Ob in einem gegen den Fahrerlaubnisinhaber anhängigen Strafverfahren eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB "in Betracht kommt" und die Fahrerlaubnisbehörde deshalb nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG für die Dauer des Strafverfahrens an einer eigenen Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen desselben Sachverhalts gehindert ist, ist im Wege einer auf den Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens abstellenden Prognose zu beurteilen. Spätere Erkenntnisse, die darauf hindeuten, dass die Fahrerlaubnis im Strafverfahren (mutmaßlich) nicht entzogen wird (hier: die der Behörde inzwischen bekannt gewordene Anklageschrift), sind insoweit unerheblich.
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