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Zum notwendigen Vorbringen gehört bei der Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrages die genaue Wiedergabe des Inhalts des gestellten Beweisantrages nach Beweistatsache und Beweismittel sowie des Inhaltes des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses sowie der die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ergebenden Tatsachen durch die Rechtsbeschwerde.
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"... Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und rechtzeitig eingelegte Rechtsbeschwerde erweist sich als unzulässig. Die Rechtsbeschwerde ist allein mit der Verfahrensrüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrages begründet worden. Diese Rüge ist jedoch nicht in einer den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Weise erhoben worden und ist daher unzulässig. Da die Rechtsbeschwerde weitere Rügen nicht erhoben hat, erweist sie sich insgesamt als unzulässig. Zum notwendigen Vorbringen gehört bei der Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrages die genaue Wiedergabe des Inhalts des gestellten Beweisantrages nach Beweistatsache und Beweismittel sowie des Inhaltes des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses sowie der die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ergebenden Tatsachen durch die Rechtsbeschwerde (zu vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 77 Rdnr. 8 m.w.N.). Entgegen diesen Erfordernissen gibt die Rechtsbeschwerde hier aber weder den genauen Inhalt des Beweisantrages noch den Inhalt des ablehnenden Beschlusses des Amtsgerichts über diesen Beweisantrag zutreffend wieder. Während der Beweisantrag selbst auf Einholung eines graphologischen Sachverständigengutachtens noch zumindest sinngemäß dargelegt wird, fehlen jegliche Ausführungen zu dem näheren Inhalt des Ablehnungsbeschlusses des Amtsgerichts. Die Rechtsbeschwerde stellt insoweit lediglich erkennbare Hilfserwägungen dazu an, aus welchen Gründen das Amtsgericht den gestellten Beweisantrag - neben der tatsächlichen, von ihr aber nicht mitgeteilten Begründung - ebenfalls nicht hätte ablehnen dürfen. Auch die Erhebung der Sachrüge kann dem Vorbringen nicht entnommen werden. Der Betroffene greift zwar die Beweiswürdigung des Amtsgerichts an. Dies geschieht aber erkennbar allein zur Untermauerung der erhobenen Verfahrensrüge der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages. Im Übrigen wird in der Rechtsbeschwerdebegründung ausdrücklich ausgeführt, dass das Urteil wegen der Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren angefochten wird." |