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Kammergericht Berlin Urteil vom 13.12.1990 - 12 U 7168/89 - Sämtliche Sorgfaltspflichten liegen beim Führer des ausschwenkenden Fahrzeugs

KG Berlin v. 13.12.1990: Sämtliche Sorgfaltspflichten liegen beim Führer des ausschwenkenden Fahrzeugs (hier eines Linienbusses)




Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 13.12.1990 - 12 U 7168/89) hat entschieden:

   Wenn zwei erlaubtermaßen nebeneinander abbiegende Fahrzeuge bereits vor dem Einfahren in den Führer desjenigen Fahrzeugs, bei dem ein Ausschwenken zu befürchten oder nicht zu vermeiden ist. In einem solchen Fall kommt nicht einmal eine Mithaftung des in gleicher Fahrtrichtung auf die Kreuzung zufahrenden Fahrzeugs in Betracht.

Der Führer eines Linienomnibusses muss das Abbiegen nach rechts im Kreuzungsbereich abbrechen, sobald ein links daneben in derselben Richtung abbiegendes Kfz. gefährdet wird, das nach der Verkehrsregelung gleichfalls abbiegen, aber nicht ausweichen kann. Tritt ein Schaden ein, haften Halter und Fahrer des Busses allein.

Siehe auch
Ausschwenken von größeren Fahrzeugen beim Ab- bzw. Einbiegen
und
Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Aus den Entscheidungsgründen:


“... hat der Bekl. zu 2) es versäumt, in den linken Außenspiegel zu blicken, als er begann, die Lenkung des Busses nach rechts einzuschlagen und sein Abbiegemanöver fortzusetzen. Weil er ein Fahrzeug führte, von dem er wusste, dass es wegen seiner Länge nach links ausschwenkt, hatte er im Rahmen der sich aus § 9 I 4 StVO ergebenden Verpflichtungen zur (letzten) Rückschau auch auf die links neben ihm befindlichen Verkehrsteilnehmer zu achten, wenngleich er nach rechts abbiegen wollte ...

Zu jenem Zeitpunkt hätte er (der Führer des Busses) den Pkw des Klägers wahrnehmen können, weil vor diesem Manöver beide Fahrzeuge unstreitig noch nebeneinander waren. Da zu jenem Zeitpunkt der Wagen des Kl. für den Bekl. zu 2) erkennbar war, hätte er dieses Fahrzeug während des gesamten Abbiegevorgangs im Auge behalten und notfalls das Manöver abbrechen müssen, sobald sich durch das Ausschwenken der Bus dem im Stillstand befindlichen Pkw bedrohlich näherte. Die von den Bekl. angestellten Überlegungen, dass dann der Verkehr möglicherweise zum Erliegen gekommen wäre, rechtfertigen keine andere Verhaltensweise."




Anmerkung:
Es ist auch nicht so, dass sich der neben einem ausschwenkenden Fahrzeug fahrende Fahrzeugführer von vornherein auf das Ausschwenken einrichten müsste. Davon kann nur in wenigen Ausnahmefällen ausgegangen werden, u.a. nämlich dann, wenn sich das ausschwenkende Fahrzeug bereits weiter vorn in der rechten Spur und bereits beim Abbiegen (= Ausschwenken) befindet und der Geschädigte versucht hat, dieses trotzdem noch verkehrswidrig einzuholen, bzw. noch verkehrswidrig zu überholen. Die Tatsache allein, dass der Geschädigte sich noch neben dem haltenden oder langsam voranfahrenden Großfahrzeug im linken Fahrstreifen ebenfalls aufgestellt hat oder dort noch ebenfalls weiter nach vorn auf die Kreuzung zugerückt (und dabei stets parallel zu dem Bus oder sonstigen Großfahrzeug verblieben ist), führt zu keinerlei Mithaftung, und zwar auch dann nicht, wenn das Ausschwenken selbst vorhersehbar war, weil nach der Rechtsprechung ja das Ausschwenken nicht vom Daneben-Fahrenden, sondern vom Führer des Großfahrzeugs zu berücksichtigen ist.

So wird in der schon genannten Entscheidung des Kammergerichts hierzu ausgeführt:

   "Anders läge es nur, wenn der Kläger sich von vornherein auf ein Ausschwenken des Busses hätte einstellen müssen. Dies wäre denkbar, wenn er sich hinter dem Bus befunden und aufzuschließen begonnen hätte, als das Heck nach links auszuschwenken begann, der Kl. dies also von vornherein hätte erkennen und sich darauf einstellen können, dass er hinter dem Bus bleibt (vgl. auch KG VerkMitt 87, 27)."

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