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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss vom 07.12.2000 - 8 K 3060/00 - Hat eine Fahrt unter Cannabiseinfluss stattgefunden und ist von gelegentlichem Cannabiskonsum auszugehen, kann eine MPU zur Klärung der Fahreignung angeordnet werden

VG Karlsruhe v. 07.12.2000: Hat eine Fahrt unter Cannabiseinfluss stattgefunden und ist von gelegentlichem Cannabiskonsum auszugehen, kann grundsätzlich eine medizinisch-psychologische Untersuchung zur Klärung der Fahreignung angeordnet werden




Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Beschluss vom 07.12.2000 - 8 K 3060/00) hat entschieden:

  1.  Hat eine Fahrt unter Cannabiseinfluss stattgefunden und ist von gelegentlichem Cannabiskonsum auszugehen, kann grundsätzlich eine medizinisch-psychologische Untersuchung zur Klärung der Fahreignung angeordnet werden, ohne dass Feststellungen zu weiteren eignungsrelevanten Umständen - etwa cannabisbedingter Ausfallerscheinungen - getroffen werden müssen.

  2.  Die Fahrerlaubnisbehörde darf von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgehen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dies selbst eingeräumt hat; eine ins Einzelne gehende Klärung und Bewertung des Konsumverhaltens ist dann Sache der medizinisch-psychologischen Untersuchung.


Siehe auch
Rauschfahrt - drogenbedingte Fahruntüchtigkeit
und
Stichwörter zum Thema Cannabis

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Bescheid vom 28.09.2000 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis.

Der Antrag ist zulässig. Er ist aber nicht begründet, weil das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung das gegenläufige Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Maßgeblich hierfür ist, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis aller Voraussicht nach rechtmäßig ist und für den behördlich angeordneten Sofortvollzug ein hinreichender Dinglichkeitsgrund vorliegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, 390).

Die Entziehung der Fahrerlaubnis dürfte bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden sein.

Die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Antragsteller hat ausweislich der Mitteilung des Polizeipräsidiums R. an die Führerscheinstelle vom 30.05.2000 selbst angegeben, gelegentlich Cannabis zu konsumieren. Die Fahrerlaubnisbehörde ist auf der Grundlage des toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Mainz auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller am 14.05.2000 unter Cannabiseinfluss gefahren ist. Dies stellt der Antragsteller auch nicht in Abrede. Er meint jedoch, die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung sei gleichwohl nicht gerechtfertigt, weil keine weiteren eignungsrelevanten Feststellungen getroffen worden seien. Dieser Auffassung vermag die Kammer nicht zu folgen.




Dagegen spricht zunächst der Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften und die Motive des Normgebers. Gem. §§ 46 Abs.3, 14 Abs.1 S.3 FEV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Eignungsrelevant sind insbesondere auch Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 der FEV (§ 46 Abs.1 S.2 FEV). Nach Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur FEV schließt die gelegentliche Einnahme von Cannabis die Fahreignung nur dann nicht aus, wenn sämtliche der in dieser Vorschrift genannten Bedingungen erfüllt sind (vgl. Bundesratsdrucksache 443/98, S. 263). U.a. setzt die Fahreignung eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten voraus, dass dieser zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen vermag. Daraus folgt, dass der Konsum im Zusammenhang mit dem Fahren Eignungszweifel begründet, die eine medizinisch-psychologische Untersuchung rechtfertigen (Bundesratsdrucksache, a.a.O.).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine einschränkende Auslegung dieser Vorschriften nicht geboten.




Die verkehrsbezogene Gefährlichkeit des Cannabisrausches ist als solche unbestritten (BVerfG, Beschl. d. 2. Senats v. 09.03.1994, BVerfGE 90, 145, 181 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.07.1998 - 10 S 639/98 - VBlBW 1999, 31). Daraus folgt die Notwendigkeit, bei entsprechenden Zweifeln aufzuklären, ob zwischen Konsum und Fahren getrennt werden kann. Fest steht auch, dass dies nur im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung möglich ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.08.1994 - 10 S 1430/94 -, VBlBW 1995, 196; Beschl. v. 18.07.1995 - 10 S 163/95 -, VGHBW-LS 1995, Beilage 10, B 10; Beschl. v. 23.12.1993 - 10 S 2638/93 -, VBlBW 1994, 281; vgl. auch Himmelreich/Janker, MPU-Begutachtung, 2. Aufl. 1999, RdNr. 296). Es bedarf keiner Klärung, ob allein aufgrund einer Drogenfahrt eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden könnte, ohne dass sonstige eignungsrelevante Umstände - etwa zum sonstigen Konsumverhalten - festgestellt werden (offengelassen auch im Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 23.07.1998 - 10 S 1394/98 -, VBlBW 1999, 105). Denn vorliegend hat der Antragsteller nicht etwa angegeben, Cannabis nur einmalig genommen zu haben, sondern einen gelegentlichen Konsum eingeräumt. Unter diesen Umständen ist die Abklärung der Fähigkeit zur künftigen Trennung zwischen Konsum und Fahren jedenfalls gerechtfertigt (so auch Himmelreich/Janker, a.a.O., RdNr. 301). Etwas anderes könnte wohl allenfalls dann gelten, wenn besondere Umstände den sicheren Schluss zulassen, bei der Drogenfahrt habe es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt, der sich nicht wiederholen werde. Dafür gibt es hier allerdings keine Anhaltspunkte. Die Fahrerlaubnisbehörde war auch nicht gehalten, zunächst ein Drogenscreening anzufordern oder den Antragsteller zu befragen, um sein Konsumverhalten näher aufzuklären. Dies ist vielmehr Sache der umfassenden Begutachtung im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung. Der Antragsteller muss sich insoweit zunächst an seinen eigenen Angaben zu seinem Drogenkonsum festhalten lassen. Abgesehen davon hat er seine Äußerung anlässlich der Polizeikontrolle weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren durch substantiierte Angaben zu seinem Konsumverhalten relativiert.


Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist Voraussetzung für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung in solchen Fällen auch nicht, dass konkrete Feststellungen zur cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit getroffen werden, weil hierfür keine bestimmten "Schwellenwerte" festgelegt seien und nicht jeder Cannabisrausch - sowenig wie jeder Einfluss von Alkohol - die Fahreignung mindere. Der Antragsteller verkennt, dass sich die konkreten Wirkungen des Konsums von Cannabis schwerer vorhersagen und bestimmen lassen als diejenigen, die der Konsum von Alkohol verursacht. So hängt die Rauschwirkung von Cannabis entscheidend von der Art und Beschaffenheit des konsumierten Produkts ab (vgl. Himmelreich/Janker, a.a.O., RdNr. 299; BVerfG, Beschl. d. 2. Senats vom 09.03.1994, a.a.O., 179). Ohne eine fachliche Einschätzung der Konsumgewohnheiten und der Neigung zum Fahren unter Cannabiseinfluss kann daher nicht zuverlässig ausgeschlossen werden, dass künftig keine Drogenfahrten mit gefährlichen Ausfallerscheinungen stattfinden. Abgesehen davon kann sich auch ein gleichbleibender Cannabiskonsum von Mal zu Mal verschieden auswirken, weil die Rauschwirkung nicht nur von der Art und Menge des konsumierten Cannabis-Produkts, sondern insbesondere auch von der aktuellen psychischen Gestimmtheit und den sozialen "Umgebungsfaktoren" abhängt (vgl. BVerfG, a.a.O.). Hinzu kommt, dass sich die durch Cannabiseinfluss bedingte Beeinträchtigung der Fahreignung nicht notwendig an äußeren Ausfallerscheinungen festmachen lässt. Denn beeinflusst werden insbesondere psychische Funktionen, die zwar fahreignungsrelevant, aber nicht ohne weiteres an äußeren Merkmalen erkennbar sind (vgl. dazu die Feststellungen im Beschluss des 1. Senats vom 24.06.1993, BVerfGE 89, 69, 77 f.; zur erhöhten Risikobereitschaft bei akutem Cannabiseinfluss auch Himmelreich/Janker, a.a.O., RdNr. 296).



Nach allem dürfte es zulässig sein, von einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu fordern, wenn eine Drogenfahrt festgestellt wurde. Diese Auslegung der einschlägigen Vorschriften dürfte auch nicht etwa verfassungswidrig sein, wie der Antragsteller meint. Wie bereits ausgeführt, kann der künftige Cannabiskonsum und die Neigung zu Drogenfahrten nur im Rahmen einer psychologischen Untersuchung verlässlich beurteilt werden. Dies rechtfertigt den damit verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art.2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG jedenfalls dann, wenn - wie hier - von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen ist und tatsächliche Anhaltspunkte für eine Neigung zu Drogenfahrten bestehen (vgl. BVerfG, Beschl. d. 1. Senats v. 24.06.1993, a.a.O., 87 f.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.08.1994, a.a.O. m.w.N.). Die oben genannten spezifischen Wirkungen des Gebrauchs von Cannabis rechtfertigen mit Blick auf Art.3 Abs.1 GG auch eine gegenüber dem Fahren unter Einfluss von Alkohol niedrigere Eingriffsschwelle bei Cannabisfahrten (vgl. auch BVerfG, Beschl. d. 2. Senats vom 09.03.1994, a.a.O., 197 zur Möglichkeit der Differenzierung wegen der gerade beim Konsum von Cannabis typischerweise bestehenden Absicht, eine berauschende Wirkung zu erzielen).

Da sich der Antragsteller weigert, das - aller Voraussicht nach zu Recht - angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen, durfte die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 11 Abs.8 FEV auf seine Nichteignung schließen (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, - 7 C 100/86 -, NJW 1988, 1863; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.1994, a.a.O.); gem. § 3 Abs.1 StVG i.V.m. § 46 Abs.1 S.1 FEV war die Fahrerlaubnis danach zu entziehen. Die außerdem verfügte Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins folgt aus § 47 Abs.1 FEV. ..."

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