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OLG Karlsruhe Urteil vom 24.03.2006 - 1 U 181/05 - Zum Erlöschen der Betriebserlaubnis nach Einbau eines Chips zur Veränderung des Abgasverhaltens

OLG Karlsruhe v. 24.03.2006: Zum Erlöschen der Betriebserlaubnis nach Einbau eines Chips zur Veränderung des Abgasverhaltens




Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 24.03.2006 - 1 U 181/05) hat entschieden:

   Wird in einen Pkw-Motor ein leistungssteigernder Chip zur Steuerung der Motorelektronik eingebaut ("Chip-Tuning"), der das Abgasverhalten des Motors verändert, so erlischt die Betriebserlaubnis, wenn der Einbau des Chips nicht unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen abgenommen ( § 19 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 Buchst. c StVZO ) und eine Bestätigung nach § 22 Abs. 1 S. 5 StVZO erteilt wird. Das gilt auch dann, wenn für den Chip das Gutachten eines Technischen Dienstes nach § 19 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 Buchst. a StVZO vorliegt. Wird der Chip wieder ausgebaut, lebt die erloschene Betriebserlaubnis dadurch nicht automatisch wieder auf.


Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr war durch den Einbau des Chips erloschen. Der Sachverständige hat zwar auf die Frage des Landgerichts nach dem Weiterbestehen der Zulassung lapidar auf das von der Beklagten vorgelegte Gutachten des TÜV vom 23.4.1998 verwiesen. Ob eine Zulassung erlischt, ist indessen eine Rechtsfrage, die sich nach § 19 Abs. 2 bis 4 StVZO beurteilt; um eine Tatfrage geht es nur, soweit streitig ist, ob das Fahrzeug eine technische Veränderung nach § 19 Abs. 2 S. 1 StVZO erfahren hat. Hier ergibt sich eine Änderung des Abgasverhaltens ( § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVZO ) schon aus dem TÜV-Gutachten. Durch den Einbau des Chips änderte sich der für das Abgasverhalten bei Dieselmotoren eine Rolle spielende Absorptionskoeffizient (Ziffer 2.3 des Gutachtens). Das Gutachten fordert deshalb, dass am Fahrzeug sichtbar und an gut zugänglicher Stelle ein rechteckiges, deutlich lesbares und unverwischbares Kennzeichen mit dem korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten anzubringen ist. Es enthält ferner die Neueintragungen, die im Kfz-Schein vorzunehmen sind. Danach wäre die Zulassung hier nur dann nicht erloschen, wenn der Einbau des Chips unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen abgenommen und eine Bestätigung nach § 22 Abs. 1 S. 5 StVZO erteilt worden wäre ( § 19 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 StVZO ). Das ist unstreitig jedoch nicht geschehen.




Die erloschene Betriebserlaubnis lebte nicht dadurch erneut auf, dass die Beklagte den Chip später wieder ausbaute. Hätte das chipgetunte Fahrzeug ordnungsgemäß eine neue Zulassung erhalten und wäre der Chip dann wieder entfernt worden, hätte es einer erneuten Zulassung bedurft, da der Ausbau wiederum zu Veränderungen im Abgasverhalten führte. Deshalb besteht kein Anlass, eine technische Änderung, die an einem Fahrzeug unter Verletzung der dafür bestehenden gesetzlichen Vorschriften vorgenommen wurde, dadurch zu privilegieren, dass aus der einmal erloschenen Zulassung für den Fahrzeughalter günstige Rechtsfolgen abgeleitet werden (vgl. auch KG VRS 67, 466 ). ..."

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