Das Verkehrslexikon

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Rechtsprechung: Die Besichtigung und In-Augenscheineinnahme von Fotos und Unfallskizzen ist Beweisaufnahme und ließ die Beweisgebühr nach altem BRAGO-Recht entstehen

Rechtsprechung: Die Besichtigung und In-Augenscheineinnahme von Fotos und Unfallskizzen ist Beweisaufnahme und ließ die Beweisgebühr nach altem BRAGO-Recht entstehen




Siehe auch
Die Beweisgebühr (BRAGO)
und
Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten



Legen die Parteien dem Gericht Gegenstände zwecks Augenscheinseinnahme vor, so ist dies nicht etwa eine Vorlegung von in den Händen der Parteien befindlichen Urkunden gem. § 34 Abs. 1 BRAGO (was keine Beweisgebühr entstehen ließe), sondern es handelt sich um eine Beweiserhebung im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO, wenn das Gericht von den vorgelegten Gegenständen zur Wahrheitsfeststellung Kenntnis nimmt (OLG Frankfurt MDR 1961, 780 = Rpfleger 1961, 337; OLG München AnwBl. 90, 525 = JurBüro 1990, 866; OLG Stuttgart AnwBl. 1980, 510; OLG Hamburg MDR 1993, 286; LG Tübingen und LG Stuttgart JurBüro 1986, 1039.


Die Besichtigung von Lichtbildern oder polizeilichen Unfallskizzen zur Klärung streitigen Vorbringens ist daher Augenscheinseinnahme, nicht etwa Urkundenbeweis (OLG Bamberg JurBüro 1982, 1847 mit Anm. von Mümmler; OLG Frankfurt AnwBl. 1980, 367 = VersR 1980, 777 (eine Beweisaufnahme liegt vor, wenn das Gericht Lichtbilder in Augenschein nimmt, um sich ein eigenes Urteil über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit streitiger Tatsachen zu bilden); OLG Hamburg JurBüro 1988, 1171 = MDR 1988, 684; OLG Koblenz JurBüro 1977, 353 = AnwBl. 1977, 72 und DAR 1982, 1674; von Eicken in Gerold / Schmidt, BRAGO, § 31 Rd.-Nr. 100).

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