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VGH Mannheim Beschluss vom 15.11.2005 - 10 S 2143/05 - Keine Bedeutung des CIF-Faktors für die Beurteilung der Fahrtüchtigkeit im Strafrecht

VGH Mannheim v. 15.11.2005: Keine Bedeutung des CIF-Faktors für die Beurteilung der Fahrtüchtigkeit im Strafrecht




Der VGH Baden-Württemberg in Mannheim (Beschluss vom 15.11.2005 - 10 S 2143/05) hat zur Anwendung des sog. CIF-Werts im Fahrerlaubnisrecht entschieden:

   Der im Bereich des Strafrechts in Bezug auf den Konsum von Cannabis zum Nachweis der „absoluten” Fahruntüchtigkeit entwickelte „Cannabis-Influence-Factor” (CIF) ist für das Zusatzelement des fehlenden Trennungsvermögens im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht von Bedeutung.

Siehe auch
CIF-Wert
und
Stichwörter zum Thema Cannabis

Zum Sachverhalt:


Der Antragsgegner (Ag.)entzog dem Antragsteller (Ast.) wegen des Konsums von Cannabis die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Das VG gab dem dagegen gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Ast. statt. Die Beschwerde des Ag. gegen den Beschluss des VG hatte Erfolg.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Aus den vom Ag. in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (§ 146 IV 6 VwGO) ergibt sich, dass der Antrag des Ast. auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehungsverfügung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 27. 7. 2005 unbegründet ist. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung des Landratsamts auszugehen. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Ast. zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet und somit ernstlich zu befürchten ist, er werde bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Entziehungsverfügung.

Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob der Ast. i. S. von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung regelmäßig Cannabis konsumiert. Denn die Fahrungeeignetheit des Ast. folgt hier bereits aus § 46 I 1 FeV i.V. mit Nr. 9.2.2 dieser Anlage. Aus dem Vortrag des Ast. im Verwaltungsverfahren wie im gerichtlichen Verfahren ergibt sich, dass er gelegentlich Cannabis konsumiert. Zusatzelement i. S. von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 ist hier das Unvermögen des Ast., zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen. Das erforderliche Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Anforderungen der Verkehrssicherheit als noch hinnehmbar erscheinen lässt, kann einem Fahrerlaubnisinhaber nur dann attestiert werden, wenn dieser Fahren und Konsum in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. Senat, Beschl. v. 28. 11. 2003 - 10 S 1789/03; Beschl. v. 1. 12. 2003 - 10 S 1958/03).


Hier hat der Ast. das fehlende Trennungsvermögen durch die Autofahrt unter der berauschenden Wirkung von Tetrahydrocannabinol (THC) vom 5. 1. 2005 belegt. Nach dem Gutachten des Universitätsklinikums Jena vom 16. 2. 2005 betrug die THC-Konzentration 4 ng/ml. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung auf Grund von Stellungnahmen in der naturwissenschaftlichen Literatur (vgl. z.B. Krüger, Blutalkohol 2002, 336 [344]) davon aus, dass jedenfalls bei THC-Konzentrationen über 2 ng/ml nennenswerte Leistungseinbußen möglich sind und dementsprechend durch das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer solchen THC-Konzentration das fehlende Trennungsvermögen belegt ist (vgl. Senat, NZV 2005, 214 = DAR 2004, 604; Blutalkohol 2005, 187 = VRS 108, 157). Hier ist im Hinblick auf die für die Beurteilung der Fahreignung maßgebliche Autofahrt am 5. 1. 2005 sogar von einer höheren THC-Konzentration als 4 ng/ml auszugehen. Denn die Autofahrt erfolgte um 15 Uhr, die Probenentnahme aber erst um 16.13 Uhr. Nach Erkenntnissen der medizinischen Forschung über die Wirkungsweise und den Abbauprozess der psychoaktiv wirkenden Substanz THC wird diese im Körper nach der Einnahme rasch abgebaut, so dass die THC-Konzentration dementsprechend schnell absinkt (vgl. z. B. Iten, Fahren unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss, 2001, S. 101, 104 ff.). Danach ist davon auszugehen, dass die THC-Konzentration zum Zeitpunkt der für die Beurteilung des Trennungsvermögens maßgeblichen Fahrt höher war als die bei der Untersuchung der Blutprobe festgestellte Konzentration.

Dem im Untersuchungsbefund vom 16. 2. 2005 erwähnten „Cannabis-Influence-Factor” (CIF), auf den auch das VG in seinem Beschluss abgestellt hat, kommt für das Zusatzelement des fehlenden Trennungsvermögens i. S. von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Dieser Faktor ist unter anderem von Daldrup und Meininger (in: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1998, S. 181 ff.) für den Bereich des Strafrechts entwickelt worden (für die Anwendung in diesem Bereich, AG Moers, Blutalkohol 2004, 276). Grund hierfür war das Bestreben, für die Straftatbestände § 315c I Nr. 1 lit. a und § 316 StGB ("infolge des Genusses berauschender Mittel nicht in der Lage, ein Fahrzeug sicher zu führen") analog der für Alkohol anerkannten 1,1 Promille-Grenze auch für Cannabis einen Grenzwert für die Annahme der so genannten „absoluten Fahruntüchtigkeit” zu schaffen. Die Fahruntüchtigkeit im Sinne der beiden Tatbestände des StGB setzt voraus, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers, insbesondere infolge Enthemmung sowie geistig-seelischer und körperlicher Ausfälle, so weit herabgesetzt ist, das er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke und zwar auch bei plötzlichem Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (vgl. BGHSt 44, 219 = NJW 1999, 226). Im Bereich des Strafrechts wird die „relative” Fahruntüchtigkeit von der „absoluten” nicht nach der Qualität der durch das berauschende Mittel hervorgerufenen Leistungsminderung, sondern allein nach der Art und Weise unterschieden, wie der Nachweis der Fahruntüchtigkeit als psychophysischer Zustand herabgesetzter Gesamtleistungsfähigkeit zu führen ist (vgl. BGHSt 31, 42 = NJW 1982, 2612 in Bezug auf Alkohol).

Bisher geht die höchstrichterliche strafrechtliche Rechtsprechung davon aus, dass noch keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, die es entsprechend der Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille erlauben, „Grenzwerte” der Blut-Wirkstoff-Konzentrationen für die Annahme „absoluter” Fahruntüchtigkeit nach dem Konsum von Betäubungsmitteln zu bestimmen (vgl. BGHSt 44, 219 = NJW 1999, 226 in Bezug auf Heroin und Kokain). Dementsprechend kommt in der strafrechtlichen Praxis des BGH und der Oberlandesgerichte eine Verurteilung nach § 315c 1 oder § 316 StGB im Hinblick auf den Konsum zum Beispiel von Cannabis derzeit nur in Betracht, wenn der Wirkstoff im Blut des Betroffenen nachgewiesen worden ist und zusätzlich ein charakteristischer Fahrfehler oder andere Ausfallerscheinungen vorliegen, die die Fahruntüchtigkeit begründen (relative Fahruntüchtigkeit; vgl. BGH, NJW 1999, 226; OLG Zweibrücken, VRS 106, 288 = DAR 2004, 409 jew. m. w. Nachw.).




Um den Nachweis der Fahruntüchtigkeit im Sinne der genannten Straftatbestände zu erleichtern, wurde von Wissenschaftlern der „CIF” entwickelt. Dieser Wert wird nach der Formel (THC [ng/ml] + THC-OH [ng/ml] / THC-000H [ng/ml]) x 100 berechnet. Nach Daldrup ist der Nachweis der „absoluten” Fahruntüchtigkeit infolge des Konsums von Cannabis bei einem Wert von 10 oder mehr gegeben (vgl. Drasch/ v. Meyer/Roeder/Jägerhuber, Blutalkohol 2003, 269). Da bei diesen Werten die - strafrechtliche - „absolute” Fahruntüchtigkeit nachgewiesen sein soll, trifft bereits die Annahme des VG nicht zu, erst bei Werten über 10 trete „bei einer Mehrzahl von Probanden eine signifikante Beeinträchtigung auf”. Ohnehin geht es aber beim Zusatzmerkmal des fehlenden Trennungsvermögens i. S. von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht um den im Hinblick auf die Anforderungen des Strafrechts gebotenen zweifelsfreien Nachweis der - unabhängig von etwaigen Fahrfehlern oder Ausfallerscheinungen allein auf Grund der Wirkstoffkonzentration belegten - „absoluten” Fahruntüchtigkeit. Dieses Zusatzelement stellt vielmehr auf den charakterlich-sittlichen Mangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers ab, der bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen. Dieser Einstellungsmangel kommt insbesondere dann zum Ausdruck, wenn der Betreffende ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (vgl. BVerfG, NJW 2002, 2378). Danach setzt der charakterliche Mangel des unzureichenden Trennungsvermögens den sicheren Nachweis der Fahruntüchtigkeit des Betreffenden nicht voraus. Auch bei Konzentrationen der psychoaktiv wirksamen Stoffe THC und THC-OH, die nach der von Daldrup und Meininger entwickelten Formel für den „CIF” noch nicht den für den Nachweis der absoluten Fahruntüchtigkeit erforderlichen Wert von 10 ergeben, treten - wie bereits ausgeführt - nach wissenschaftlichen Erkenntnissen (jedenfalls ab einer THC-Konzentration von 2 ng/ml) Beeinträchtigungen der fahreignungsrelevanten Eigenschaften eines Fahrzeugführers auf. Im Übrigen geht auch das Gutachten des Universitätsklinikums Jena vom 16. 2. 2005 (S. 3), in dem der „CIF-Wert” des Ast. mit lediglich 9 angegeben wird, wegen des Nachweises von rauschwirksamen Bestandteilen von der Möglichkeit von Beeinträchtigungen aus. Führt aber ein Cannabiskonsument ein Kraftfahrzeug mit einer solchen THC-Konzentration im Blut, die eine Einschränkung seiner für den öffentlichen Straßenverkehr bedeutsamen Fähigkeiten auch nur möglich erscheinen lässt, so ist nicht gewährleistet, dass der Betreffende den Konsum dieses Betäubungsmittels und das Fahren in einer Weise zu trennen in der Lage ist, dass eine Beschränkung der verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. Senat, Blutalkohol 2005, 187). Damit ist aber bereits das Zusatzelement des fehlenden Trennungsvermögens belegt.



In seiner Beschwerdeerwiderung vom 10. 11. 2005 erweckt der Ast. den Eindruck, er habe zum Zeitpunkt seiner Autofahrt den „CIF-Wert” gekannt und davon ausgehen können, fahrtüchtig zu sein. Tatsächlich ist selbst medizinischen Sachverständigen in Bezug auf THC eine exakte Berechnung - vergleichbar der Vorgehensweise bei der Bestimmung der Blutalkoholkonzentration - wegen der vielfältigen Wechselwirkungen zwischen dem psychoaktiv wirkenden Stoff THC und seinen Metaboliten nicht möglich (vgl. Drasch/ v. Meyer/Roeder/Jägerhuber, Blutalkohol 2003, 269 [285]). Dementsprechend war dem Ast. zum Zeitpunkt der Autofahrt sein „CIF-Wert”, der sich aus den Konzentrationen für THC, THC-OH und THC-000H errechnet, tatsächlich nicht bekannt.

Die Entziehungsverfügung begegnet auch im Hinblick auf den zeitlichen Abstand zwischen der Autofahrt unter der berauschenden Wirkung von THC am 5. 1. 2005 und der Bekanntgabe der Entziehungsverfügung aus den vom Ast. geltend gemachten Gründen keinen rechtlichen Bedenken. Denn das Landratsamt hat entsprechend § 3 III 1 StVG den Ausgang des beim AG Weimar anhängigen Strafverfahrens abgewartet. Auch § 3 IV StVG steht der Entziehungsverfügung des Landratsamts nicht entgegen. Denn das AG Weimar hat sich im Strafbefehl mit dem Aspekt der Fahreignung des Ast. nicht befasst. ..."

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