Rechtsnachfolgern des S. aus. Für den an den Ursachenbeiträgen ausgerichteten Ausgleich auf dieser (zweiten) Stufe steht neben dem Bekl. nur noch die Einheit. Im Verhältnis zwischen der Einheit und dem außenstehenden Schädiger (Bekl.) ergibt sich eine Quote. Der Haftungsanteil des S. ist somit bereits bei der Bemessung der Schadenersatzverbindlichkeit des Bekl. gegenüber den Geschädigten berücksichtigt. Der haftungsrechtlich gemeinsame Verursachungsanteil der Geschädigten und des S. kann den Bekl. nur einmal entlasten. Das Ziel des Bekl., von den Kl. einen hälftigen Ausgleich zu verlangen, liefe auf eine doppelte Berücksichtigung des gemeinsamen Kausalbeitrags der Einheit hinaus.

Daher ist rechtlich ohne Belang die von der Revision angegriffene Hilfserwägung des Berufungsurteils, eine Ausgleichung scheide jedenfalls deshalb aus, weil der Verantwortungsanteil des S. in der Einheit geringer bemessen werden müsse als der der Polizeibeamten. Für die hier allein in Frage stehende Abwägung gegenüber dem außenstehenden Bekl. kommt es nicht auf die Verteilung innerhalb der Einheit an. Unterschiedlich gewichtige Ursachenbeiträge der zur Einheit Gehörenden sind ggf. innerhalb der Einheit auszugleichen.




Sollte bei der Auseinandersetzung des Bekl. mit den Geschädigten zu seinen Lasten ein höherer Verantwortungsanteil zugrunde gelegt worden sein, als es der gebotenen Abwägung gegenüber der Einheit entsprach, dann kann er, wie bereits dargelegt ist, wegen des überschießenden Betrages schon deshalb von den Kl. keinen Ausgleich fordern, weil es insoweit an einer Schuldverpflichtung fehlte.

3. Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie in der mündlichen Verhandlung zur Stützung des Widerklagebegehrens auf eine eigene deliktische Haftung der Kl. als Rechtsnachfolger des S. gegenüber dem Bekl. hingewiesen hat. Für § 823 Abs. 1 BGB und § 7 StVG mangelt es bereits an der Verletzung eines dort geschützten Rechts oder Rechtsguts des Bekl. durch S. Für § 823 Abs. 2 BGB ist nicht ersichtlich, welches Schutzgesetz S. verletzt haben sollte, das die Vermögensinteressen des Bekl. schützt.

4. Daher war die Revision unbegründet und zurückzuweisen, soweit der Bekl. mit der Widerklage Ausgleich hinsichtlich der befriedigten und noch offenen Schäden der Polizeibeamten und ihrer Rechtsnachfolger sowie des Sachschadens begehrt.

II. Soweit der Bekl. von den Kl. Ausgleich für die Befriedigung der Ansprüche seiner nicht mitverantwortlichen Wageninsassen fordert, geht das Berufungsgericht ebenfalls von einer Einheit (hier: Haftungseinheit) zwischen S. und den Polizeibeamten aus. Trotzdem lehnt es ab, die Kl. mit der die Einheit treffenden Quote, die es offen lässt, zu belasten. Vielmehr stellt es hier auf eine Einzelabwägung zwischen dem Bekl. und S. ab, die es auf 1:4 zu Lasten des Bekl. bemisst. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

1. Es geht nicht darum, dass die Kl. als Rechtsnachfolger des S. den nicht mitverantwortlichen geschädigten Insassen als Gesamtschuldner für deren gesamten Schaden hafteten. Vielmehr steht hier der Ausgleich unter den (haftenden) Schädigern in Frage.



Für diesen Ausgleich ist aber davon auszugehen, dass die Körperverletzungen der Insassen außer auf das Verhalten des Bekl. auch auf das der zur Einheit Gehörenden im oben gekennzeichneten Sinne und Umfang zurückzuführen ist. Auf dieser (zweiten) Stufe sind ihre Verursachungsbeiträge einheitlich dem Verantwortungsanteil des Bekl. gegenüberzustellen. Jedes Mitglied der Einheit hat im Ausgleichsverhältnis zu einem außenstehenden Schädiger wie die Einheit einzustehen.

Entscheidend ist also die Quote, die sich aus einer Abwägung der Beiträge der Einheit zu der Beteiligung des außenstehenden Bekl. ergibt. Wer als Mitglied der Einheit etwa für mehr einzutreten hat, als eine Abwägung innerhalb der Einheit auf ihn entfallen lässt, kann einen entsprechenden Ausgleich auf einer weiteren Stufe von den übrigen Mitgliedern der Einheit verlangen, sofern keine anderen rechtlichen Grenzen gesetzt sind (vgl. hier die Haftung der übrigen zur Einheit gehörenden Schädiger jedenfalls nach dem StVG). Eine solche Abwägung hat das Berufungsgericht folgerichtig nicht angestellt. Dem Revisionsgericht ist sie mangels der hierzu erforderlichen Feststellungen verwehrt.

2. Daher war das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Widerklage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den zugesprochenen 86,60 DM und den mit ihr geforderten 216,50 DM (= Hälfte der Gesamtaufwendungen für die Fahrzeuginsassen), also in Höhe von 129,90 DM, abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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