1. |
Für die Einordnung eines Kraftfahrzeugs als LKW oder PKW ist auf dessen konkrete Bauart, Ausstattung und Einrichtung abzustellen, weil diese Eigenschaften des Fahrzeugs für dessen Verwendung, insbesondere die Beladung, von maßgeblicher Bedeutung sind und damit das Fahrverhalten des Fahrzeugs und dessen Beherrschbarkeit entscheidend prägen.
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2. |
Zur Frage der Unvermeidbarkeit eines (Verbots)Irrtums über die Einordnung eines sog. Sprinters.
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"Bei dem von dem Betroffenen gefahrenen Fahrzeug handelt es sich laut Fahrzeugschein um ein als Pkw einzuordnendes Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,6 t. Das Fahrzeug ist mit einer separaten Ladefläche ausgestattet, die durch eine dauerhaft installierte Wand von der mit einer Sitzbank versehenen Fahrgastzelle abgetrennt ist. Der Laderaum ist durch eine Blechtrennwand mit Fenster von der Fahrgastzelle getrennt. Die Wand ist mit Nieten an der Fahrzeugkarosserie befestigt. Im Laderaum befinden sich rechts und links hinter der B-Säule Seitenfenster. In der Fahrgastzelle sind neben dem Fahrersitz zwei Sitzmöglichkeiten vorhanden. Des weiteren ist der Laderaum seitlich mit Holz beplankt. Der Fahrzeugboden ist mit Holzplatten ausgelegt, die an der Bodengruppe festgenietet sind. Im Laderaum sind zahlreiche Zurrmöglichkeiten vorhanden. Des weiteren verfügt das Fahrzeug an der Hinterachse über Zwillingsreifen. ... Die Ladefläche des Kraftfahrzeugs war mit Aktivkohle beladen."
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