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Bouska/Laeverenz: Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde im Zusammenhang mit Cannabisbesitz bzw. Cannabiskonsum

Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde im Zusammenhang mit Cannabisbesitz bzw. Cannabiskonsum




Siehe auch
Besitz von Cannabissubstanzen
und
Stichwörter zum Thema Cannabis



Bouska / Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., 2004, Nr. 5 zu § 14 FeV erläutern das zulässige Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei der Beurteilung von Cannabis-Konsum wie folgt:

   Ein BfF-Gutachten kann nach pflichtgemäßem Ermessen der FE-Behörde angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis (Haschisch, Marihuana) feststeht und weitere Tatsachen Eignungszweifel begründen (Satz 4) (vgl. dazu auch die ältere, durch die unter Erl. 1 bis 4 erwähnten Entscheidungen z. T. überholte Rspr. des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1993, DAR 1993 S. 427 = NZV 1993 S. 413). Die Vorschrift des Satzes 4 setzt voraus, dass die gelegentliche Einnahme von Cannabis bereits feststeht, und nicht etwa nur ein einmaliger oder sehr seltener - sog. „Probierkonsum” - (oder ein regelmäßiger Konsum) vorliegt. In der Regel wird hierfür ein ärztliches Gutachten nach Satz 1 oder 2 erforderlich sein (vgl. auch OVG Saarlouis, NVwZ-RR 2001, S. 606 ff). Zu den Begriffen des „gelegentlichen”, „regelmäßigen” und seltenen Konsums vgl. Erl. 1.

Zu der Tatsache des gelegentlichen Konsums müssen weitere eignungsrelevante Tatsachen hinzutreten, um ein BfF-Gutachten anzufordern (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV, sowie auch die amtl. Begr.: z. B. Konsum im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz, zusätzlicher Gebrauch von Alkohol, Kontrollverlust usw.). Auch diese Vorschrift ist nunmehr im Lichte der neuen Rechtsprechung des BVerfG (vgl. Erl. 1) auszulegen. Danach dürfte insbesondere Anlass für die Anforderung eines BfF-Gutachtens bestehen, wenn Kfz unter Cannabiseinfluss geführt wurden oder hierfür Anhaltspunkte bestehen oder der Betroffene einer besonders gefährdeten Personengruppe angehört (z.B. Jugendliche in der Entwicklungsphase, vgl. hierzu OVG Lüneburg, DAR 2003, S. 45f). Auch für ein solches Gutachten ist § 11 Abs. 4 bis 8 FeV anzuwenden (vgl. auch § 11 Abs. 3 Satz 2 FeV).

Neuerdings wurde die Auffassung vertreten, bei Führen eines Kfz unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr durch einen gelegentlichen Konsumenten könne die FE ohne vorherige Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens entzogen werden, da in diesem Fall das mangelnde Vermögen des Betroffenen, zwischen Cannabiskonsum und Fahreignung zu trennen, und damit die Nichteignung erwiesen sei (vgl. VGH Mannheim, DAR 2003, S. 236 ff, vgl. auch OVG Saarland, VD 2003, S. 23 ff (Beurteilung des Verfahrensausganges bei zweimaliger Auffälligkeit im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss als offen, aber Bestätigung der Entziehung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes); vgl. auch die Entscheidung OVG NW, VM 2003, S. 37 ff, wo die Eignung bei (mindestens) gelegentlichem Konsum und Kontrollverlust (Konsum kurz vor bevorstehender Begutachtung) verneint wurde; vgl. auch Kalus, VD 2003, S. 71, S. 72). Hierzu ist jedoch zu betonen, dass zumindest vor Entziehung der FE feststehen muss, dass wenigstens gelegentlicher Konsum (und nicht nur einmaliger oder Probierkonsum) vorliegt (vgl. OVG Saarlouis, NVwZ-RR 2001, S. 606 ff; vgl. auch Niedersächsisches OVG, VkBl 2003, S. 660f, jetzt auch klarstellend VGH Mannheim, VD 03, S. 332 ff).

Zusammengefasst erscheint für die FE-Behörde in den Fällen des Konsums oder Besitzes von Cannabis folgendes Vorgehen möglich:

  -  Bei Anhaltspunkten für einmaligen oder gelegentlichen Konsum ohne Bezug zum Straßenverkehr ist von der Anforderung von Gutachten generell abzusehen.

  -  Bei Vorliegen tatsächlicher Hinweise auf gelegentliche Einnahme und weiteren Tatsachen im Sinne der Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bzw. der BVerfG-Entscheidungen ist zunächst die Beibringung eines Facharztgutachtens zur Klärung der Häufigkeit des Konsums anzuordnen, bei Bestätigung des gelegentlichen Konsums u. U. anschließend eine medizinisch-psychologische Untersuchung (z. B. zur Prüfung des Trennungsvermögens).

  -  Bei Vorliegen tatsächlicher Hinweise auf regelmäßigen Konsum (zumindest, wenn im Sinne des BVerfG der Verdacht besteht, dass ständig fahreignungsrelevante körperlich-geistige Leistungsdefizite vorhanden sind) ist die Beibringung eines Facharztgutachtens anzuordnen.

  -  Bei Besitz einer kleinen Menge Cannabis, der auf Eigenkonsum schließen lässt, und Anhaltspunkten für regelmäßigen Konsum oder weiteren Tatsachen im Sinne der Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bzw. der BVerfG-Entscheidungen sollte zunächst ein Facharztgutachten zur Abklärung des Konsums angeordnet werden, bei gelegentlichem Konsum anschließend u. U. ein medizinisch-psychologisches Gutachten.


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