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OLG Karlsruhe Beschluss vom 08.02.2006 - Az. 1 Ss 30/05 - Kein automatisches Erlöschen der Betriebserlaubnis bei einem Auspuffendtopf mit EWG-Zulassung

OLG Karlsruhe v. 08.02.2006: Kein automatisches Erlöschen der Betriebserlaubnis bei einem Auspuffendtopf mit EWG-Zulassung




Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 08.02.2006 - Az. 1 Ss 30/05) hat entschieden:

   Verfügt ein im Originalzustand eingebauter Auspuffendtopf an einem Kraftrad über eine EWG-Zulassung, so erlischt die Betriebserlaubnis des Kraftrades nicht deshalb, weil an diesem Querbleche durch Verschleiß, Korrosion oder starken Gebrauch abgefallen sind und er deshalb nicht mehr den Zulassungsbestimmungen entspricht.

Siehe auch
Betriebserlaubnis / EG-Typgenehmigung - Zwangsstilllegung
und
Pflichten des Fahrzeugführers und Zustand des Fahrzeugs

Zum Sachverhalt:


Das Amtsgericht K. verurteilte den Betroffenen am 02.12.2004 wegen fahrlässiger Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges ohne Betriebserlaubnis nach §§ 18,19, 69 a Abs.2 Nr.3 StVZO i.V.m. § 24 StVG zu einer Geldbuße von € 50, weil er am 21.05.2003 in E. mit seinem Kraftrad der Marke Kawasaki ZX 900 B mit einem beschädigten und einen erheblichen Geräuschpegel verursachenden Auspuffendtopf der Firma Harpoon am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte.

Die Rechtsbeschwerde, welche zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen und auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen wurde, hatte mit der erhobenen Sachrüge Erfolg und führte zum Freispruch des Betroffenen.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Zu Recht weist der Verteidiger darauf hin, dass entsprechend den Ausführungen des vom Amtsgericht einvernommenen Kraftfahrzeugsachverständigen Dipl. Ing (FH) S. der Auspuffendtopf der Firma Harpoon im Originalzustand über eine EWG-Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 a StVZO verfügt hatte und dieser für Krafträder der Marke Kawasaki freigegeben war, so dass das Fahrzeug ohne Eintragung in die Fahrzeugpapiere am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen durfte. Dass die bei der Fahrzeugkontrolle am 21.05.2003 fehlenden Querbleche am Auspuff des Kraftrades vom Betroffenen oder einem Dritten entfernt wurden, vermochte der Tatrichter aber nicht sicher festzustellen, vielmehr geht dieser ausdrücklich davon aus, dass die Teile auch durch Verschleiß, Korrosion oder starken Gebrauch derart beschädigt worden sein könnten, dass sie ohne Fremdeinwirkung aus dem Auspuffendtopf heraus gefallen sind.




Das Erlöschen einer erteilten Betriebserlaubnis setzt jedoch nach § 19 Abs. 2 StVZO eine willentliche Umgestaltung der Fahrzeugbeschaffenheit, wie etwa durch Ein- oder Ausbau von Teilen oder Werkarbeiten am Fahrzeug, voraus, weshalb bloße Veränderungen aufgrund natürlichen Verschleißes hierfür nicht ausreichen (vgl. Senat NJW 2003, 1061 f.; BayObLG ZfSch 1985, 255 f.; OLG Düsseldorf VerkMitt 1966 Nr. 27; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, StVZO, § 19 Rn. 6, 10, 11 m.w.N.). Das ergibt sich neben dem Wortlaut der Vorschrift, welche die Vornahme von Änderungen voraussetzt, auch aus § 17 Abs.1 StVZO, wonach die Verwaltungsbehörde bei nicht vorschriftsmäßigem Zustand des Fahrzeuges dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr untersagen oder beschränken kann.

Das demnach nicht ausschließbar auf natürliche Ursachen zurückzuführende Fehlen der Querbleche am Auspuffendtopf führte somit nicht zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis für das gesamte Kraftrad. Die vom Amtsgericht vorgenommene Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen §§ 19 Abs.2, 69 a Abs.2 Nr.3 StVZO konnte deshalb keinen Bestand haben. Zureichende Anhaltspunkte, dass der schadhafte Auspuffendtopf bereits zu einer Pflichtverletzung aus §§ 23, 49 Abs.1 Nr. 22 StVO wegen Verkehrsunsicherheit des Kraftrades geführt haben könnte, liegen nicht vor, weshalb der Betroffene mit der sich aus § 467 Abs.1 StPO i.V.m. § 79 Abs.3 OWiG ergebenden Kostenfolge freizusprechen war. ..."

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