Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Beschluss vom 03.03.2005 - 2 Ss OWi 407/04 - Ein Bußgeldbescheid ist nur bei Vorliegen schwerwiegender Mängel unwirksam

OLG Hamm v. 03.03.2005: Der Bußgeldbescheid ist nur bei Vorliegen schwerwiegender Mängel unwirksam




Das OLG Hamm (Beschluss vom 03.03.2005 - 2 Ss OWi 407/04) hat zur Unwirksamkeit eines Bußgeldbescheides wegen schwerwiegender Mängel ausgeführt:

   Der Bußgeldbescheid ist nur bei Vorliegen schwerwiegender Mängel unwirksam, und zwar insbesondere dann, wenn Tat oder Betroffener nicht ausreichend identifiziert werden können.

Siehe auch
Bußgeldbescheid und Einspruch im Ordnungswidrigkeitenverfahren
und
Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Bußgeldbescheid ist entgegen der Annahme des Betroffenen auch wirksam. Zwar enthielt er einen Schreibfehler hinsichtlich des Nachnamens - der Betroffene heißt "Brendiek", im Bußgeldbescheid wird der Betroffene als "Brendieck" bezeichnet und war auch das Geburtsdatum des Betroffenen, der am 16. Mai 1968 geboren ist, fälschlich mit 16. Mai 1998 angegeben. Diese Fehler führen jedoch noch nicht zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides. Entscheidend ist insoweit, dass der Bußgeldbescheid nur bei Vorliegen schwerwiegender Mängel unwirksam ist (vgl. insoweit u.a. OLG Hamm NStZ-RR 1998, 372 = VRS 96, 43; DAR 1999, 371 = MDR 1999, 1063 = VRS 97, 182 = zfs 2000, 127; VA 2000, 51; Beschl. v. 14. Juni 2004, 2 Ss OWi 335/04, VA 2004, 197). Ist die Person des Betroffenen mangelhaft bezeichnet, kommt es darauf an, wenn infolge der Fehler die Identität des Betroffenen nicht einwandfrei festgestellt werden kann. Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Es ist lediglich der Nachname des Betroffenen mit einem zusätzlichen "c" falsch geschrieben und beim Geburtsdatum das Geburtsjahr mit "1998" anstelle "1968". Diese mangelhaften Angaben machen die Identifizierung des Betroffenen nicht unmöglich, da im übrigen die persönlichen Angaben zutreffend aufgeführt waren (vgl. auch OLG Hamm, a.a.O., und VA 2000, 51). Hinzu kommt, dass der Betroffene nach dem Vorfall angehalten worden ist. Damit war dem Betroffenen bekannt, dass gegen ihn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden war. Bei Zustellung des Bußgeldbescheides wusste er somit, dass er wegen dieser Vorfälle in Anspruch genommen wurde, so dass eine Verwechslungsgefahr nicht bestand (vgl. dazu OLG Hamm NStZ-RR 1998, 372 = VRS 96, 43 für falsche Tatzeitangabe bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG). ..."

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