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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil v. 13.02.2008 - 5 K 416/06 - Gelegentlicher Cannabiskonsum und Trennvermögen - THC-COOH - aktives THC mehrmaliger Gebrauch

VG Sigmaringen v. 13.02.2008: Gelegentlicher Cannabiskonsum und Trennvermögen - THC-COOH - aktives THC mehrmaliger Gebrauch




Das Verwaltungsgericht Sigmaringen (Urteil vom 13.02.2008 - 5 K 416/06) hat entschieden:

   Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Fahreignung begründen. Wird gleichzeitig THC und THC-COOH im Blut nachgewiesen, so ist damit jedenfalls zweimaliger und damit gelegentlicher Cannabis-Konsum bewiesen. Fährt der Betroffene unter dem Einfluss vorangegangenen Cannabiskonsums zudem einen Pkw, so dokumentiert er ein fehlendes Trennungsvermögen und begründet damit Zweifel an seiner Fahreignung.

Siehe auch
Der aktive THC-Wert als Nachweis von gelegentlichem Cannabiskonsum
und
Stichwörter zum Thema Cannabis

Zum Sachverhalt:


Der Kläger wendete sich gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner ausländischen (österreichischen) Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Der am … geborene Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger und besitzt eine von der Bezirkshauptmannschaft B. ausgestellte österreichische Lenkberechtigung.

Am … wurde der Kläger in M. im Rahmen einer polizeilichen Drogenkontrolle gegen 23.00 Uhr angehalten und wurden bei ihm körperliche Auffälligkeiten, die auf einen Betäubungsmittelkonsum schließen ließen (geweitete Pupillen, gerötete Bindehäute), festgestellt. Ein freiwilliger Mahsan-Test verlief hinsichtlich des Wirkstoffs Cannabis positiv. Eine daraufhin um 23.50 Uhr genommene Blutprobe wies ausweislich des rechtsmedizinischen Gutachtens des Prof. Dr. M., U., vom 18.11.2003 folgende Werte auf: THC: 3,2 ng/ml, THC-COOH: 44,6 ng/ml, 11-OH-THC: 10.8 ng/ml. Der Kläger wurde von Seiten des Polizeibeamten darauf hingewiesen, dass er in den nächsten 24 Stunden kein Auto mehr fahren dürfe. In der selben Nacht fuhr der Kläger am … gegen 2.00 Uhr mit hoher Geschwindigkeit in eine in F. eingerichtete Kontrollstelle der Polizei. Laut neurologischem Bericht des anwesenden Arztes zeigte der Kläger starke Anzeichen der Einwirkung von Betäubungsmitteln (Schweißausbrüche, stark erweiterte Pupillen, träge Reaktionen). Eine um 2.10 Uhr entnommene Blutprobe ergab nach dem rechtsmedizinischen Gutachten des Prof. Dr. M., U., vom 18.11.2003 hinsichtlich Cannabis folgende Werte: THC-COOH: 38,3 ng/ml; 11-OH-THC: Spuren. Eine um 2.30 Uhr entnommene Blutprobe wies einen Blutalkoholgehalt von kleiner als 0,1 Promille auf. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung gab der Kläger unter anderem an: Er habe am … in B. in einem Park drei Züge von einem Joint geraucht. Es sei das erste Mal gewesen, dass er einen Joint geraucht habe. Sonstige Betäubungsmittel habe er nicht eingenommen und nehme er nicht ein. Zwar sei ihm bei der ersten Kontrolle gesagt worden, dass er nicht mehr fahren dürfe. Es sei aber für ihn die einzige Möglichkeit gewesen, nach Hause zu kommen. Deshalb sei er wieder nach M. zurückgegangen und habe sein Auto geholt. Er habe nach der Kontrolle in M. keine Betäubungsmittel mehr zu sich genommen, aber an der Tankstelle in F. gegen 1.30 Uhr eine kleine Flasche Wodka (etwa 0,06 l) getrunken.

Am 17.11.2004 ordnete das Landratsamt B. die Einholung eines medizinischpsychologischen Gutachtens binnen 2 Monaten an, weil auf Grund der Geschehnisse in der Nacht vom … auf den … Bedenken an der Fahreignung des Klägers bestünden. Es wurde darauf hingewiesen, dass nach § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 8 FeV von der Nichteignung des Klägers ausgegangen und ein Verfahren zur Aberkennung der Fahrberechtigung eingeleitet werde, wenn sich der Kläger weigere, sich untersuchen zu lassen oder das Gutachten nicht oder nicht fristgerecht vorlege.

Mit Schreiben vom 14.1.2005 erklärte sich der Kläger bereit, sich der angeordneten Eignungsuntersuchung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf eigene Kosten beim Medizinisch-Psychologischen Institut des TÜV in K. zu unterziehen. Am 30.3.2005 teilte die Gutachtenstelle mit, dass sie bislang nicht mit der Untersuchung beauftragt worden sei. Am 5.4.2005 äußerte der Kläger telefonisch gegenüber dem Verkehrsamt des Landratsamtes B., dass er die Untersuchungsgebühr nicht habe aufbringen können.




Mit Bescheid vom 20.4.2005 erkannte das Landratsamt B. dem Kläger das Recht ab, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 1 der Verfügung) und gab dem Kläger auf, seinen Führerschein und, soweit vorhanden, auch einen internationalen Führerschein, unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach der Zustellung der Verfügung, beim Landratsamt B. abzugeben (Nr. 2 der Verfügung).

Der Kläger legte am 19.5.2005 Widerspruch mit der Begründung ein, dass der Bescheid vom 20.4.2005 gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. Die Verfügung könne nicht auf § 11 IntVO gestützt werden. Der Besitz eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sei als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber des Führerscheins die in der Führerscheinrichtlinie 91/439 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt habe. Genauso wenig, wie es einem Mitgliedstaat erlaubt sei, nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1b der Führerscheinrichtlinie tatsächlich vorliegen, stehe es einem Mitgliedstaat nicht zu, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1a der Führerscheinrichtlinie von dem den Führerschein ausstellenden Staat zu Recht bejaht worden seien. Eine Zuständigkeit, nachträglich auftretende Zweifel an der gesundheitlichen Eignung zu überprüfen, stünde neben dem Staat, der die Lenkberechtigung erteilt habe, nur dem Wohnsitzstaat zu. Dies ergebe sich aus der letzten Begründungserwägung sowie aus Art. 1 Abs. 3, Art. 8 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie. Die Führerscheinrichtlinie sehe vielmehr für den Fall, dass in einem Nicht-Wohnsitzstaat Umstände bekannt würden, die Zweifel daran begründeten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung noch vorliegen würden, in Art. 12 Abs. 3 vor, dass die Mitgliedstaaten im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen registrierten Führerscheine austauschen. Auf Grund der klaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtslage sei gar nicht näher auf die selbst nach deutscher Rechtslage nicht berechtigten Eignungszweifel einzugehen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.2.2006, zugestellt am 27.2.2006, wies das Regierungspräsidium T. den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Kläger sei gegenwärtig zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland als ungeeignet anzusehen. Er habe am … ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er unter psychoaktiven THC-Einfluss gestanden habe. Die über die Gutachten vom 18.11.2003 ermittelten THC-COOH-Werte rechtfertigten zudem den Rückschluss auf gelegentlichen Cannabiskonsum. Das von der Fahrerlaubnisbehörde zu Recht nach § 14 FEV geforderte medizinisch-psychologische Gutachten sei weder fristgemäß noch bis zum Tag der Widerspruchsentscheidung vorgelegt worden. Außerdem seien keine Nachweise darüber erbracht worden, ob hinsichtlich der Betäubungsmittelproblematik eine ausreichende Aufarbeitung erfolgt sei. Beim Kläger scheine kein ausreichendes Problembewusstsein hinsichtlich seiner Drogenproblematik zu bestehen. Vielmehr habe er sich unter Betäubungsmitteleinfluss ans Steuer gesetzt und offensichtlich kurze Zeit - nur wenige Stunden - nach der ersten Kontrolle erneut ein Kraftfahrzeug geführt. Den Einwendungen des Klägers könne nicht gefolgt werden. Insbesondere gehe es nicht um die Frage der grundsätzlichen Anerkennung von ausländischen Fahrerlaubnissen. Dem betroffenen Mitgliedsstaat müsse eine Fahreignungsprüfung im Interesse der Verkehrssicherheit in begründeten Fällen möglich sein. Die Gefahr, dass der Kläger die öffentliche Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen und hierbei hohe Rechtsgüter verletzen könnte, berechtige in seinem Fall zur Überprüfung der Fahreignung und schließlich zur Aberkennung der inländischen Fahrberechtigung. Rechtsgrundlage für die Ablieferung des Führerscheindokumentes zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung der Entscheidung/des Vermerks sei § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 4 IntVO.




Der Kläger hat am 21.3.2006 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführte:

Der angegriffene Bescheid sei zu unbestimmt. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich verstrichene Zeit könne seitens des Landratsamtes auch nicht der Nachweis geführt werden, dass aktuell Eignungsmängel bestünden. Er sei seit Jahren abstinent. Es lägen nicht so schwerwiegende Eignungsmängel vor, die zur Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, berechtigen würden. Der festgestellte THC-Gehalt und der THC-Karbonwert rechtfertigten die Anordnung einer medizinischpsychologischen Untersuchung nicht. Die Urinproben hätten einen Wert unter 13 ng/ml ergeben; bei Werten bis 20 ng/ml seien unspezifische Kreuzreaktionen nicht auszuschließen. Die vorhandenen Werte deuteten vielmehr auf ein Probierverhalten hin. Die Aberkennung der österreichischen Fahrerlaubnis stehe nicht mit EU-Recht im Einklang. Nach der Entscheidung des EuGH vom 29.4.2004 widerspreche § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV der Führerscheinrichtlinie in der Auslegung, die sie durch die Entscheidung des EuGH vom 29.4.2004 erfahren habe. Der EuGH habe festgestellt, dass die Ausnahmen vom Anerkennungsgrundsatz nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Führerscheinrichtlinie grundsätzlich eng ausgelegt werden müssen, insbesondere die Anerkennung trotz zuvor in Deutschland erfolgter Entziehung nicht versagt werden könne, wenn die Sperrfrist abgelaufen sei.

Der Beklagte wiederholte und vertiefte die Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden und führte ergänzend aus: Neben dem festgestellten gelegentlichen Cannabiskonsum sei zu berücksichtigen, dass der Kläger in der Nacht vom … auf den … trotz der Anweisung der Polizei, wegen des vorangegangenen Cannabiskonsums in den nächsten 24 Stunden kein Kraftfahrzeug zu führen, erneut ein Kraftfahrzeug geführt habe. Zudem habe er unter Cannabiseinfluss oder in engstem zeitlichen Zusammenhang mit diesem eine kleine Flache Wodka getrunken. Dieses Verhalten lasse zusätzlich erhebliche Bedenken daran aufkommen, ob der Kläger über eine ausreichende Einsicht und über ein ausreichendes Problembewusstsein verfüge, das erforderlich sei, um von einem Trennungsvermögen im Sinne von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ausgehen zu können. Der sehr zeitnahe Konsum von Cannabis und Alkohol rechtfertige jedenfalls die Anordnung einer medizinischpsychologischen Begutachtung nach § 14 Abs. 1 FeV. Denn der zusätzliche Alkoholkonsum sei als Tatsache zu werten, die zusätzliche Zweifel begründe. Die Entziehungsverfügung sei nicht auf den von dem Kläger mehrfach erwähnten § 28 Abs. 4 FeV gestützt. Den Urteilen des EuGH im Zusammenhang mit der EU-Konformität der FeV lägen andere Sachverhalte zu Grunde, so dass diese für die Beurteilung der Fahreignung des Klägers nicht von Belang seien. Während nämlich der EuGH erkennbar davon ausgegangen sei, dass die Fahrerlaubnis des anderen Mitgliedstaates nach der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis erteilt worden sei, mithin also von dem ausländischen Staat vor der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Eignungsüberprüfung durchgeführt worden sei, habe beim Kläger nach seinen Fahrten unter Cannabiseinfluss am … und am … keine Eignungsüberprüfung eines anderen EU-Mitgliedstaates stattgefunden.

Die Klage blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Bescheid des Landratsamtes B. vom 20.4.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 20.2.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die hinreichend bestimmte Aberkennung des Rechts des Klägers aus der österreichischen Fahrerlaubnis sind §§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVG, §§ 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 FeV, §§ 11 Abs. 2, 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntVO). Nach diesen Vorschriften muss die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV, § 11 Abs. 2 IntVO bewirkt die Entscheidung zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer ausländischen Fahrerlaubnis das Erlöschen des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Zwar unterscheidet § 46 FeV beim Begriff der „Entziehung“ der Fahrerlaubnis nicht zwischen deutschen und ausländischen Fahrerlaubnissen, jedoch ergibt sich aus §§ 11 Abs. 2 IntVO, 46 Abs. 5 Satz 2 FeV, 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, dass die „Entziehung“ der Fahrerlaubnis bei einer ausländischen Fahrerlaubnis - im Unterschied zur Regelung des § 46 Abs. 5 Satz 1 FeV - nicht die Rechtsfolge des Erlöschens zeitigt, sondern allein die (auf das Bundesgebiet beschränkte) Folge hat, dass der Betroffene im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Kraftfahrzeuge führen darf.

Der Beklagte hat die angefochtene Verfügung zu Recht darauf gestützt, dass der Kläger das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat. Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder ein zu Recht von ihm angefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt, und er in der entsprechenden Anordnung darauf hingewiesen wurde.




Die Gutachtenaufforderung vom 17.11.2004 ist zu Recht ergangen. Sie genügt den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Sie ist in sich verständlich. Die der Anordnung zu Grunde liegenden Tatsachen sind mit Verweis auf die Geschehnisse in der Nacht vom … auf den … (Teilnahme am Straßenverkehr unter Einwirkung von Cannabis) ausreichend dargelegt. Aus ihnen konnte der Kläger entnehmen, ob hinreichender Anlass für die Anordnung der Maßnahme bestand. Der Kläger wurde zudem darauf hingewiesen, dass nach § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 8 FeV von seiner Nichteignung ausgegangen werden und ein Verfahren zur Aberkennung der Fahrerlaubnis eingeleitet wird, falls er sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder das Gutachten nicht oder nicht fristgerecht vorlegt.

Der Beklagte hat auch der Sache nach die Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens zu Recht angeordnet. Nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Dies ist hier der Fall.

Nach dem Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 18.11.2003 ist davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls gelegentlich Cannabis konsumiert hat. In dem Gutachten wird festgestellt, dass bei der Untersuchung des Blutes des Klägers nicht nur die Abbauprodukte THC-COOH (THC-Carbonsäure) in einer Konzentration von 44,6 ng/ml und 11-OH-THC (Hydroxy-THC) in einer Konzentration von 10,8 ng/ml, sondern auch THC in einer Konzentration von 3,2 ng/ml nachgewiesen wurden. Wird gleichzeitig THC und THC-COOH im Blut nachgewiesen, so ist dadurch zumindest der zweimalige Konsum von Cannabis nachgewiesen (vgl. die Tabelle von Daldrup, abgedruckt bei Himmelreich, Cannabis-Konsum und seine rechtlichen Folgen für den Führerschein im Verkehrsverwaltungsrecht, DAR 2002, 26, 28), so dass bei dem Kläger von einem mehrmaligen und damit gelegentlichen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.9.2003 - 10 S 1294/03 -, VBlBW 2004, 36) Konsum von Cannabis auszugehen ist. Ebenso spricht der Wert von 44,6 ng/ml THC-COOH für einen mehrfachen Konsum von Cannabis. Nach der Tabelle von Daldrup (vgl. Himmelreich, Cannabiskonsum und seine rechtlichen Folgen im Verkehrsverwaltungsrecht, DAR 2002, 26, 29) ist ab einem Wert von 5,0 ng/ml THC-COOH von einem mindestens gelegentlichen Konsum von Cannabis auszugehen. Es kann hier offen bleiben, ob bereits bei einer Konzentration von knapp über 5,0 ng/ml zwingend auf gelegentlichen Konsum geschlossen werden kann, denn der Wert ist bei dem Kläger mit 44,6 ng/ml um ein Vielfaches höher und belegt jedenfalls einen mehrfachen Cannabiskonsum.

Weitere Tatsachen, die Zweifel an der Eignung des Klägers im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV begründen, liegen hier bereits darin, dass der Kläger am … trotz vorangegangenem Cannabiskonsum unter Betäubungsmitteleinfluss einen Pkw fuhr und damit ein fehlendes Trennungsvermögen - dazu noch unten - unter Beweis gestellt hat. Erschwerend kommt hinzu, dass sich der Kläger bei der zweiten Fahrt in der Nacht vom … auf den … über die bei der ersten Kontrolle erfolgte polizeiliche Untersagung der Weiterfahrt in den nächsten 24 Stunden hinwegsetzte und nach nur etwa zwei Stunden, noch immer unter dem Einfluss des Cannabiskonsums mit entsprechenden Ausfallerscheinungen stehend und nach dem Konsum von Wodka, erneut ein Kraftfahrzeug führte, was eine besondere Leichtsinnigkeit und Uneinsichtigkeit des Klägers belegt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen. Gründe, dass die Anordnung der Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens unter diesen Umständen ermessensfehlerhaft ergangen ist, sind der Kammer nicht ersichtlich. Vielmehr wollte das Landratsamt B. im Hinblick auf den schon länger zurückliegenden Zeitraum dem Kläger - wie in der Verfügung vom 20.4.2005 ausgeführt - nicht direkt das Recht aberkennen, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (zur Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme vgl. noch unten), sondern die Möglichkeit einräumen, seine Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen.

Da die Anforderung des Gutachtens rechtmäßig war, durfte die Behörde aus der Verweigerung der Beibringung des Gutachtens den Schluss ziehen, dass der Kläger ungeeignet ist. § 11 Abs. 8 FeV in Verbindung mit § 46 Abs. 3 FeV lässt dies ausdrücklich zu, wenn der Betroffene - wie hier der Kläger - auf diese Möglichkeit bei der Anordnung des Gutachtens hingewiesen wurde. Die Entscheidung des Landratsamtes B. ist auch nicht zu beanstanden, soweit der Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV im Hinblick auf die Schlussfolgerung, der Betroffene sei ungeeignet, ein Spielraum zukommt („darf“). Denn die von dem Kläger verweigerte Mitwirkung nach festgestelltem Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss deuten auf eine unkritische, im Hinblick auf die Belange der Verkehrssicherheit bedenkliche Haltung des Klägers hin. Bei einer berechtigten Gutachtenanforderung kommt es schließlich auch nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen an. Vielmehr kann demjenigen, der ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr führt und sich dadurch von vornherein den Pflichten und Kosten dieser Verkehrsart unterwirft, nur unter ganz besonderen Umständen zugebilligt werden, der Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens entgegenzuhalten, es sei ihm unzumutbar, die Kosten des Gutachtens aus eigenen Mitteln oder mit fremder Hilfe beizubringen (BVerwG, Urteil vom 12.3.1985 - 7 C 26.83 -, BVerwGE 71, 93). Derartige besondere Umstände hat der Kläger nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Darüber hinaus ergibt sich die Rechtmäßigkeit der Aberkennung des Rechts des Klägers, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch zu machen, bereits auch daraus, dass er am … ein Kfz unter Cannabiseinfluss geführt hat. Denn nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Die erwiesene Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis, der Fahrerlaubnisbehörde ist insoweit kein Ermessen eingeräumt. Die Ungeeignetheit muss aus erwiesenen Tatsachen hinreichend sicher hervorgehen. Diese Voraussetzungen sind für den Kläger erfüllt.

Nach Nr. 9.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ist bei der Einnahme von Cannabis zwischen regelmäßiger und gelegentlicher Einnahme zu unterscheiden. Während die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis in der Regel ausgeschlossen ist (Nr. 9.2.1), ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis eine Eignung nur dann anzunehmen, wenn der Betroffene den Konsum von Cannabis und das Fahren zuverlässig trennen kann und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt (Nr. 9.2.2).




Auch nach diesen Grundsätzen fehlt es an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Denn nach dem Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 18.11.2003 stand der Kläger am … unter dem Einfluss von Cannabis, als er an diesem Tag ein Fahrzeug geführt hat; auch ist durch die ermittelten Werte von THC, THC-COOH und 11-OH-THC ein gelegentlicher Konsum von Cannabis belegt (siehe dazu oben).

Steht - wie hier beim Kläger - der (zumindest) gelegentliche Konsum von Cannabis fest, so kommt es für die Entziehung der Fahrerlaubnis oder hier die Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, darauf an, ob die in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV genannten Zusatztatsachen verwirklicht sind. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis besteht Fahreignung nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nur dann, wenn Konsum und Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, und kein Kontrollverlust vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen hier bei der Fahrt am … mit einem THC-COOH-Wert von 44,6 ng/ml und einem THC-Wert von 3,2 ng/ml sowie dem zusätzlichen Gebrauch von Alkohol vor. Ist auch nur eine Fahrt unter Cannabiseinfluss nachgewiesen, ist damit belegt, dass es an dem für die Fahreignung erforderlichen Trennungsvermögen fehlt (vgl. Beschluss der Kammer vom 17.11.2006 - 5 K 1563/06 -).

Der beim Kläger nachgewiesene THC-Wert von 3,2 ng/ml liegt weit über dem Wert, ab dem in der Wissenschaft eine Beeinträchtigung der fahreignungsrelevanten Eigenschaften des Konsumenten angenommen wird. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (zuletzt: Urteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 -, juris) ist bereits vielmehr auch bei einem THC-Wert zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml wegen der dann eingeschränkten Fahrtüchtigkeit das fehlende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV als gegeben anzusehen.

Die Sach- und Rechtslage hat sich nach der Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss auch nicht in entscheidungserheblicher Weise geändert. Eine feststehende Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs dauert nämlich so lange fort, bis eine durchgängige einjährige Abstinenz nachgewiesen ist (vgl. VGH Bad.-Württ, Urteil vom 30.9.2003 - 10 S 1917/02 -, VBlBW 2004, 151). Eine kürzere Dauer der Abstinenz wird für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung nur dann als ausreichend anzusehen sein, wenn besondere Umstände in der Person des Betroffenen gegeben sind, die es nahelegen, dass er vom Betäubungsmittelkonsum hinreichend entgiftet und entwöhnt ist. Auch hier ist es Sache des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers, die Atypik seines Falls substantiiert darzulegen. Die bloße Behauptung einer Drogenabstinenz des Klägers ist hierfür nicht ausreichend.


Der demnach nach nationalem Recht nicht zu beanstandenden Aberkennung des Rechts des Klägers, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, stehen auch keine europarechtlichen Regelungen entgegen.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, der Aberkennung des Rechts, in der Bundesrepublik Deutschland von seiner österreichischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, stehe der Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein (Amtsblatt Nr. L 237 vom 24.8.1991), zuletzt geändert durch Verordnung EG Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.9.2003 (Amtsblatt Nr. L 284 vom 31.10.2003) - Führerscheinrichtlinie - durch den Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 29.4.2004 - Rs C 476/01 - Kapper -, NJW 2004, 1725; Beschluss vom 6.4.2006 - Rs C 227/05 - Halbritter-, NJW 2006, 2173 -, DVBl. 2006, 375; Beschluss vom 28.9.2006 - Rs C 340/05 - Kremer -, NJW 2007, 1863) entgegen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Diese Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs sind für den hier zu entscheidenden Fall des Klägers bereits deswegen nicht einschlägig, da ihnen Fallkonstellationen zu Grunde lagen, in denen zunächst eine Fahrerlaubnis entzogen worden war, danach ein anderer Mitgliedstaat der EU als der Entzugsstaat eine neue Fahrerlaubnis erteilt hatte und sich dann die streitige Frage stellte, ob eine nach Entziehung der Fahrerlaubnis im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis auch dann anzuerkennen ist, wenn der Betroffene seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat hatte, sofern zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrerlaubnis des anderen EU-Staats eine im Entzugsstaat verhängte gerichtliche Sperrfrist bereits abgelaufen war. Dies besagt aber nicht, dass die Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, auch dann nicht von einer Überprüfung durch die zuständige deutsche Behörde abhängig gemacht werden darf, wenn sich - wie hier - nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis weitere Anhaltspunkte ergeben, die erhebliche Zweifel an der Eignung des Inhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen (ebenso etwa: OVG Saarland vom 27.3.2006 - 1 W 12/06 -. NJW 12006, 2651; Nieders. OVG, Beschluss vom 15.8.2006 -12 ME 123/06 -, juris; VG München, Urteil vom 3.12.2007 - M 6a K 07.3213 -, juris; Otte/Kühner, NZV 2004, 321). Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 28.9.2006 (a.a.O., RdNr. 35) und in seinem Beschluss vom 6.4.2006 (a.a.O., RdNr. 38) selbst die durch Art. 8 Abs. 2 und 4 der Führerscheinrichtlinie den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit angesprochen, in ihrem Hoheitsgebiet nach dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden.



Der Kläger kann auch nicht geltend machen, Art. 8 Abs. 2 und 4 der Führerscheinrichtlinie ermächtige neben dem Staat, der den Führerschein ausgestellt hat, nur den Staat des ordentlichen Wohnsitzes, auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden mit der Folge, dass die Bundesrepublik Deutschland ihm, da er seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich habe, nicht das Recht habe aberkennen können, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Denn die Regelungen in Art. 8 Abs. 2 und 4 der Führerscheinrichtlinie sind insoweit nicht abschließend, wie sich bereits aus dem Vorbehalt in Art. 8 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie („vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips“) ergibt. Im Hinblick darauf, dass die Führerscheinrichtlinie, wie sich aus deren ersten Erwägungsgrund ergibt, die Freizügigkeit von Personen erleichtern soll, räumt diese in Art. 8 Abs. 2 und 4 dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes, also dem Mitgliedstaat, in dem der Führerscheininhaber wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen in Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit seinen Wohnsitz nimmt (vgl. Art. 9 der Führerscheinrichtlinie), umfassende Befugnisse bis hin zum Entzug und zur Aufhebung der Fahrerlaubnis ein, die neben die Befugnisse des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaates treten. Von dieser Vorschrift wird aber die Befugnis eines Mitgliedstaates, der nicht Staat des ordentlichen Wohnsitzes ist, nicht ausgeschlossen, aus Gründen der öffentlichen Verkehrssicherheit dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht abzuerkennen, von dieser ausländischen Fahrerlaubnis auf seinem Hoheitsgebiet Gebrauch zu machen, wenn er sich in diesem Mitgliedstaat nach Ausstellung der Fahrerlaubnis durch seine Teilnahme am Straßenverkehr, etwa unter nicht mehr hinnehmbaren Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Denn auch das europäische Recht nimmt die Gefahren des Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss in den Blick (vgl. Art. 7 Abs. 1a in Verbindung mit Anlage III Nr. 15) und stellt in seinen Erwägungsgründen auf die öffentliche Verkehrssicherheit ab (vgl. im Ergebnis ebenso: VG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2005 - 6 K 7119/04 -, juris; VG Saarland, Beschluss vom 17.12.2004 - 3 F 36/04 -). ..."

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