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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 22.06.2005 - 12 E 1471/05 - Eine Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr nach zuvor konsumiertem Cannabis begründet Zweifel am Trennvermögen des Betroffenen

VG Frankfurt am Main v. 22.06.2005: Eine Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr nach zuvor konsumiertem Cannabis begründet Zweifel am Trennvermögen des Betroffenen




Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 22.06.2005 - 12 E 1471/05) hat entschieden:

  1.  Eine Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr, obwohl zuvor Cannabisprodukte konsumiert wurden, begründet zumindest Zweifel daran, ob der Betäubungsmittelkonsum und das Fahren zuverlässig getrennt werden können. Diese Zweifel können durch eine MPU geklärt werden.

  2.  Negative Urinuntersuchungen allein sind nicht geeignet zu klären, ob der Betroffene noch Betäubungsmittel im Sinne des BtmG einnimmt. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV schreibt in diesem Fall eine positive MPU vor.


Siehe auch
Nachweis von fehlendem Trennvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme - auch durch den aktiven THC-Wert
und
MPU-Anordnung nach Cannabiskonsum

Zum Sachverhalt:


Der am 22.10.1977 geborene Kläger führte nach Mitteilung des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 28.09.1999 an diesem Tag gegen 22.45 Uhr 1,3 g eines Stoffes bei sich, bei dem es sich aufgrund eines positiv verlaufenen Rauschgiftvortestes um Haschisch handeln dürfte. Am 09.07.2001 führte er nach Mitteilung des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 14.07.2001 ein Kraftfahrzeug, wobei durch die Polizeibeamten eine träge Pupillenreaktion bei dem Kläger festgestellt wurde und der durchgeführte Urinvortest eine positive Reaktion auf THC zeigte. Die toxikologische Untersuchung der daraufhin entnommenen Blutprobe, wie auch der Urinprobe zeigte eine stark positive Reaktion auf Cannabinoide. Die Gutachter Prof. Dr. K und Dr. T stellten fest, dass die Konzentration des rauschwirksamen Inhaltsstoffes Tetrahydrocannabinol und seines ebenfalls rauschwirksamen Abbauproduktes Hydroxy-THC im Blut des Klägers in einem sehr hohen Bereich lagen, wie er nach akuten Konsum resultieren kann und die Konzentration des rauschunwirksamen Abbauproduktes THC-Carbonsäure ebenfalls in einem sehr hohen Bereich lag, was für eine wiederholte und wahrscheinlich regelmäßige Aufnahme spricht. Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin auf, wegen des Verdachtes der Drogenabhängigkeit, der Zweifel an der Fahreignung begründe, ein Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle beizubringen, womit der Kläger sich einverstanden erklärte. Nach dem Gutachten des Medizinisch-Psychologischen Institutes bei der TÜ-Hessen vom 27.03.2002 ist zu erwarten, dass der Kläger zukünftig mit erhöhter Wahrscheinlichkeit ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss führen wird, wobei jedoch die Verhaltensprognose durch die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Nachschulungskurs für drogenauffällige Fahrer (DRUGS) günstig beeinflusst werden kann.

Die Gutachter empfahlen deshalb, dem Kläger die Fahrerlaubnis zu belassen, wenn er die erfolgreiche Teilnahme an einer derartigen Nachschulung belegt und keine neuen Gesichtspunkte offenkundig werden, die zusätzliche behördliche Eignungsbedenken auslösen. Vom 15.08.2002 bis 01.10.2002 nahm der Kläger erfolgreich an einem entsprechenden Schulungskurs des TÜ-Arnstadt teil. Nach der Einschätzung des Kursleiters, des Diplom-Psychologen Ds, in der Teilnahmebescheinigung vom 01.10.2002 können die Eignungsmängel als ausgeräumt angesehen werden unter der Maßgabe, dass die weitere Drogenfreiheit bis zum Ende der Kontrollphase in zwei Jahren durch drei unauffällige Drogenscreenings belegt wird. Vor Ablauf dieser Kontrollphase führte der Kläger nach Mitteilung des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 07.12.2003 am 26.11.2003 ein Kraftfahrzeug, wobei die toxikologische Untersuchung der entnommenen Blutprobe nach dem Gutachten von Prof. Dr. K vom 18.12.2003 ergab, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Blutentnahme unter dem Einfluss von psychoaktiven Inhaltsstoffen aus Cannabisprodukten stand. Die Konzentration der rauschwirksamen Inhaltsstoffe der Cannabisprodukte lag in einem mittleren Bereich, die von Hydroxy-THC in einem niedrigen Bereich. Da der Kläger damit zum wiederholten Male ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führte, obwohl er zuvor Cannabisprodukte konsumiert hatte, forderte die Beklagte den Kläger unter dem 04.05.2004 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, um - wie es in dem Anschreiben der Beklagten an das Medizinisch-Psychologische Institut der TÜV-Hessen GmbH vom 21.07.2004 heißt - zu klären, ob der Kläger in der Lage ist, den Konsum von Betäubungsmitteln und das Fahren von Kraftfahrzeugen zuverlässig zu trennen.




Der Kläger erklärte sich zwar zunächst unter dem 15.07.2004 bereit, sich entsprechend medizinisch-psychologisch bei dem MPI des TÜV-Hessen untersuchen zu lassen, einer Begutachtung dort stellte er sich jedoch nicht, sondern legte mit Schreiben vom 14.10.2004 eine Kopie des Berichtes der Rechtsmedizin der Universität Frankfurt am Main über ein vom Kläger privat veranlasstes negatives Drogenscreening vor. Nach dem die Beklagte dem Kläger erneut Gelegenheit gegeben hatte, das von ihr verlangte Fahreignungsgutachten anfertigen zu lassen und vorzulegen, der Kläger dem aber nicht nachgekommen war, entzog sie ihm mit Bescheid vom 20.01.2005 die Fahrerlaubnis, ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an, forderte den Kläger auf, binnen einer Woche nach Zustellung den Führerschein an sie zu übersenden und drohte für den Fall, dass der Kläger dem nicht fristgerecht nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 250,-- Euro an. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger habe das angeforderte Fahreignungsgutachten nicht vorgelegt, woraus auf Mängel geschlossen werden könne, die seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründeten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 20.01.2005 Bezug genommen. Den hiergegen mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 26.01.2005 am 28.01.2005 erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Darmstadt mit Bescheid vom 20.04.2005 zurück.

Am 04.05.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung führt er aus, er nehme überhaupt keine Drogen mehr zu sich. Dies ergebe sich aus den Berichten von Prof. Dr. K über die toxikologischen Urinuntersuchungen vom 05.10.2004 und 14.06.2005. Da er somit nachweisbar kein Rauschmittel mehr konsumiere sei es überflüssig zu überprüfen, ob er die Einnahme von Rauschmitteln und das Fahren von Kraftfahrzeugen zuverlässig voneinander trennen könne.

Die Klage blieb erfolglos.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Nach § 3 Abs. 2 StVG i.V.m. § 46 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) muss die Behörde demjenigen die Fahrerlaubnis entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Kläger hat sich dadurch, dass er der berechtigten Aufforderung der Beklagten, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen, binnen der ihm zweimal gesetzten Frist keine Folge geleistet hat, als ungeeignet erwiesen. Gemäß § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die mangelnde Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn dieser sich weigert, ein angefordertes Gutachten beizubringen oder vorzulegen. Voraussetzung für diesen Schluss ist, dass die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens rechtmäßig ist und der Betroffene auf diese Folge bei der Anordnung hingewiesen worden ist. Ersteres kommt zwar nicht im Wortlaut des § 11 Abs. 8 FeV zum Ausdruck, ergibt sich aber aus der Bezugnahme der Verordnungsbegründung auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte hat zu Recht von dem Kläger unter dem 05.04.2004 gefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung beizubringen. Nach § 2 Abs. 8 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Eignung oder Befähigung eines Inhabers einer Fahrerlaubnis begründen. Diese grundsätzliche Regelung wird durch §§ 11 ff. FeV, die gemäß § 46 FeV auch für die Entziehung der Fahrerlaubnis Anwendung finden, präzisiert und weiter ausgestaltet.

Gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vom Fahrerlaubnisinhaber fordern, wenn die gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Kraftfahreignung begründen. Dies war beim Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens der Fall. Der Kläger ist mehrmals nach den in den beigezogenen Akten der Beklagten enthaltenen polizeilichen Berichten mit Cannabisprodukten in einer Menge, die zum eigenen Verbrauch bestimmt ist, angetroffen worden. Die bei Verkehrskontrollen entnommenen Blut- und Urinproben enthielten nach den Gutachten von Prof. Dr. K vom 01.08.2001 und 13.12.2003 Cannabinoide bzw. Abbauprodukte von Inhaltsstoffen aus Cannabisprodukten, die einen Konsum von Cannabis belegen. Ein zumindestens gelegentlicher Konsum lag damit zum Zeitpunkt der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens vor. Die weiteren Tatsachen, die Zweifel an der Fahreignung begründen und zur gelegentlichen Einnahme von Cannabis hinzutreten müssen, um gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens rechtfertigen zu können, bestehen darin, dass der Kläger wiederholt im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von psychoaktiven Inhaltsstoffen aus Cannabisprodukten führte, er also unmittelbar zuvor Cannabisprodukte konsumiert hatte. Gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ist die Fahreignung bei der gelegentlichen Einnahme von Cannabis nur dann gegeben, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren erfolgt und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt. Dass der Kläger wiederholt am Kraftfahrzeugverkehr teilnahm, obwohl der zuvor Cannabisprodukte konsumiert hatte, lässt daran zweifeln, ob er sein Betäubungsmittelkonsum und das Fahren zuverlässig trennen kann, weshalb unter Berücksichtigung von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung dies eine Tatsache ist, die Zweifel an seiner Fahreignung begründet. Anhaltspunkte für Ermessensfehler der Beklagten bei ihrer Entscheidung über die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.



Soweit der Kläger vorträgt, er nehme mittlerweile - wie sich aus den Untersuchungen seines Urins ergebe - keine Betäubungsmittel mehr zu sich, er sei "clean", ist dies schon deshalb rechtlich unerheblich, weil es bei der inzidenten Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anforderung eines Fahreignungsgutachtens auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die Fahrerlaubnisbehörde dies dem Fahrerlaubnisinhaber aufgibt. Denn bei der Überprüfung einer behördlichen Entscheidung ist grundsätzlich der Zeitpunkt ihres Ergehens maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens forderte die Beklagte unter dem 04.05.2004 von dem Kläger, für diesen Zeitpunkt liegt keine negative toxikologische Urinuntersuchung vor. Doch selbst wenn man den Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde über die Entziehung der Fahrerlaubnis, also den Erlass des Widerspruchsbescheides am 20.04.2005 als maßgeblich ansieht, ändert dies nichts. Auch zu diesem Zeitpunkt durfte die Fahrerlaubnisbehörde noch von dem Kläger die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens fordern. Denn die vom Kläger vorgelegten negativen Urinuntersuchungen sind nicht geeignet, seine Drogenfreiheit zu belegen. Nach der Wertung des Verordnungsgebers in § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV kann die Drogenfreiheit ebenfalls nur durch ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten belegt werden. Hiernach ist nämlich die Beibringung eines solchen Gutachtens auch dann anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt.

Die weitere Voraussetzung des § 11 Abs. 8 FeV, der Hinweis auf die Folgen einer Weigerung, das angeforderte Gutachten beizubringen, ist ebenfalls erfüllt. Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Beklagte am 04.05.2004 enthält folgende Passage: "Sollte diese Frist ergebnislos verstreichen, bin ich berechtigt, hieraus auf die Nichteignung gemäß § 11 Abs. 8 FeV zu schließen." ..."

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