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OLG Zweibrücken Urteil vom 14.05.1993 - 1 Ss 58/93 - Das Blutanalyseergebnis einer vom Krankenhaus für Operationszwecke entnommenen Blutprobe unterliegt keinem Verwertungsverbot

OLG Zweibrücken v. 14.05.1993: Das Blutanalyseergebnis einer vom Krankenhaus für Operationszwecke entnommenen Blutprobe unterliegt keinem Verwertungsverbot


Das OLG Zweibrücken (Urteil vom 14.05.1993 - 1 Ss 58/93) hat entschieden:

   Das Blutanalyseergebnis aus einer den Ermittlungsbehörden vom Krankenhaus überlassenen und ursprünglich nur für Operationszwecke entnommenen Blutprobe unterliegt keinem Verwertungsverbot und begründet bei fehlender Schweigepflichtsentbindung kein Zeugnisverweigerungsrecht des behandelnden Personals, wenn zum Zeitpunkt der Blutentnahme auch eine zwangsweise Blutentnahme hätte angeordnet werden können.

Siehe auch
Blutentnahme / Blutprobe
und
Vertauschen von Blutproben / Identitätsgutachten

Zum Sachverhalt:


Nach einem Unfall wurde der schwer verletzte Angeklagte in das Krankenhaus eingeliefert. Infolge der Verletzungen des Angeklagten konnte seine Verkehrstüchtigkeit an der Unfallstelle nicht überprüft werden. Nachdem er in das Krankenhaus G. eingeliefert worden war, ordnete die Bereitschaftsstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft Frankenthal die Entnahme einer Blutprobe an. Seitens des Krankenhauses G. wurde den eingesetzten Polizeibeamten erklärt, daß eine Blutentnahme nicht möglich sei. Da dem Angeklagten jedoch bei Einlieferung in das Krankenhaus von einer mit prozessual zulässigen Mitteln nicht mehr feststellbaren Person Blut zu Untersuchungszwecken und Operationsvorbereitungen entnommen worden war, wurde ein Teil des entnommenen Blutes seitens des Krankenhauses G. an Beamte der Polizeiautobahnstation W. übergeben, die dieses an die Staatliche Untersuchungsstelle für Blutalkohol in M. zur Untersuchung einsandten. Das Untersuchungsergebnis der Staatlichen Untersuchungsstelle ergab einen Blutalkoholwert von 2,61 Promille.

Nachdem Zweifel bestanden, ob das untersuchte Blut vom Angeklagten stammte, wurde ihm mit seinem Einverständnis eine weitere Blutprobe entnommen, die mit dem Blut verglichen wurde, das zur Ermittlung des Blutalkoholgehalts verwendet worden war. Hierbei ergab sich eine Wahrscheinlichkeit von 99,3 % dafür, daß die am 13.12.1990 entnommene Blutprobe vom Blut des Angeklagten stammt. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte keine Angaben zur Sache gemacht und die Ärzte, die ihn im Anschluß an den Unfall im Krankenhaus G. behandelt hatten, nicht von ihrer Schweigepflicht entbunden. Die Ärzte haben daraufhin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt.

Die Revision des Angeklagten blieb erfolglos.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr. Daß das Amtsgericht von der Identität des am 14. Dezember 1990 zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration an die Staatliche Untersuchungsstelle eingesandten Blutes mit dem Blut des Angeklagten ausgeht, ist angesichts der festgestellten Umstände und vor allem der bei der Vergleichsuntersuchung ermittelten hohen Übereinstimmung der Proben nicht zu beanstanden. Auch der Angeklagte zieht dies in der Revision nicht mehr ernsthaft in Zweifel. Mit der Rüge, es stehe nicht fest, wann das untersuchte Blut dem Angeklagten entnommen worden sei, wendet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des Amtsgerichts. Dieses folgt der für glaubhaft angesehenen Bekundung des Zeugen Polizeiobermeister ..., wonach ihm vom Krankenhaus mitgeteilt worden ist, das Blut sei dem Angeklagten bei der Einlieferung ins Krankenhaus zu Untersuchungszwecken um 5.10 Uhr am Unfalltag entnommen worden. Damit ist der Zeitpunkt ausreichend bestimmt. Daß die dem Zeugen gegebene Auskunft richtig ist, unterliegt keinem vernünftigen Zweifel. Es kann insbesondere ausgeschlossen werden, daß sich der Angeklagte zu einem anderen Zeitpunkt als Patient in diesem Krankenhaus befunden hat und ihm dabei Blut entnommen worden ist.

Der Revision ist zuzugeben, daß nicht feststeht, von wem das Blut zur Operationsvorbereitung entnommen worden ist. Aber auch wenn die Entnahme nicht von einem approbierten Arzt vorgenommen wurde, berührt dies die Zulässigkeit der Verwertung der Blutprobe nicht. Wenn in § 81 a StPO bestimmt ist, daß die Blutprobe von einem Arzt zu entnehmen ist, so soll damit die Gesundheit und die Menschenwürde des Beschuldigten geschützt werden. Der Beweiswert der Blutprobe wird indessen nicht dadurch geschmälert, daß das Blut von einer anderen Person entnommen worden ist (Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Auflage § 81a Rdn. 32; Roxin, Strafverfahrensrecht 21. Auflage § 24 D III 2 f; Ranft, Strafprozessrecht 1991 § 29 E). Im vorliegenden Fall wurde das später untersuchte Blut des Angeklagten nicht im Wege einer nach § 81 a StPO angeordneten Blutprobe gewonnen. Demnach hatten die Strafverfolgungsorgane auch keinerlei Möglichkeit, auf die Umstände der Blutentnahme einzuwirken. Nur eine bewußt die Regelung des § 81 a StPO verletzende Einwirkung der Strafverfolgungsorgane würde aber eine Verwertbarkeit der Blutprobe in Frage stellen können ( BGHSt 24, 125 ff, 131).


Das Amtsgericht hat auch zu Recht die Verwendung des dem Angeklagten entnommenen Blutes für zulässig gehalten, obwohl das Blut zur Operationsvorbereitung entnommen worden ist, der Angeklagte die behandelnden Ärzte nicht von ihrer Schweigepflicht entbunden hat und die Ärzte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben. Es ist dabei dem Oberlandesgericht Celle ( NStZ 1989, 385 f) gefolgt, das in einem dem vorliegenden ähnlichen Sachverhalt ein aus § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO herzuleitendes Verwertungsverbot verneint hat (so auch Kleinknecht/Meyer, aaO § 81 a Rdn. 33; Ranft aaO). Der Senat teilt diese Rechtsauffassung. Die dagegen geäußerte Kritik (Wohlers NStZ 1990, 245 ; Mayer JZ 1989, 908 ) vermag nicht zu überzeugen. Das zur Operationsvorbereitung entnommene Blut ist zwar nicht unter den Voraussetzungen des § 81 a StPO als Blutprobe gewonnen worden. Gleichwohl ist es als ein dieser Norm unterfallendes Beweismittel zu behandeln. Denn es vertritt die nach § 81 a StPO zu gewinnende Blutprobe schon deshalb, weil aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bei gleicher Beweiseignung die den Beschuldigten weniger beeinträchtigende Maßnahme getroffen werden muß (vgl. OLG Köln NStZ 1986, 234 und grundsätzlich BVerfGE 16, 194 , 202; 17, 108, 117; 27, 211, 219). Das in diesem Fall den Strafverfolgungsbehörden überlassene Blut unterfällt damit auch nicht der Regelung des § 94 StPO . Soweit es die an sich zulässige Blutprobe nach § 81 a StPO vertritt, unterliegt die Gewinnung des Beweismittels ebensowenig der ärztlichen Schweigepflicht und einem Zeugnisverweigerungsrecht wie die Entnahme der Blutprobe gemäß § 81 a StPO (so im Ergebnis auch OLG Celle aaO). Dies folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und entspricht den Interessen des Beschuldigten, dessen körperliche Integrität nicht beeinträchtigt werden darf, wenn eine andere Maßnahme ausreicht, die notwendigen Feststellungen zu treffen. Es wäre geradezu schikanös, einem Beschuldigten, dem gerade zur Operationsvorbereitung Blut entnommen worden ist, eine weitere Blutentnahme gem. § 81 a StPO zuzumuten, wenn für die Blutuntersuchung das bereits entnommene Blut zur Verfügung steht.



Als die Polizei die Anordnung nach § 81a StPO der Klinik mitteilte, war allerdings wegen des Zustandes des Angeklagten die Entnahme einer Blutprobe nicht mehr möglich. Es kommt deshalb zur Klärung der Frage, ob das zur Operationsvorbereitung entnommene Blut die angeordnete Blutentnahme nach § 81a StPO vertreten kann, darauf an, ob zu der Zeit, zu der das Blut des Angeklagten tatsächlich entnommen worden ist, eine Blutprobe gem. § 81a StPO hätte angeordnet und durchgesetzt werden können. In Rechtsprechung und Lehre wird die Berücksichtigung solcher hypothetischer Ermittlungsverläufe bei der Entscheidung über die Verwertbarkeit von Beweisergebnissen für zulässig gehalten ( BGHSt 32, 68 ff, 70, 71; Rogall NStZ 1988, 385 m. w. H.; Wolter NStZ 1984, 276 , 277; Roxin NStZ 1989, 376 , 379; Ranft aaO). Das ist nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils der Fall gewesen. Der Unfall war von dem Zeugen Polizeiobermeister ....in dienstlicher Eigenschaft festgestellt, die Verbringung des verletzten Angeklagten in das Krankenhaus veranlaßt und der Unfallbericht nebst Antrag auf Anordnung einer Blutentnahme erstellt worden, ehe durch die Operation des Angeklagten eine Blutentnahme nach § 81 a StPO unmöglich geworden war. Die Anordnung einer Blutentnahme durch die Staatsanwaltschaft oder einen ihrer Hilfsbeamten könnte auch jederzeit verlangt werden; solche Anordnungen werden bei Verkehrsunfällen dieser Art stets getroffen. Das ist also nicht bloß eine abstrakte Möglichkeit, sondern der übliche Verlauf. Die Entnahme der Blutprobe ist ja auch von der Bezirksstaatsanwältin ohne weitere Nachfrage angeordnet worden. Wäre es den Strafverfolgungsorganen bekanntgewesen, daß die Anordnung einer Blutentnahme schon zu dem frühen Zeitpunkt in der Klinik hätte vorliegen müssen, so wäre diese Voraussetzung rechtlich und tatsächlich zu schaffen gewesen. ..."

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