1. |
Ein noch laufendes Bußgeldverfahren hindert die Verwaltungsbehörde nicht, über den Entzug der Fahrerlaubnis zu entscheiden. Der Grundsatz des Vorrangs des Strafverfahrens ist auf Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht analog anzuwenden.
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2. |
Fehlendes Trennvermögen tritt zu feststehendem gelegentlichem Cannabiskonsum hinzu, wenn der Betroffene mit 1,0 ng/ml oder mehr am Verkehr teilgenommen hat; die Fahrerlaubnis ist sodann ohne vorherige Überprüfungsmaßnahmen zu entziehen.
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