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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 22.04.2002 - 6 G 971/02 - Zur Anordnung einer MPU bei gelegentlichem Konsum und Zweifeln über weiterer eignungsfeindlicher Umstände

VG Frankfurt am Main v. 22.04.2002: Bei nur gelegentlichem Genuss von Cannabis und dem Fehlen weiterer Umstände, die Zweifel an der Eignung begründen, liegen die Voraussetzungen für die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 S. 4 FeV nicht vor.




Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 22.04.2002 - 6 G 971/02) hat entschieden:

   Bei nur gelegentlichem Genuss von Cannabis und dem Fehlen weiterer Umstände, die Zweifel an der Eignung begründen, liegen die Voraussetzungen für die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 S. 4 FeV nicht vor.

Siehe auch
THC-COOH-Wert und Cannabis-Konsumformen
und
Stichwörter zum Thema Cannabis

Zum Sachverhalt:


Der Antragsteller wurde am 22.12.2000 beim Erwerb von 1,5 Gramm Haschisch angetroffen. Er gab im Rahmen des Ermittlungsverfahrens an, seit ca. einem halben Jahr Konsument von Haschisch zu sein. Anlässlich einer hieraufhin angeordneten Überprüfung durch das Gesundheitsamt am 03.04.2001 gab der Antragsteller an, gelegentlich Cannabis zu konsumieren seit etwa zwei Jahren, zuletzt vor ca. 2 Wochen. Eine Urinuntersuchung vom 17.04.2001 ergab den Nachweis von Cannabinoiden. Der Antragsgegner ordnete daraufhin unter dem 13.03.2001 die Durchführung von fünf Drogenscreenings innerhalb von sechs Monaten (erstmals im Juni 2001) an. Gemäß des amtsärztlichen Gutachtens vom 19.09.2001 waren die Ergebnisse der am 05.06. und am 07.08.2001 durchgeführten Urinuntersuchungen auf Drogen jeweils negativ, bei einer dritten Kontrolle am 11.09.2001 fand sich dann ein positiver Nachweis von Cannabinoiden.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hatte Erfolg.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Jedoch erweist sich die Entziehung der Fahrerlaubnis in dem Bescheid vom 12.02.2002 als offensichtlich rechtswidrig mit der Folge, dass das private Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis übersteigt.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV -) 18.08.1998 (BGBl. I, S. 2214) hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11-14 entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist. Dies schließt die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unter den genannten Voraussetzungen ein (vgl. § 11 Abs. 3 FeV). Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er der Fahrerlaubnisbehörde das von dieser geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 S. 1 FeV). Dieser ist gemäß § 11 Abs. 8 S. 2 FeV bei der Anordnung auf diese mögliche Schlussfolgerung hinzuweisen.




Die in § 11 Abs. 8 S. 1 FeV normierte Schlussfolgerung kann die Verwaltungsbehörde allerdings nur dann ziehen, wenn die Anordnung der Beibringung eines derartigen Gutachtens zu Recht erfolgte. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Antragsgegner nicht berechtigt war, von dem Antragsteller die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu fordern.

Denn für den Fall, dass Zweifel an der Eignung im Hinblick auf die Abhängigkeit oder die Einnahme von Betäubungsmitteln bestehen, trifft § 14 FeV eine differenzierte Regelung darüber, wann die Einholung eines ärztlichen und wann die eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 FeV ist ein ärztliches Gutachten einzuholen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Abhängigkeit oder Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens darüber hinaus angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann nach § 14 Abs. 1 S. 4 FeV dann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Aus der amtlichen Begründung (BR/Dr. 443/98, Seite 26; abgedruckt bei Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35 Auflage, § 14 FeV Rdn. 1) ergibt sich, dass diese Differenzierung daraus resultiert, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln mit Ausnahme von Cannabis regelmäßig zur Nichteignung führt. Nur bei anderen Betäubungsmitteln als Cannabis muss also die Abhängigkeit oder die Einnahme allein nachgewiesen werden, wofür eine ärztliche Untersuchung ausreicht. Bei Cannabis hingegen ist zu unterscheiden zwischen regelmäßiger oder nur gelegentlicher Einnahme. Wenn regelmäßige Einnahme vorliegt, ist die Eignung in der Regel ebenfalls ausgeschlossen. Bei nur gelegentlicher Einnahme von Cannabis dagegen ist in der Regel die Eignung gegeben. Hier ist eine zusätzliche medizinisch-psychologische Untersuchung nur dann erforderlich, wenn weitere Umstände Zweifel an der Eignung begründen. Nach der amtlichen Begründung sind solche weiteren Faktoren, die trotz nur gelegentlicher Einnahme Zweifel an der Eignung begründen, Konsum, der im Zusammenhang mit dem Fahren erfolgt, Kontrollverlust oder Störung der Persönlichkeit, oder zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen (vgl. auch 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Zweifeln, die sich aus solchen Umständen ergeben, kann nach § 14 Abs. 1 S. 4 FeV durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung nachgegangen werden. Für die Frage, ob der Konsum von Cannabis nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig erfolgt und deshalb der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entgegensteht, kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens dagegen nicht angeordnet werden. Hierfür reicht eine ärztliche Untersuchung aus, die wesentlich schonender in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreift als eine medizinisch-psychologische Untersuchung.


Die in § 14 FeV normierte abgestufte Regelung kann nicht dadurch überspielt werden, dass bei nur gelegentlichen Genuss und dem Fehlen weiterer Umstände, die Zweifel an der Eignung begründen, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf § 14 Abs. 2 FeV gestützt wird, wie vorliegend geschehen. Der Rückgriff auf diese Vorschrift verkennt nicht nur die in Abs. 1 vorgenommene Differenzierung, sondern auch den Inhalt der in Abs. 2 getroffenen Regelung (OVG Bremen, Beschluss vom 08.03.2000 - 1 B 61/00, NJW 2000, 2438, 2439).

Die Voraussetzungen für die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Antragsteller nach § 14 Abs. 1 S. 4 FeV liegen nicht vor. Der Antragsteller wurde am 22.12.2000 beim Erwerb von 1,5 Gramm Haschisch angetroffen. Er gab im Rahmen des Ermittlungsverfahrens an, seit ca. einem halben Jahr Konsument von Haschisch zu sein. Anlässlich einer hieraufhin angeordneten Überprüfung durch das Gesundheitsamt am 03.04.2001 gab der Antragsteller an, gelegentlich Cannabis zu konsumieren seit etwa zwei Jahren, zuletzt vor ca. 2 Wochen. Eine Urinuntersuchung vom 17.04.2001 ergab den Nachweis von Cannabinoiden. Der Antragsgegner ordnete daraufhin unter dem 13.03.2001 die Durchführung von fünf Drogenscreenings innerhalb von sechs Monaten (erstmals im Juni 2001) an. Gemäß des amtsärztlichen Gutachtens vom 19.09.2001 waren die Ergebnisse der am 05.06. und am 07.08.2001 durchgeführten Urinuntersuchungen auf Drogen jeweils negativ, bei einer dritten Kontrolle am 11.09.2001 fand sich dann ein positiver Nachweis von Cannabinoiden. Auf Grund dieses Sachverhaltes kann nicht von einem regelmäßigen Drogenkonsum des Antragstellers ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg ist zum Beispiel noch nicht mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass jemand der innerhalb des vorangegangen halbes Jahres fünf bis sechs mal Cannabis geraucht habe, Cannabis regelmäßig bzw. gewohnheitsmäßig konsumiert (Beschluss vom 09.08.1994 - 10 S 1430/94, VRS 88, 312, 315). Auch der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren beauftragte Sachverständige setzt die Grenze, ab deren überschreiten von einem gewohnheitsmäßigen Konsum auszugehen ist, erst mit täglichen oder fast täglichem Konsum an (Urteil vom 29.06.1999 - 11 B 98.1093; NJW 2000, 304, 306).



Weitere Tatsachen, die gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 FeV trotz der nur gelegentlichen Einnahme von Cannabis Zweifel an der Eignung des Antragstellers begründen, liegen nicht vor. Hinweise auf den zusätzlichen Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen existieren nicht, es liegen auch keinerlei Hinweise auf eine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust des Antragstellers vor. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller nicht in der Lage wäre, Konsum von Cannabis und Fahren zu trennen. Ein Anhaltspunkt hierfür ergibt sich nicht aus der Behördenakte.

Da nach alledem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederherzustellen ist, ist der Antragsgegner verpflichtet, den vom Antragsteller abgelieferten Führerschein wieder an diesen auszuhändigen. ..."

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