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"Die grundsätzlich zwingende Entziehung der Fahrerlaubnis bei dem Erreichen von 18 Punkten findet, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach dem Sinn und Zweck des abgestuften Maßnahmenkatalogs des § 4 StVG seine Rechtfertigung in der Erwägung, dass ein Betroffener, der trotz der vorgesehenen Hilfestellungen, Warnungen und Reduzierungsmöglichkeiten 18 und mehr Punkte erreicht, eine erhebliche Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung (Bundesrats-Drucksache 821/96, S. 53):
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"Als letzte Eingriffsstufe ist - wie schon nach der geltenden Regelung - bei 18 Punkten die Entziehung der Fahrerlaubnis vorgesehen. Die neue Konzeption des Maßnahmenkatalogs, insbesondere die Möglichkeit des "Punkterabatts" und die Erweiterung der Hilfestellungen durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung (anstelle des bisherigen Abprüfens von Kenntnissen und Fahrfertigkeiten), hat zur Folge, daß bei 18 Punkten die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis, weil der Betreffende trotz Hilfestellungen durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung, trotz Bonus-Gutschriften und trotz der Möglichkeit von zwischenzeitlichen Tilgungen im Verkehrszentralregister, 18 oder mehr Punkte erreicht, beruht auf dem Gedanken, daß die weitere Teilnahme derartiger Kraftfahrer am Straßenverkehr für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellen würde. Hierbei fällt besonders ins Gewicht, daß es sich dabei um Kraftfahrer handelt, die eine ganz erhebliche Anzahl von - im VZR erfaßten und noch nicht getilgten - Verstößen begangen haben. Der Betreffende gilt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Diese gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung kann grundsätzlich nicht widerlegt werden."
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Die hiernach mit den einer Entziehung der Fahrerlaubnis vorausgehenden Maßnahmen (hier: nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG) bezweckte Warnung und Appellfunktion, aber auch das Angebot der Möglichkeit einer Punktereduzierung kann nur dann greifen, wenn diese Maßnahmen den Betroffenen zu einem Zeitpunkt erreichen, zu dem er sein Verhalten noch ändern kann. Wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits die zu einem Punktestand von 18 oder mehr Punkten führenden weiteren Verkehrsverstöße begangen hat, verfehlt die Maßnahme ihre bezweckte Wirkung. Die Regelung des § 4 Abs. 5 StVG zeigt deutlich, dass der Gesetzgeber die bei Erreichen von 18 Punkten zwingende Entziehung der Fahrerlaubnis davon abhängig gemacht hat, dass gegenüber dem Betroffenen zuvor die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG ergriffen wurden, und zwar nicht nur formal überhaupt ergriffen wurden, sondern zu einem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene noch - zur Vermeidung eines weiteren Punkteanstiegs auf 18 oder mehr Punkte - darauf in der erwünschten Weise reagieren kann, nämlich durch eine Änderung seines Verhaltens im Straßenverkehr. Erforderlich ist mithin, dass die einzelnen Schritte des Maßnahmenkatalogs vor der Entziehung der Fahrerlaubnis erfolglos durchlaufen werden (OVG Hamburg, Beschluss vom 25. November 1999 - 3 Bs 393/99 -, NJW 2000, 1353 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. März 2002 - 1 L 18/02 -, NZV 2002, 431; vgl. auch VG Potsdam, Beschluss vom 16. September 2002 - 10 L 580/02 -, veröffentlicht in juris; a. A. VG Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2002 - 11 A 286/02 -, NZV 2002, 338 f.)”
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