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Rechtsprechung: Die Beweisgebühr nach der BRAGO entsteht unabhängig vom Willen des Gerichts nach objektiven Kriterien

Rechtsprechung: Die Beweisgebühr nach der BRAGO entsteht unabhängig vom Willen des Gerichts nach objektiven Kriterien




Siehe auch
Die Beweisgebühr (BRAGO)
und
Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten



Ob eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, entscheidet sich nur nach objektiven Kriterien. Auf die Vorstellung des Gerichts, etwa keinen Beweis erheben zu wollen, kommt es nicht an. Auch dann, wenn sich das Gericht nicht bewußt war, daß es Beweis erhob, oder sogar ausdrücklich keinen Beweis erheben wollte, liegt eine Beweisaufnahme vor (OLG Frankfurt AnwBl. 1980, 367 = VersR 1980, 777; OLG Hamm JurBüro 1968, 891 = AnwBl. 1969, 136; OLG Hamburg JurBüro 1986, 1669; 1988, 1771 = MDR 1988, 684).


Gleichgültig ist auch, daß das Gericht - fälschlich - im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen des Urteils feststellt, daß eine Beweisaufnahme nicht erfolgt sei (OLG Frankfurt AnwBl. 1979, 32 und JurBüro 1983, 1041 = BB 1983, 1373; AnwBl. 1983, 521; OLG München AnwBl. 1979, 32; OLG Nürnberg JurBüro 1972, 506; KG KostRsp. BRAGO § 31 Ziff. 3 Nr. 115 m. Anm. von Lappe; von Eicken in Gerold / Schmidt, BRAGO, § 31 Rd.-Nr. 90).

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