Es gehört nicht zu den Verfahrensvoraussetzungen des gerichtlichen Bußgeldverfahrens, dass der Erlass des Bußgeldbescheides in einer für Außenstehende erkennbaren Weise aktenmäßig dokumentiert ist (im Anschluss an BGH, 16. Juni 1970, 5 StR 261/70, BGHSt 23, 280).
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"Gehört es zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen eines im Wege der Elektronischen Datenverarbeitung ausgedruckten Bußgeldbescheides, dass sein Erlass durch einen Bediensteten aktenmäßig dokumentiert ist?"
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"Es gehört nicht zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen eines im Wege der Elektronischen Datenverarbeitung ausgedruckten Bußgeldbescheides, dass er durch eine datierte Aktenverfügung, die den Sachbearbeiter erkennbar macht, erlassen wird."
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