Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Saarbrücken Beschluss vom 29.11.2006 - Ss (B) 44/2006 (57/06 - Aus einem THC-Carbonsäurewert von 6 ng/ml lässt sich nicht auf einen aktuell regelmäßigen Konsum schließen

OLG Saarbrücken v. 29.11.2006: Aus einem THC-Carbonsäurewert von 6 ng/ml lässt sich nicht auf einen aktuell regelmäßigen Konsum schließen




Das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 29.11.2006 - Ss (B) 44/2006 (57/06) hat entschieden:

   Zum objektiven Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG gehört lediglich das Führen eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung eines der in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels. Wird im Blut des Betroffenen eine Wirkstoffkonzentration von 1 ng/ml THC gemessen, ist der sichere Nachweis erbracht, dass der Betroffene noch unter der Wirkung zuvor genossenen Cannabis steht. Vorsatz oder Fahrlässigkeit müssen sich dabei nicht lediglich auf den Konsumvorgang sondern auch auf die Wirkungen des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt beziehen. Aus einem THC-Carbonsäurewert von 6 ng/ml lässt sich nicht auf einen aktuell regelmäßigen Konsum schließen.

Siehe auch
Cannabis im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
und
Stichwörter zum Thema Cannabis

Zum Sachverhalt:


Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen des Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis eine Geldbuße von 300,00 Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Betroffene im öffentlichen Straßenverkehr einen PKW geführt, obwohl er noch unter der Wirkung zuvor genossenen Cannabis stand. Die Analyse der ihm nach der Fahrt entnommenen Blutprobe hatte nach der gaschromatographisch - massenspektrometrischen Methode einen THC - Wert im Blutserum von 1 ng/ml und einen THC-Carbonsäurewert von 6 ng/ml ergeben. Nachdem der Betroffene sich nicht zur Sache eingelassen hatte, ist in den Urteilsgründen nicht festgestellt, wann, bei welcher Gelegenheit und in welcher Form das Rauschmittel von dem Betroffenen konsumiert wurde. Ob und gegebenenfalls welche nach außen hin erkennbaren Auswirkungen der vorangegangene Cannabiskonsum hatte, ist ebenfalls nicht dargelegt.




In objektiver Hinsicht geht das Gericht unter Bezug auf das schriftliche Gutachten der Universitätsklinik davon aus, dass der für § 24a StVG erforderliche Nachweis geführt sei. Diesen gutachterlichen Feststellungen sei weder der Betroffene noch der Verteidiger, trotz ausdrücklicher Befragung, entgegengetreten. Die Einholung eines weiteren Gutachtens sei dem Betroffenen und dem Verteidiger nahe gelegt, von diesen ausdrücklich aber nicht gewünscht worden.

Zum subjektiven Tatbestand führt das Gericht Folgendes aus:

   Diese Tat hat der Betroffene fahrlässig verwirklicht. Insbesondere der festgestellte Wert an Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure könnte zwar den Verdacht nahe legen, dass der Betroffene regelmäßig Cannabis konsumiert und deshalb wusste, dass er unter der Wirkung dieses Mittels stand. Zugunsten des Betroffenen war aber davon auszugehen, dass er sich über die Dauer der Nachwirkung keine konkrete Vorstellung gemacht hat und deshalb fahrlässig im Sinne des § 24a Abs. 3 StVG handelte.

Mit seiner zulässigen Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hatte vorläufigen Erfolg.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die zur Begründung der Verfahrensrügen herangezogenen Ausführungen im angefochtenen Urteil offenbaren jedoch zugleich sachlich-rechtliche Fehler der Beweiswürdigung, denn der Tatrichter gibt zu erkennen, dass er selbst Zweifel an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Ordnungswidrigkeit hatte. Anstatt den erklärtermaßen vorhandenen Zweifeln durch Einholung „eines weiteren Gutachtens“ - vorrangig allerdings durch mündliche Erstattung des Gutachtens in der Hauptverhandlung - von Amts wegen nachzugehen, verweist er auf ein dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht fremdes, initiatives Antragsrecht des Betroffenen und stützt zudem den allein seiner Überzeugungsbildung vorbehaltenen Tatnachweis auf die Nichtausübung dieses Antragsrechts.

a) Bereits dieser sachliche Fehler nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs auch in objektiver Hinsicht. Es ist dem Rechtsmittelgericht versagt, eine ihm eventuell mögliche, aus den mitgeteilten und gerichtsbekannten Tatsachen zu gewinnende Überzeugung an die Stelle einer bei dem Tatrichter nicht vorhandenen oder rechtsfehlerhaft begründeten Überzeugung zu setzen. Für die neuerliche Hauptverhandlung bleibt daher nur - ausgehend von den zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2006 zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24a Abs. 2 StVG - auf Folgendes hinzuweisen:

Zum objektiven Tatbestand des § 24 a Abs. 2 StVG gehört lediglich das Führen eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24 a StVG genannten berauschenden Mittels, hier von Cannabis. Nach der Legaldefinition des § 24 a Abs. 2 S. 2 StVG liegt eine solche Wirkung vor, wenn eine der in der Anlage genannten Substanzen - hier THC - im Blut nachgewiesen wird. Nach seinem Wortlaut geht das Gesetz von einer „Null - Toleranz - Schwelle“ aus, indem das Führen eines Kraftfahrzeuges selbst bei dem Nachweis geringster Spuren der genannten Substanzen den Ordnungswidrigkeitstatbestand erfüllt.


Der verfassungsgerichtlichen Überprüfung hat nur nicht standgehalten, dass nach dem Wortlaut auch geringste Konzentrationen, die nunmehr aufgrund verbesserter Messmethoden gegenüber den Nachweismöglichkeiten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes festgestellt werden können, den Schluss zuließen, sie übten noch eine Wirkung bei dem betroffenen Kraftfahrer aus. Vom blutanalytischen Wirkstoffnachweis sollen nur solche Konzentrationen erfasst werden, die deutlich oberhalb des Nullwertes liegen (BVerfG NZV 2005, 270; BayObLG NZV 2003, 252; OLG Hamm NJW 2005, 3298; OLG Zweibrücken BA 2006, 235; OLG Köln BA 2006, 236; OLG München BA 2006, 239; Janiszewski/Jagow/Burmann/Jagow, Straßenverkehrsrecht, 19. Auflage, § 24 a Rn. 5 a; Hentschel NJW 2005, 641 <646>).

Diese Voraussetzung erfüllen die analytischen Grenzwerte, die von der beim Bundesministerium für Verkehr angesiedelten „Grenzwertkommission“ festgelegt wurden (veröffentlicht u.a. in BA 2005, 160 und bestätigt durch den Beschluss der Kommission vom 24.10.2005 vor dem Hintergrund der vorgenannten Verfassungsgerichtsentscheidung - vgl. Eisenmenger NZV 2006, 25). Es handelt sich hierbei nicht um Gefahrengrenzwerte oder feststehende Werte, ab denen die Leistungsfähigkeit gemindert ist, sondern um vom wissenschaftlichen Fortschritt abhängige, pharmakodynamische und rein analytische Grenzwerte (vgl. OLG Zweibrücken BA 2006, 235 <236>; Maatz BA 2004 Supplement 1, S. 9 ff.). Damit ist die dort festgelegte 1 ng/ml - Grenze für den Wirkstoff THC im Blut eines Betroffenen in Beachtung verfassungsgerichtlicher Rechtssprechung lediglich als Entscheidungsgrenze („cut-off“) anzusehen, die den sicheren Nachweis belegt, der Betreffende stehe noch unter der Einwirkung zuvor genossenen Cannabis. Ein Zuschlag für „Messunsicherheiten“ ist dabei nicht erforderlich (vgl. hierzu Eisenmenger NZV 2006, 24 ff <25>).

Die Blutserumanalyse ist vorliegend mit dem standardisierten und auch hinsichtlich seiner Messgenauigkeit allgemein anerkannten Verfahren der Gaschromatographie - Massenspektrometrie durchgeführt worden durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität, welches regelmäßig und mit Erfolg an toxikologischen Ringversuchen der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Medizin (GTFCH) teilnimmt.

b) Unabhängig davon sind auch die Ausführungen, mit denen der Tatrichter die Annahme unterlegt, der Betroffene habe den Tatbestand fahrlässig (§§ 24 a Abs. 3 StVG, 10 OWiG) verwirklicht, nicht geeignet, den Schuldspruch in subjektiver Hinsicht zu tragen.

Fahrlässiges Handeln i.S.d. § 10 OWiG liegt vor, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, außer Acht lässt und deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt bzw. nicht voraussieht - unbewusste Fahrlässigkeit - oder die Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung zwar erkennt, aber mit ihr nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, diese werde nicht eintreten - bewusste Fahrlässigkeit (vgl. Göhler, a.a.O., § 10 Rn. 6).



Bezogen auf den Tatbestand des § 24 a Abs. 2 StVG bedeutet dies, dass dem Betroffenen nachzuweisen ist, dass er die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Haschischkonsums entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen. Denn der Vorwurf schuldhafter Tatbegehung, sei dies vorsätzlich oder fahrlässig, bezieht sich nicht allein auf den Konsumvorgang, sondern auch auf die Wirkungen des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt (vgl. OLG Hamm NJW 2005, 3298). Fahrlässig handelt danach, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer seines Fahrzeuges setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert („Ahndungsvoraussetzung“ - vgl. Stein NZV 2003, 251) abgebaut ist. Nicht erforderlich ist, dass sich der Betroffene einen „spürbaren“ oder „messbaren“ Wirkstoffeffekt vorgestellt hat oder zu einer entsprechenden exakten physiologischen und biochemischen Einordnung in der Lage war, zumal ein Kraftfahrer die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen in Rechnung zu stellen hat (vgl. OLG Zweibrücken VRS 102, 300; Leipziger Kommentar-König, StGB, 11. Auflage, § 316 Rn. 225; Janiszewski/Jagow/Burmann, aaO., § 24 a Rn. 7a).

Fehlerhaft ist in diesem Zusammenhang schon die Annahme des Tatrichters, der festgestellte Wert an THC - Carbonsäure könne den Verdacht nahe legen, dass der Betroffene regelmäßig Cannabis konsumiere und deshalb habe wissen müssen, dass er unter der Wirkung des Mittels stand. Denn ein THC - Carbonsäurewert von 6 ng/ml lässt gerade nicht auf einen aktuell regelmäßigen, sondern nur auf einen nur gelegentlichen Haschischkonsum rückschließen. Bei dem Nachweis dieses sich nur langsam abbauenden wirkungsfreien Metaboliten indiziert erst ein Konzentrationswert im Bereich von 75 ng/ml einen dauernden oder gewohnheitsmäßigen, also regelmäßigen Konsum (vgl. Himmelreich DAR 2002, 26, 28 f.). Die Klärung der Frage, ob der festgestellte THC - Wert von 1 ng/ml andererseits bei gleichzeitigem Vorliegen eines niedrigen THC - Carbonsäurewertes auf einen zeitlich kurz zurückliegenden, sich nach Stunden, jedenfalls nicht nach Tagen messenden Konsumzeitpunkt schließen lässt (vgl. Eisenmenger, aaO., S 24), muss der neuerlichen Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.

Das angefochtene Urteil war daher mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 354 Abs. 2 StPO). ..."

- nach oben -



Datenschutz    Impressum