Das Verkehrslexikon

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VGH München Beschluss vom 13.09.2006 - 11 ZB 06.835 - Zur Bewertung der Behauptung eines unbewussten Amphetaminkonsums

VGH München v. 13.09.2006: Zur Bewertung der Behauptung eines unbewussten Amphetaminkonsums




Der VGH München (Beschluss vom 13.09.2006 - 11 ZB 06.835) hat sich zum "unbewussten" Konsum von Amphetaminen wie folgt geäußert:

   Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konums von Amphetamin und Metamphetamin und zu den Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Fahreignung

Siehe auch
Unbewusster Drogenkonsum - Passivkonsum - Passivrauchen - Konsum ohne Wissen oder Bewusstsein
und
Die Verwertung von Konsumangaben des Betroffenen im Fahrerlaubnisrecht

Zum Sachverhalt:


Am 15. Dezember 2002 fiel die Klägerin um 4:35 Uhr als Führerin eines Kraftfahrzeugs bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle in Sonneberg auf. Die toxikologische Untersuchung der ihr um 5:07 Uhr entnommenen Blutprobe ergab laut Gutachten des Universitätsklinikums Jena vom 17. Januar 2003 eine Konzentration von 675 ng/ml Metamphetamin und 58 ng/ml Amphetamin im Serum. Laut der Niederschrift (Bl. 15 der Fahrerlaubnisakte) hat die Klägerin bei ihrer Beschuldigtenvernehmung am 24. Februar 2003 angegeben, sie und ihre Freundin seien in dem Tanzcafé „Fun“ in Sonneberg von unbekannten Männern eingeladen worden, die die Getränke bezahlt hätten. Sie könne sich noch an einen Ausländer, einen islamischen Typ, erinnern, der sie ständig zum Trinken animiert habe. Welches Getränk es gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen. Sie würde den Mann möglicherweise wieder erkennen. Bewusst habe sie keine Tabletten oder Drogen genommen. Vermutlich sei ihr etwas in ihr Getränk gemischt worden. Wegen einer Gehirnblutung nehme sie vier Tabletten, die sie nicht benennen könne.



Aus einem Aktenvermerk der Polizeiinspektion Sonneberg vom 29. April 2003 geht hervor, dass eine Rücksprache mit der Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Jena ergeben habe, dass die bei der Klägerin gemessenen Werte auf eine zeitnahe Applikation größerer Mengen oder einen chronischen Konsum hindeuteten. Im vorliegenden Fall sei es wahrscheinlich, dass das Amphetamin als Stoffwechselprodukt nach der Einnahme von Metamphetamin im Körper der Betroffenen entstanden sei. Eine unbewusste Einnahme könne nahezu ausgeschlossen werden. Auch müsse die Betroffene die Wirkung zwangsläufig verspürt haben. Zudem wurde auf die während der Kontrolle festgestellten Auffälligkeiten verwiesen.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Bezüglich ihrer Behauptung der unbewussten Drogenaufnahme am 15. Dezember 2005 hätte die Klägerin nähere Umstände schildern müssen, die das Geschehen nachvollziehbar machen könnten. So hat der Senat in einem anderen Fall (Beschluss vom 23.2.2006 a.a.O.) dem Betroffenen die unbewusste Verabreichung von Ecstasy nach detaillierter Beschreibung der Situation, die dazu geführt hat (Racheakt früherer Freunde), geglaubt. Die Klägerin hat es dagegen nicht vermocht, nachvollziehbar und plausibel darzulegen, wer ihr warum Metamphetamin (Speed) in welcher Weise verabreicht haben soll. Allein die unsubstantiierte Vermutung, die Drogen könnten ihr von fremden Männern unwissentlich verabreicht worden sein, reicht hierfür keinesfalls aus.


Hinzu kommt, dass angesichts der bei der Blutentnahme gemessenen Wirkstoffkonzentration von Metamphetamin und Amphetamin im Blut der Klägerin nach dem toxikologischen Gutachten vom 17. Januar 2003 davon ausgegangen werden muss, dass sie bei Fahrtantritt (mindestens ½ Stunde vor der Blutentnahme) Beeinträchtigungen durch die Drogeneinnahme an sich wahrgenommen hat. Zumindest bei kritischer Selbstprüfung hätte die Klägerin eine Wirkung dieses Betäubungsmittels bei sich verspüren müssen, ohne dass sie das davon abhielt, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Die Klägerin hat auch nur vorgetragen, sie vermute, die Drogen seien ihr unwissentlich verabreicht worden. Dagegen hat sie nicht behauptet, dass sie deren Wirkung nicht bemerkt habe. Sie ist somit jedenfalls auch deshalb als fahrungeeignet anzusehen, weil zu erwarten ist, dass sie auch künftig in leichtfertiger Weise unter Drogeneinfluss am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen und dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden wird. Sie hat einen charakterlich-sittlichen Mangel gezeigt, indem sie bereit war, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise ihrem eigenen Interessen unterzuordnen und die hieraus resultierende Verkehrsgefährdung in Kauf genommen hat ( BVerfG vom 20.6.2002, NJW 2002, 2378 ff; vgl. auch BayVGH vom 23. Februar 2006 a.a.O.). ..."

Hier geht es zum vollständigen Text der Entscheidung

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