Das Verkehrslexikon

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VGH Mannheim Urteil vom 09.01.2007 - 10 S 1874/06 - Bei der Ermittlung des Punktestandes im Rahmen des § 4 Abs. 3 StVG gilt das Rechtskraftprinzip

VGH Mannheim v. 09.01.2007: Bei der Ermittlung des Punktestandes im Rahmen des § 4 Abs. 3 StVG gilt das Rechtskraftprinzip




Der VGH Mannheim (Urteil vom 09.01.2007 - 10 S 1874/06) hat entschieden:

   Bei der Ermittlung des Punktestandes im Rahmen des § 4 Abs. 3 StVG sind nur diejenigen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers zu berücksichtigen, deren Ahndung zu dem nach § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG maßgeblichen Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung bereits rechtskräftig ist (sog. Rechtskraftprinzip).

Siehe auch
Das Fahreignungs-Bewertungssystem - neues Punktsystem
und
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Zum Sachverhalt:


Am 24.11.1995 wurde der Kläger erstmals straßenverkehrsrechtlich verwarnt, weil er nach den damals für das Punktsystem geltenden Bestimmungen einen Stand von 9 Punkten erreicht hatte. Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt am 01.02.2001 für den Kläger unverbindlich einen Stand von 12 Punkten mitgeteilt hatte, wurde der Kläger vom Landratsamt unter dem 07.03.2001 erneut verwarnt. Der Kläger wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, den Punktestand durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar zu verringern. Am 04.06.2003 legte der Kläger dem Landratsamt eine am 30.05.2003 ausgestellte Teilnahmebescheinigung über ein Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 8 StVG vor, das er in der Zeit vom 14. bis zum 30.05.2003 besucht hatte. Aus der vom Landratsamt daraufhin eingeholten Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 20.06.2003 ergaben sich zwei Verkehrsordnungswidrigkeiten, die dort mit 4 und 3 Punkten bewertet wurden:

  -  Tattag: 03.06.2000; Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 63 km/h; Datum der Entscheidung: 13.09.2000; Datum der Rechtskraft: 30.01.2001

  -  Tattag: 18.03.2002; Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/hT; Datum der Entscheidung: 10.04.2002; Datum der Rechtskraft: 22.07.2002

Auf dem Mitteilungsschreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes findet sich der handschriftliche Vermerk „7 Punkte - 4 Punkte Rabatt = 3 Punkte“. Am 26.11.2003 ging beim Landratsamt eine weitere unverbindliche Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes ein, nach der der Punktestand des Klägers - unter Berücksichtigung eines Rabatts von 4 Punkten - insgesamt 10 Punkte betrage. Unter dem 05.01.2004 erfolgte erneut eine unverbindliche Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes, wonach sich der Punktestand des Klägers nunmehr auf 15 Punkte belaufe.

Mit Schreiben vom 25.02.2004 verwarnte das Landratsamt den Kläger nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG und wies auf die Möglichkeit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung zur Punktereduzierung hin. Für diese Maßnahme wurde vom Landratsamt eine Gebühr in Höhe von 17,90 EUR zuzüglich Auslagen in Höhe von 5,60 EUR festgesetzt und der Kläger zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen aufgefordert. Dabei wurden außer den Taten vom 03.06.2000 und 18.03.2002 vom Landratsamt noch folgende Verkehrsverstöße berücksichtigt:

  -  Tattag: 22.01.2003; Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h; Datum der Entscheidung: 28.04.2003; Datum der Rechtskraft: 01.09.2003

  -  Tattag: 09.04.2003; Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h; Datum der Entscheidung: 10.06.2003; Datum der Rechtskraft: 22.10.2003

  -  Tattag: 24.02.2003; Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h; Datum der Entscheidung: 08.04.2003; Datum der Rechtskraft: 24.10.2003

  -  Tattag: 13.04.2003; Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h; Datum der Entscheidung: 15.07.2003; Datum der Rechtskraft: 24.11.2003
  -  Tattag: 23.08.2003; Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage (Rotphase länger als eine Sekunde); Datum der Entscheidung 02.12.2003; Rechtskraft: 23.12.2003

Insgesamt seien die Verstöße mit 19 Punkten zu bewerten. Zwar habe der Kläger an einem Aufbauseminar teilgenommen. Der daraufhin vom Landratsamt eingeräumte Punkterabatt habe aber darauf beruht, dass bis zum Zeitpunkt der Vorlage der Teilnahmebescheinigung am 04.06.2003 dem Landratsamt nur Verkehrsverstöße bekannt gewesen seien, die insgesamt mit 7 Punkten zu bewerten gewesen seien. Zum Zeitpunkt des Kursendes am 30.05.2003 habe der Punktestand aber tatsächlich bereits 15 Punkte erreicht, so dass ein Rabatt nicht mehr möglich gewesen sei. Denn im Punktsystem gelte das Tattagprinzip. Danach sei der Tag maßgeblich, an dem die Ordnungswidrigkeit begangen worden sei. Der Punkterabatt sei daher zurückgenommen worden. Da seitdem noch ein weiterer mit 4 Punkten bewerteter Verstoß hinzu gekommen sei, so dass aktuell 19 Punkte erreicht seien, bisher nach dem Mehrfachtäter-Punktsystem aber erst eine Verwarnung ausgesprochen sei, werde der Kläger so gestellt, als habe er lediglich 17 Punkte (§ 4 Abs. 5 Satz 2 StVG).




Am 04.03.2004 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Landratsamt mit, dass der Rotlichtverstoß vom 23.08.2003 versehentlich falsch eingetragen und deshalb gelöscht worden sei. Das Landratsamt teilte dem Kläger mit Schreiben vom 11.03.2004 mit, dass sein Punktestand nunmehr aufgrund der Löschung 15 Punkte betrage, dass aber das Schreiben vom 25.02.2004 vollinhaltlich bestehen bleibe und lediglich die Besserstellung auf 17 Punkte entfalle.

Am 18.03.2004 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 25.02.2004 und den festgesetzten Punktestand nebst ausgesprochener Verwarnung. Zur Begründung wies der Kläger darauf hin, dass ihm infolge der Teilnahme am Aufbauseminar ein Rabatt von 4 Punkten zustehe. Für die Berechnung des Punktestandes sei nicht der Tag der Begehung des Verkehrsverstoßes, sondern der Tag der Rechtskraft der den Verstoß ahndenden Entscheidung maßgeblich. Bei der Frage, ob ihm ein Rabatt zustehe, seien deshalb nur diejenigen Verkehrsordnungswidrigkeiten zu berücksichtigen, die vor der Absolvierung des Aufbauseminars rechtskräftig geahndet worden seien. Damit seien nur die Verstöße vom 03.06.2000 und vom 18.03.2002 zu beachten. Demgegenüber müssten die weiteren vom Landratsamt herangezogenen Taten unberücksichtigt bleiben, weil diese erst nach Abschluss des Aufbauseminars rechtskräftig geahndet worden seien. § 4 Abs. 3 und 4 StVG spreche von „erreichen“ und „ergeben“. Einen Punktestand könne man aber nur dann erreichen, wenn der betreffende Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden sei. Da die im Hinblick auf den angeblichen Punktestand von 15 Punkten ausgesprochene Verwarnung rechtswidrig sei, sei die Gebührenentscheidung ebenfalls rechtswidrig, auch wenn die Verwarnung selbst keine Verwaltungsaktqualität habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers gegen die Verfügung des Landratsamtes vom 25.02.2004 zurück und setzte hierfür eine Gebühr von 25,60 EUR fest. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus: Der Widerspruch gegen die Verwarnung sei unzulässig, weil dieser Maßnahme kein Verwaltungsaktscharakter zukomme. In Bezug auf die Gebührenfestsetzung sei der Widerspruch zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Gebühr für die Verwarnung sei zu Recht festgesetzt worden, weil die Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG rechtmäßig sei. Der Kläger könne nicht in den vollen Genuss des Punkterabatts kommen, weil er vor dem Aufbauseminar bereits wiederholt im Straßenverkehr auffällig geworden sei. Es sei auf den Tattag abzustellen, weil auch nur in diesem Falle gerade bei Maßnahmen wie der Verwarnung - und auch des Besuchs eines Aufbauseminars - ihre verhaltensbeeinflussende Wirkung festgestellt werden könne. Beim Kläger sei gerade festzustellen, dass diese Maßnahme keinerlei Wirkung zeige. Dem Rechtskraftprinzip sei nicht zu folgen, weil dann durch die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid taktiert werden könne, um eine Punktereduzierung herbeizuführen oder sich einer Maßnahme der Anordnung eines Aufbauseminars oder schließlich auch der Entziehung der Fahrerlaubnis zu entziehen. Grundlage der festgesetzten Widerspruchsgebühr sei § 1 Abs. 1 GebOSt i.V.m. Nr. 400 der hierzu ergangenen Anlage.

Am 27.12.2004 hat der Kläger gegen den Bescheid des Landratsamtes vom 25.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.12.2004 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Maßgeblicher Zeitpunkt für das Erreichen eines Punktestandes sei nicht der Tag der Tat, sondern die Rechtskraft der den Verkehrsverstoß ahndenden Entscheidung des Strafgerichts oder der Ordnungswidrigkeitenbehörde. Erst ab dem Eintritt der Rechtskraft müsse er sich die ihm zur Last gelegten Verkehrsverstöße entgegenhalten lassen. Zudem sei es sein Recht, gegen Entscheidungen der Bußgeld- und Strafverfolgungsbehörden Rechtsmittel einzulegen. Dies diene nicht nur dazu, entsprechende Verfahren im Hinblick auf den Eintritt der Rechtskraft in die Länge zu ziehen und damit noch in den Genuss eines höheren Punkterabatts zu kommen. Durch das Abstellen auf die Rechtskraft werde auch der Zweck des Punktsystems nicht beeinträchtigt. Seine freiwillige Teilnahme am Aufbauseminar vom Mai 2003 habe dazu gedient, sein Verhalten im Straßenverkehr zu ändern. Die einzige Ordnungswidrigkeit, die ihm nach dem Besuch des Aufbauseminars im Schreiben vom 25.02.2004 zur Last gelegt worden sei, habe sich als nicht existent erwiesen, der entsprechende Eintrag und sei gelöscht worden. Dementsprechend müsse ihm der Punkterabatt durch das Aufbauseminar zugute kommen, so dass sich der bis dahin erreichte Punktestand von 7 auf 3 Punkte reduziert und durch die weiteren Verkehrsordnungswidrigkeiten zum Zeitpunkt des Schreibens vom 25.02.2004 auf nur 11 Punkte belaufen habe. Da demnach die ausgesprochene Verwarnung und die Bewertung mit 15 Punkten rechtsfehlerhaft gewesen seien, sei die Gebührenentscheidung aufzuheben.

Zur Begründung seines Antrags auf Klageabweisung hat der Beklagte geltend gemacht, ein Punkteabzug nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG komme nicht in Betracht, weil der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ausstellens der Teilnahmebescheinigung am 30.05.2003 bereits 15 Punkte erreicht habe. Zu berücksichtigen seien die Verkehrsverstöße, die bis zu diesem Zeitpunkt begangen worden seien, soweit sie rechtskräftig geahndet worden seien. Nach dem Zweck des Punkterabatts könne es nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Ahndung des Verkehrsverstoßes ankommen. Der Rabatt solle nur demjenigen gewährt werden, der bislang nicht wesentlich im Straßenverkehr auffällig geworden sei. Es verstoße gegen Sinn und Zweck des Rabatts, wenn dieser auch demjenigen Teilnehmer zugute komme, der vor Abschluss des Aufbauseminars bereits eine erhebliche Anzahl von Verkehrsverstößen begangen habe und nur die Rechtskraft der Ahndung durch die Einlegung von Einsprüchen hinausgezögert habe.




Mit Urteil vom 27.02.2006 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis vom 25.02.2004 hinsichtlich der Gebührenfestsetzung und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart, soweit er die Überprüfung der Gebührenfestsetzung betrifft, sowie hinsichtlich der Widerspruchsgebühr aufgehoben. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr und die Auferlegung der Zustellungskosten seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Der Widerspruchsbescheid sei, soweit er die Überprüfung der Gebührenentscheidung betreffe, ebenfalls rechtswidrig und sei insoweit und hinsichtlich der Widerspruchsgebühr aufzuheben. Der Widerspruchsbescheid sei allerdings rechtlich nicht zu beanstanden, soweit der gegen die Verwarnung gerichtete Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Die Gebührenfestsetzung scheitere gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG an der unrichtigen Sachbehandlung durch die Behörde, weil die Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG zu Unrecht erfolgt sei. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verwarnung am 25.02.2004 habe sich der Punktestand des Klägers lediglich auf 11 Punkte belaufen, so dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG nicht vorgelegen hätten. Dem Kläger stehe aufgrund des von ihm absolvierten Aufbauseminars der Punkterabatt nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG zu. Zu dem nach § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG maßgeblichen Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung (30.05.2003) habe der Punktestand des Klägers lediglich 7 Punkte betragen. Die Ahndung der weiteren, vom Kläger vor dem 30.05.2003 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten sei jeweils erst nach dem 30.05.2003 rechtskräftig geworden. Deshalb seien diese bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Es sei in Bezug auf den Punktestand nicht auf den Tag der Begehung der Straf- oder Ordnungswidrigkeiten abzustellen, sondern auf die Rechtskraft der die Verstöße ahndenden Entscheidungen. Der maßgebliche Punktestand entstehe erst mit der Eintragung der später ergehenden verkehrsbehördlichen oder strafgerichtlichen Entscheidungen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft im Verkehrszentralregister gespeichert werde. Erst dann könne auch eine Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde erfolgen, die folglich erst nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungen über die mit Punkten zu bewertenden Verstöße eine tatsächliche Entscheidungsgrundlage für Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 StVG erhalte. Zwar könne durch die Einlegung von Rechtsmitteln der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft noch hinausgezögert werden. Dass er sich durch die Inanspruchnahme der nach der Rechtsordnung zustehenden Rechtsbehelfsmöglichkeiten Vorteile verschaffe, dürfe dem Kläger nicht angelastet werden. Zwar habe der Kläger unter dem Druck eines aufgrund der begangenen Verkehrsverstöße in Betracht kommenden Anwachsens seines Punktestandes, letztlich aber doch aufgrund seiner eigenen Entscheidung an dem Aufbauseminar teilgenommen. Es sei gerade Sinn und Zweck der Reduzierungsregelung, in verkehrserzieherischer Hinsicht die eigene Einsichtsfähigkeit des wiederholt auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabers und eine Umkehr zu regelkonformen Verhalten durch eine freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar zu fördern und mit dem Punkteabzug zu belohnen. Das Aufbauseminar habe sich auch positiv auf das Verkehrsverhalten des Klägers ausgewirkt. Denn nach Seminarende seien zumindest bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verwarnung keine weiteren Verkehrsordnungswidrigkeiten hinzugekommen. Die Aufhebung des Widerspruchsbescheids sei nur insoweit in Betracht gekommen, als darin über die Gebührenfestsetzung entschieden worden sei. Die Widerspruchsgebühr sei aufzuheben gewesen, weil der Kläger im Hinblick auf den regelnden Teil des Widerspruchsbescheides und damit im maßgeblichen Umfang obsiegt habe.

Am 16.03.2006 hat der Beklagte beim Verwaltungsgericht Stuttgart den Antrag auf Zulassung gegen das ihm am 03.03.2006 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts gestellt. Der Zulassungsbeschluss des Senats ist dem Beklagten am 21.08.2006 zugestellt worden. Am 01.09.2006 hat der Beklagte zur Begründung der Berufung vorgetragen: Die Verwarnung sei zu Recht ergangen, weil der Punktestand des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verwarnung 15 Punkte betragen habe. Ein Rabatt von 4 Punkten gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG habe dem Kläger nicht mehr zugestanden, weil der Punktestand am Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für das Aufbauseminar bereits 15 Punkte betragen habe. Bei der Berechnung seien sämtliche begangenen Verstöße zu berücksichtigen, sofern die Ahndung später auch rechtskräftig werde. Im Rahmen des § 4 StVG sei durchgängig vom Tattagprinzip auszugehen. Das Punktsystem des § 4 StVG und das dort festgelegte abgestufte System von Maßnahmen solle erzieherisch auf den Mehrfachtäter einwirken, um präventiv weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden. Die Warnfunktion der ersten beiden Maßnahmestufen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG könne aber nur greifen, wenn den Mehrfachtäter die Warnung so rechtzeitig erreiche, dass er sein weiteres Verhalten darauf einstellen und durch eine Verhaltensänderung das weitere Anwachsen seines Punktkontos vermeiden könne. Dies sei nur beim Tattagprinzip der Fall. Demgegenüber führe das Rechtskraftprinzip dazu, dass sich der Punktestand nach Vornahme einer der Maßnahmen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG selbst dann noch erhöhe, wenn der Fahrerlaubnisinhaber eingedenk der nach dem Punktsystem vorgesehenen Verwarnung sein Verhalten geändert und sich keinen weiteren Verkehrsverstoß zu Schulden habe kommen lassen. Im Extremfall führe das Rechtskraftprinzip sogar dazu, dass das Punktekonto wegen vor der Anordnung des Aufbauseminars begangener Verstöße, die erst nach dem Besuch des Seminars rechtskräftig geahndet worden seien, ohne weitere Verkehrsverstöße auf 18 Punkte anwachse und dem Fahrerlaubnisinhaber damit die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen sei. Das Tattagprinzip entspreche auch dem Regelungssystem des Straßenverkehrsgesetzes. Dieses Prinzip komme ferner in der Überleitungsvorschrift des § 65 Abs. 4 Satz 2 StVG zum Ausdruck. Die Begriffe „erreichen“ und „sich ergeben“ seien entsprechend der früheren Regelung, die im Jahr 1999 durch § 4 StVG lediglich auf eine gesetzliche Grundlage gestellt worden sei, nach dem Tattagprinzip auszulegen. Das Rechtskraftprinzip habe den Nachteil, dass die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine einen Verkehrsverstoß ahndende Entscheidung aus taktischen Gründen sinnvoll werde, um in der Zwischenzeit ein Aufbauseminar besuchen und in den Genuss eines Punkterabatts kommen zu können. Auch habe der Gesetzgeber in § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG das Tattagprinzip mit dem Ziel gesetzlich verankert, die taktische Einlegung von Einsprüchen zu verhindern. Es sei systemwidrig, bei der Gewährung des Punkterabatts gleichwohl auf das Rechtskraftprinzip abzustellen.

Die Berufung blieb erfolglos.

Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Der Beklagte hat innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung diese mit seinem am 01.09.2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 6 Satz 1 und 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO).

Die Berufung des Beklagten ist aber nicht begründet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis vom 25.02.2004 hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung des Gesamtbetrages von 23,50 EUR und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.12.2004, soweit er diese Zahlungsverpflichtung betrifft (1), sowie den Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Widerspruchsgebühr (2) aufgehoben. Die Klage ist zulässig und in diesem Umfang auch begründet.

1) In seinem Verwarnungsschreiben vom 25.02.2004 hat das Landratsamt Rems-Murr-Kreis eine Gebühr in Höhe von 17,90 EUR festgesetzt und den Ersatz von Auslagen in Höhe von 5,60 EUR verlangt. Während die Verwarnung als solche mangels Regelung kein Verwaltungsakt ist (BVerwG, Beschl. v. 15.12.2006 - 3 B 49.06 -; Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., § 4 StVG, Anm. 17 e), sind die Festsetzung der Gebühr sowie die Forderung nach Auslagenersatz als Verwaltungsakte anzusehen. Damit ist insoweit die Anfechtungsklage gegen das Schreiben vom 25.02.2004 statthaft. Da der Kläger als Adressat der Zahlungsverpflichtung klagebefugt, das Vorverfahren erfolglos durchgeführt und auch die Klagefrist eingehalten worden ist, ist die Klage zulässig.

Die im Schreiben vom 25.02.2004 enthaltene Verpflichtung zur Zahlung des Gesamtbetrages von 23,50 EUR und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.12.2004, soweit er diese Zahlungsverpflichtung betrifft, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Gebühr ist § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 2 StVG in Verbindung mit §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (- GebOSt -, BGBl. I S. 865) und Gebührennummer 209 der Anlage zu § 1 GebOSt. Danach wird für Verwarnungen nach dem Punktsystem (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG) eine Gebühr in Höhe von 17,90 EUR erhoben. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt sind die Auslagen für die Postzustellung - hier 5,60 EUR - vom Gebührenschuldner zu tragen. In § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG ist bestimmt, dass das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), geändert durch Artikel 41 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), im Übrigen Anwendung findet. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Diese Regelung entspricht dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der verbietet, den Bürger mit den Kosten rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen zu belasten (z.B. Senatsurt. v. 08.02.1991 - 10 S 2674/90 -, VBlBW 1991, 303). Die Festsetzung der Gebühr und die Verpflichtung zum Auslagenersatz sind in Bezug auf die Verwarnung vom 25.02.2004 rechtswidrig, weil diese ihrerseits rechtswidrig ist. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verwarnung lagen die Voraussetzungen für eine solche im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG nicht vor, weil sich zu diesem Zeitpunkt für den Kläger im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG nicht 14, sondern lediglich 11 Punkte ergaben.


Da die in den Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes zum Ausdruck kommende Gewichtung der Verkehrsverstöße eines Fahrerlaubnisinhabers nicht verbindlich ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, BR-Drucks. 821/96, S. 73 zu § 4 Abs. 6) hat die nach § 73 Abs. 2 FeV örtlich zuständige Behörde diese Verstöße selbstständig nach der Anlage 13 zu § 40 FeV zu beurteilen. Das Landratsamt hat die zu berücksichtigenden Verstöße des Klägers vom 03.06.2000, 18.03.2002, 22.01., 09.04., 24.02. und 13.04.2003 zutreffend mit 4, 3, 1, 3 und 3 Punkten sowie 1 Punkt - insgesamt 15 Punkte - bewertet. Infolge des vom Kläger im Mai 2003 besuchten Aufbauseminars ist aber entgegen der Ansicht des Beklagten aufgrund von § 4 Abs. 4 Satz 1 1. Alt. StVG ein Abzug von 4 Punkten vorzunehmen. § 4 Abs. 4 Satz 1 1. Alt. StVG ist vorliegend anzuwenden, weil zu dem für die Berechnung des Punktestandes maßgeblichen Zeitpunkt des Ausstellungsdatums der Teilnahmebescheinigung (30.05.2003), die der Kläger dem Landratsamt innerhalb der Frist des § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG vorgelegt hat, lediglich die beiden Verkehrsverstöße des Klägers vom 03.06.2000 und 18.03.2002 zu berücksichtigen sind, die mit insgesamt - nur - 7 Punkten zu bewerten sind. Die weiteren vom Kläger im Jahr 2003 begangenen Verkehrsverstöße sind insoweit unbeachtlich und führen nicht zum Ausschluss des § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG , weil die Rechtskraft der Entscheidung jeweils erst nach dem 30.05.2003 eingetreten ist. Der aus § 4 Abs. 4 Satz 1 1. Alt. StVG folgende Abzug reduziert den Punktestand des Klägers von 15 auf 11 Punkte, so dass am 25.02.2004 eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ausgeschlossen ist.

In § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG hat der Gesetzgeber den für die Berechnung des Punktestandes maßgeblichen Zeitpunkt verbindlich festgelegt. Danach ist für den Punktestand jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich. Entscheidend ist dementsprechend, mit wie vielen Punkten nach der Anlage 13 zu § 40 FeV diejenigen vom betreffenden Fahrerlaubnisinhaber im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§ 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG) zu bewerten sind, die zu diesem Zeitpunkt bereits rechtlich relevant sind. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kommt es hierfür nicht auf die Eintragung der im Hinblick auf die Verstöße ergangenen verkehrsbehördlichen oder strafgerichtlichen Entscheidungen im Verkehrszentralregister an. Denn zum einen hängt dieser Zeitpunkt von vielen Zufälligkeiten ab, wie etwa dem Zeitpunkt der Meldung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die hierfür zuständigen Behörden oder auch die Sachbearbeitung beim Bundesamt. Zum anderen folgt die Unerheblichkeit des Zeitpunkts der Eintragung im Verkehrszentralregister aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG , der von „im Verkehrszentralregister nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“ und nicht von dort „erfassten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“ spricht. Selbst wenn eine Entscheidung noch nicht im Verkehrszentralregister eingetragen, aber bereits für die Entscheidung nach § 4 StVG beachtlich und der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde auf andere Weise, z.B. durch eine Mitteilung des Betroffenen, bekannt geworden ist, ist sie bei der Anwendung des § 4 StVG zu berücksichtigen.

Für die Punkteberechnung sind diejenigen Verstöße maßgeblich, die dem Fahrerlaubnisinhaber zu dem in § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG genannten Zeitpunkt ungeachtet der Frage einer schon erfolgten Eintragung in das Verkehrszentralregister bereits im Rechtssinne vorgeworfen werden können. Die jeweilige Entscheidung kann dem Betroffenen im Rahmen der Punktebewertung aber erst entgegengehalten werden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 21.01.2003 - 12 ME 810/02 -, NJW 2003, 1472 ; OVG SH, Beschl. v. 06.12.2005 - 4 MB 107/05 -, DAR 2006, 174 ; VG Augsburg, Beschl. v. 03.07.2002 - 3 S 02/698 -, DAR 2003, 436 ; VG Schleswig, Beschl. v. 30.05.2003 - 3 B 86/05 -; VG Halle, Beschl. v. 14.05.2004 - 1 B 31/04 -; VG Leipzig, Beschl. v. 21.11.2005 - 1 K 1110/05 -; Janker, SVR 2004, 1 ; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 4 StVG, Rn. 2).




Gegen das sog. Tattagprinzip (vgl. Thür. OVG, Beschl. v. 12.03.2003 - 2 EO 688/02 -, NJW 2003, 2770 ; Sächs. OVG, Beschl. v. 15.08.2006 - 3 BS 241/05 -, NJW 2007, 168 ; VG Sigmaringen, Beschl. v. 01.07.2005 - 4 K 773/05 -), wonach für die Berechnung des Punktestandes sämtliche bis zur Ausstellung der Teilnahmebescheinigung begangenen Verkehrsverstöße zu berücksichtigen sind, sofern die diesen Verstoß ahndende Entscheidung vor der behördlichen Entscheidung rechtskräftig geworden ist, spricht, dass der Gesetzgeber für die Berechnung des Punktestandes in § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG einen Stichtag verbindlich festgelegt hat. Die gesetzliche Regelung eines Stichtages basiert auf der Überlegung, dass der Umstand, der bezogen auf diesen Tag ermittelt werden soll, eindeutig festgestellt werden kann und unveränderlich ist. Denn nur dann kann die Festlegung des Stichtages ihre Funktion erfüllen, den Gesetzesvollzug nachvollziehbar zu machen und zu vereinfachen. Demgegenüber führt das Tattagprinzip, soweit gefordert wird, dass vor der Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde die den Verkehrsverstoß des Fahrerlaubnisinhabers ahndende Entscheidung rechtskräftig geworden ist, je nach dem Eintritt der Rechtskraft bezogen auf den gesetzlichen Stichtag zu einem unterschiedlichen Punktestand. Werden das Urteil oder der Bußgeldbescheid, die einen vor dem Stichtag begangenen Verkehrsverstoß ahnden, vor der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde unanfechtbar, wird diese Tat bei der Berechnung berücksichtigt. Tritt die Rechtskraft dagegen erst nach der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde ein, so soll diese Tat unbeachtlich sein. Ein solcher sich verändernder Punktestand ist mit dem Zweck der Festlegung eines Stichtages, den Punktestand eindeutig zu bestimmen, nicht zu vereinbaren. Demgegenüber ist der Punktestand zu dem nach dem Gesetz maßgeblichen Stichtag eindeutig und unveränderbar bestimmt, wenn der Berechnung des Punktestandes lediglich diejenigen Urteile der Strafgerichte und Entscheidungen der Bußgeldbehörden zugrunde gelegt werden, die an diesem Tag bereits rechtskräftig sind.

Für das sog. Rechtskraftprinzip spricht auch die Systematik des § 4 StVG . In § 4 Abs. 6 StVG verwendet das Gesetz im Zusammenhang mit der Aufgabe des Kraftfahrt-Bundesamtes den Begriff „Erreichen“. Da im Verkehrszentralregister nur rechtskräftige Entscheidungen (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG) gespeichert werden, bezieht sich das „Erreichen“ nur auf in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen. Es spricht aber nichts dafür, dass der Gesetzgeber den Begriff des „Erreichens“ im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 anders verstanden wissen will als den in Absatz 6.

Ferner sprechen auch die Folgerungen aus der Unschuldsvermutung dafür, bei der Berechnung des Punktestandes eines Fahrerlaubnisinhabers nur diejenigen Entscheidungen der Gerichte und Bußgeldbehörden zu berücksichtigen, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Denn nicht bereits mit der Begehung einer Tat, sondern erst mit Rechtskraft der jeweiligen Entscheidung „ergeben sich Punkte“ (§ 4 Abs. 3 Satz1 StVG) und sind im Sinne von § 4 Abs. 5 und 6 StVG „erreicht“. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen zur Ursprung, Zweck und Anwendungsbereich der Unschuldsvermutung: Die Unschuldsvermutung hat ihre Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip und wird auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben (BVerfG, Beschl. v. 16.03.2006 - 2 BvR 170/06 -, NJW 2006, 1336). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind die Bestimmungen des Art. 6 EMRK - damit auch die aus Art. 6 Abs. 2 EMRK folgende Unschuldsvermutung - auch im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts zu beachten (Urteil vom 21.02.1984, EuGRZ 1985, 62 , 66; Urt. v. 25.08.1987, EuGRZ 1987, 399 , 401). Die Vermutung gilt für das gesamte Ordnungswidrigkeitenverfahren und damit auch für einen Bußgeldbescheid, der vom Betroffenen gerichtlich nicht angegriffen wird (Gollwitzer, Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auf., MRK, Art. 6, Rn. 121; Eser, in: Meyer, Kommentar zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 48, Rn. 17; Paeffgen, SK-StPO, Art. 6 EMRK, Rn. 184). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt die Unschuldsvermutung den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist, nicht jedoch vor Rechtsfolgen, die keinen Strafcharakter haben (Beschluss vom 26.03.1987 - 2 BvR 589/79 , 740/81 und 284/85 -, BVerfGE 74, 358 , 371; Beschl. v. 29.005.1990 - 2 BvR 254/88 und 2 BvR 1343/88 -, BVerfGE 82, 106 , 117). Dementsprechend fällt eine ausländerrechtliche Entscheidung hinsichtlich der Ausweisung eines Ausländers als ordnungsrechtliche Maßnahme nicht in den Schutzbereich der Unschuldsvermutung (BVerfG, Beschl. v. 05.03.2001 - 2 BvR 2450/99 -, juris; BVerwG, Urt. v. 17.06.1998 - 1 C 27.96 -, BVerwGE 107, 58 ; Gollwitzer, Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auf., MRK, Art. 6, Rn. 115). Zwar handelt es sich bei der vorliegenden Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG auch nicht um eine Rechtsfolge mit Strafcharakter, sondern um eine „Entscheidung“ der Fahrerlaubnisbehörde, die dem Bereich der Gefahrenabwehr zuzurechnen ist. Zweck ist der Schutz der hochrangigen Rechtsgüter der übrigen Verkehrsteilnehmer vor Gefahren, die sich aus der Teilnahme solcher Fahrerlaubnisinhaber am öffentlichen Straßenverkehr ergeben, die häufig gegen Verkehrsvorschriften verstoßen haben. Diese Beschränkung der Unschuldsvermutung auf das Strafverfahren schließt ihre Heranziehung zur Auslegung des § 4 StVG aber nicht aus. Denn die Maßnahme der Gefahrenabwehr (Handeln der Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe des Punktestandes) setzt nach § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG rechtskräftige strafgerichtliche Urteile und Entscheidungen im Bußgeldverfahren voraus und knüpft an diese an. Vorliegend geht es gerade um die Reichweite der Unschuldsvermutung im Hinblick auf diese Entscheidungen und die daraus folgende Bindung der Verwaltungsbehörde und des zuständigen Gerichts (vgl. Stuckenberg, Untersuchungen zur Unschuldsvermutung, S. 570 f.) und nicht um die Frage, ob ordnungsrechtliche Maßnahmen der Unschuldsvermutung genügen müssen.

Die Unschuldsvermutung gilt nicht nur für das eigentliche Straf- und Bußgeldverfahren, sondern wirkt auch über diese hinaus, wenn im Rechtsverkehr an das Vorliegen eines Urteils - oder eines Bußgeldbescheids - angeknüpft wird. Denn die Unschuldsvermutung verlangt den rechtskräftigen Nachweis der Schuld, bevor dem Verurteilten diese im Rechtsverkehr allgemein entgegengehalten werden darf (BVerfG, Beschl. v. 26.03.1987 - 2 BvR 589/79, 740/81 und 284/85 -, BVerfGE 74, 358 , 371 m.w.Nachw.; 2. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 14.08.1987 - 2 BvR 235/87 -, NStZ 1988, 21 ; Beschl. v. 29.05.1990 - 2 BvR 254/88 und 2 BvR 1343/88 -, BVerfGE 82, 106 , 116; Gollwitzer, Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auf., MRK, Art. 6, Rn. 103 und 107 m.w.Nachw.). Aus dem Wortlaut - „Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld...“ - und dem Zweck des Art. 6 Abs. 2 EMRK ergibt sich, dass die Unschuldsvermutung, deren Ende an den Eintritt der Rechtskraft der den Betreffenden verurteilenden Entscheidung geknüpft ist, zum Schutz des Betroffenen eine zeitliche Zäsur bewirkt (vgl. Paeffgen, SK-StPO, Art. 6 EMRK, Rn. 182: „Eintritt der Rechtskraft als auflösende Bedingung der Wirkung der Unschuldsvermutung“). Erst für den Zeitraum ab Eintritt ihrer Rechtskraft darf diese Verurteilung dem Betreffenden im Rechtsverkehr allgemein vorgehalten werden. Für den Zeitraum vor Eintritt der Rechtskraft ist dagegen mangels einer anderslautenden Entscheidung von seiner Unschuld auszugehen. Wenn eine Rechtsnorm außerhalb des Strafverfahrens, wie vorliegend § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG , durch die Bezugnahme auf § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG („rechtskräftige Entscheidungen“) auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung abstellt, darf auch erst für den dem Eintritt der Rechtskraft nachfolgenden Zeitraum von dieser Entscheidung ausgegangen werden. Eine Art „rechtliche Rückwirkung“ der Rechtskraft der Verurteilung auf den Zeitraum von der Tat bis zu ihrem Eintritt ist mit dem Wesen der Unschuldsvermutung nicht zu vereinbaren. Denn dann würde - nachträglich - die Verurteilung für einen Zeitraum als gegeben angesehen und zum Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Belastung - nachteilige Berücksichtigung bei der Berechnung des Punktestandes - gemacht werden, in dem der Betroffene durch die Unschuldsvermutung gerade vor solchen Folgen geschützt sein soll. Das hier vertretene sog. Rechtskraftprinzip entspricht diesen Vorgaben, weil ein Urteil oder ein Bußgeldbescheid, das oder der nach § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG für die Bestimmung des Punktestandes zu berücksichtigen ist, bei der - bezogen auf den gesetzlich festgelegten Stichtag - vorzunehmenden Berechnung nur dann berücksichtigt wird, wenn diese Entscheidung am Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung bereits rechtskräftig ist und damit dem Fahrerlaubnisinhaber im Rechtsverkehr allgemein entgegengehalten werden darf.



Gegen das sog. Rechtskraftprinzip wird auch geltend gemacht, durch dieses werde derjenige Fahrerlaubnisinhaber belohnt, der durch ein Rechtsmittel den Eintritt der Rechtskraft der seinen Verkehrsverstoß ahndenden Entscheidung hinauszögere, um noch in den Genuss eines - höheren - Punktabzugs zu kommen. Dieser Gesichtspunkt kann nicht ausschlaggebend sein. Denn es darf dem Betroffenen nicht angelastet werden, dass er von ihm nach der Rechtsordnung zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten tatsächlich Gebrauch macht.

Auch auf die durch das Gesetz vom 24. August 2004 erfolgte Einfügung des Satzes 2 in § 29 Abs. 6 StVG (Art. 11 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz, BGBl. I S. 2198) kann sich der Beklagte für seine Ansicht nicht berufen. Dieser Bestimmung kann zur Frage, welche Verkehrsverstöße eines Fahrerlaubnisinhabers bei der nach Maßgabe des § 4 StVG erfolgenden Berechnung seines Punktestandes zu berücksichtigen sind, unmittelbar nichts entnommen werden. Zudem wirft diese Norm im Hinblick auf die Unschuldsvermutung nicht die Probleme auf, die sich bei der Bestimmung des Punktestandes nach § 4 StVG ergeben. Schließlich kann diese Neuregelung der Rechtsansicht des Beklagten in systematischer Hinsicht sogar entgegengehalten werden. Dem Gesetzgeber ging es bei Änderung des § 29 StVG darum, zukünftig auszuschließen, dass - wie bisher häufig - bei Verkehrszuwiderhandlungen Rechtsbehelfe nur zu dem Zweck eingelegt werden, das Verfahren hinauszuzögern, auf diese Weise die Tilgung bereits in das Verkehrszentralregister eingetragener Verstöße zu erreichen und Maßnahmen zu verhindern, die nach dem Punktsystem anzuordnen sind (vgl. Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Modernisierung der Justiz, BT-Drucks. 15/1508, S. 36 zu Art. 11, Nr. 1). Diese Überlegungen bezogen sich aber auf die Änderungen in § 29 Abs. 4 StVG , nicht aber auf die Einfügung des Satzes 2 in § 29 Abs. 6 StVG . Mit den Änderungen des § 29 Abs. 6 StVG wollte der Gesetzgeber vielmehr die sog. Ablaufhemmung erweitern, weil schon bei Begehung einer neuen Tat vor Eintritt der Tilgungsreife einer bestehenden Eintragung von einer Bewährung im Sinne der Verkehrssicherheit nicht mehr ausgegangen werden könne. Daher solle eine Ablaufhemmung nicht nur dann eintreten, wenn eine weitere Entscheidung eingetragen ist, sondern auch dann, wenn eine weitere Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, die bis zum Ablauf der Überliegefrist einer früheren Eintragung zu einer Eintragung führt. Zudem spricht gegen die Übertragung der für die Änderung des § 29 Abs. 4 StVG maßgeblichen Überlegungen auf § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG , dass der Gesetzgeber nicht zugleich eine Änderung auch des § 4 Abs. 4 StVG im Sinne des sog. Tattagprinzips beschlossen hat.

Schließlich kann sich der Beklagte auch nicht auf die Vorschrift des § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG berufen. Denn hier hat der Gesetzgeber im Gegensatz zur Bestimmung des § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG von der Festlegung eines Stichtages, z.B. Ablauf der Probezeit, abgesehen. Vielmehr hat er gerade geregelt, dass der zwischenzeitliche Ablauf der Probezeit unerheblich ist. Danach setzt eine Maßnahme nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG lediglich voraus, dass die Zuwiderhandlung innerhalb der Probezeit begangen worden und ihre Ahndung vor der Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde in Rechtskraft erwachsen ist.

2) Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.12.2004 ist auch hinsichtlich der Widerspruchsgebühr aufzuheben. Bei der Festsetzung der Widerspruchsgebühr ist das Regierungspräsidium von der in Gebührennummer 400 der Anlage zu § 1 GebOSt bestimmten Mindestgebühr (25,60 EUR) ausgegangen. In der Begründung des Widerspruchsbescheids (S. 4 ff.) hat sich das Regierungspräsidium nahezu ausschließlich mit der Frage befasst, ob die für die Verwarnung festgesetzte Gebühr von 17,90 EUR und die Forderung nach Auslagenersatz rechtmäßig sind (vgl. 1). Auf den Umstand, dass der auch gegen die Verwarnung vom 25.02.2004 als solche erhobene Widerspruch insoweit mangels Vorliegens eines Verwaltungsakts unzulässig ist, ist das Regierungspräsidium nur kurz eingegangen. Dies lässt den Schluss zu, dass die - zu Recht erfolgte - Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Verwarnung als solche bei der Festsetzung der Widerspruchsgebühr keine Rolle gespielt hat. Dann ist aber der Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Widerspruchsgebühr insgesamt aufzuheben. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass der Beklagte im Berufungsverfahren die die Aufhebung der Widerspruchsgebühr betreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht beanstandet hat. ..."

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