Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Hamm Beschluss vom 09.06.2006 - 2 Ss OWi 189/06 - Zum notwendigen Vorbringen bei der Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrages

OLG Hamm v. 09.05.2006: Zum notwendigen Vorbringen bei der Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrages




Das OLG Hamm (Beschluss vom 09.06.2006 - 2 Ss OWi 189/06) hat entschieden:

   Zum notwendigen Vorbringen gehört bei der Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrages die genaue Wiedergabe des Inhalts des gestellten Beweisantrages nach Beweistatsache und Beweismittel sowie des Inhaltes des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses sowie der die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ergebenden Tatsachen durch die Rechtsbeschwerde.

Siehe auch
Der Beweisantrag in den verschiedenen Verfahrensarten
und
Stichwörter zum Thema Beweisführung

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die zwar form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat - entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - keinen Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, wie folgt begründet:

   "...

Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und rechtzeitig eingelegte Rechtsbeschwerde erweist sich als unzulässig.




Die Rechtsbeschwerde ist allein mit der Verfahrensrüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrages begründet worden. Diese Rüge ist jedoch nicht in einer den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Weise erhoben worden und ist daher unzulässig. Da die Rechtsbeschwerde weitere Rügen nicht erhoben hat, erweist sie sich insgesamt als unzulässig. Zum notwendigen Vorbringen gehört bei der Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrages die genaue Wiedergabe des Inhalts des gestellten Beweisantrages nach Beweistatsache und Beweismittel sowie des Inhaltes des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses sowie der die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ergebenden Tatsachen durch die Rechtsbeschwerde (zu vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 77 Rdnr. 8 m.w.N.).

Entgegen diesen Erfordernissen gibt die Rechtsbeschwerde hier aber weder den genauen Inhalt des Beweisantrages noch den Inhalt des ablehnenden Beschlusses des Amtsgerichts über diesen Beweisantrag zutreffend wieder. Während der Beweisantrag selbst auf Einholung eines graphologischen Sachverständigengutachtens noch zumindest sinngemäß dargelegt wird, fehlen jegliche Ausführungen zu dem näheren Inhalt des Ablehnungsbeschlusses des Amtsgerichts. Die Rechtsbeschwerde stellt insoweit lediglich erkennbare Hilfserwägungen dazu an, aus welchen Gründen das Amtsgericht den gestellten Beweisantrag - neben der tatsächlichen, von ihr aber nicht mitgeteilten Begründung - ebenfalls nicht hätte ablehnen dürfen.




Auch die Erhebung der Sachrüge kann dem Vorbringen nicht entnommen werden. Der Betroffene greift zwar die Beweiswürdigung des Amtsgerichts an. Dies geschieht aber erkennbar allein zur Untermauerung der erhobenen Verfahrensrüge der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages. Im Übrigen wird in der Rechtsbeschwerdebegründung ausdrücklich ausgeführt, dass das Urteil wegen der Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren angefochten wird."

Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend:

Die von der Generalstaatsanwaltschaft dargestellten Grundsätze entsprechen der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Februar 1999 in 2 Ss Owi 42/99 = VRS 97, 49 und vom 5. Februar 2004 in 2 Ss Owi 5/04 = http://www.burhoff.de/rspr/texte/bc_00001.htm und zu den Anforderungen an die Erhebung der Sachrüge vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. September 1999 in 2 Ss 708/99 = DAR 2000, 83 = VRS 98, 146 sowie vom 28. September 2000 in 2 Ss Owi 857/00 = DAR 2001, 40 = VRS 99, 459 = NStZ-RR 2001, 117).



Danach erweist sich die Rechtsbeschwerde mangels ausreichender Begründung auch als unzulässig, soweit der Betroffene im Hinblick auf die Identität des Lasermessgerätes und der maßgeblichen Gerätenummer eine unzureichende Beweiserhebung rügt, weil das Amtsgericht auch insoweit kein Sachverständigengutachten eingeholt habe. Die darin liegende (allgemeine) Aufklärungsrüge ist nur in zulässiger Form erhoben, wenn die Revision die Tatsache, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, und das Beweismittel bezeichnet, dessen sich der Tatrichter hätte bedienen sollen. Ferner muss angegeben werden, welche Umstände das Gericht zu weiteren Ermittlungen hätte drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 244, Rdn 80 f). Auch diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht. Der Vortrag, die vermisste Beweiserhebung "hätte zu Zweifeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugen Anlass gegeben", stellt das Ergebnis der fehlenden Beweiserhebung schon nicht als eine uneingeschränkte Behauptung dar. ..."

- nach oben -



Datenschutz    Impressum