Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 29.10.1974 - VI ZR 42/73 - Zur Haftung des Schädigers für ohne Schuld des Geschädigten entstandenen höheren Ausfallschaden - Mietwagenkosten

BGH v. 29.10.1974: Zur Haftung des Schädigers für ohne Schuld des Geschädigten entstandenen höheren Ausfallschaden - Mietwagenkosten




Inwieweit vom Schädiger bei schuldhaftem Verhalten der Werkstatt auch längere als angemessene Ausfallzeiten entschädigt werden müssen, ist vom BGH (Urteil vom 29.10.1974 - VI ZR 42/73) eingehend dargelegt worden:

   Bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs schuldet der Schädiger als Herstellungsaufwand nach BGB § 249 S 2 grundsätzlich auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat; die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.

Siehe auch
Reparaturwerkstatt - Werkstattverschulden - Gewährleistung - Schwarzarbeit
und
Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Auch die Bemessung der vom Schädiger zu ersetzenden Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zum Ausgleich des Nutzungsentgangs bestimmt sich in einem solchen Fall wie dem vorliegenden gemäß § 249 S. 2 BGB nach den ... zum Reparaturaufwand dargestellten Grundsätzen (vgl. BGHZ 61, 325, 328 = NJW 1974, 91; BGHZ 61, 346 ff. = NJW 1974, 34). Auch für diesen Betrag ist von den Kosten auszugehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte. Gegen die Berücksichtigung des Zeitraums, um den sich die Instandsetzung durch die Einholung eines Gutachtens über die Reparaturwürdigkeit des Unfallwagens verzögert worden ist, erhebt auch die Revision keine Beanstandungen. Sie kann sich aber auch nicht gegen die Heranziehung der tatsächlichen Reparaturzeit wehren. Ob sich der Kläger von der Beklagten eine Verzögerung der Reparatur durch die Werkstatt entgegenhalten lassen muss, ist nämlich nach denselben Gesichtspunkten zu entscheiden, die auch die Berücksichtigung unangemessen hoher Reparaturkosten rechtfertigen, zumal Umfang und Dauer der Reparatur eng zusammenhängen. Danach hat als nicht "erforderlich" nur diejenige Zeit des Nutzungsausfalls unberücksichtigt zu bleiben, die der Geschädigte wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflicht zur Geringhaltung des Schadens zu verantworten hat. Für ein Verschulden der Reparaturwerkstatt braucht er nicht nach § 278 BGB einzustehen. Deshalb gehen Verzögerungen, die etwa durch fehlerhafte Organisation des Reparaturbetriebes, Ausfall von Arbeitskräften, unwirtschaftliche oder fehlerhafte Handhabung der Reparatur entstehen, also dem Einfluss und der Kontrolle des Geschädigten entzogen sind, im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich nicht zu seinen Lasten. Auch insoweit muss der Schädiger auch hier auf die Möglichkeit verwiesen werden, sich von dem Geschädigten etwaige Ansprüche gegen die Werkstatt abtreten zu lassen und sich selbst mit dieser auseinanderzusetzen. ..."

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