Das Verkehrslexikon

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VGH München Beschluss vom 23.02.2006 - 11 CS 05.1968 - Zur Gleichsetzung von bewusster Einnahme MDMA und unbewusst konsumiertem MDMA

VGH München v. 23.02.2006: Zur Gleichsetzung von bewusster Einnahme von MDMA und unbewusst konsumiertem MDMA




Der VGH München (Beschluss vom 23.02.2006 - 11 CS 05.1968) hat entschieden:

   Der Fall einer bewussten Einnahme von MDMA ohne Teilnahme am Straßenverkehr und der Fall der Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von unbewusst konsumiertem MDMA, dessen Auswirkungen in Form von Ausfallerscheinungen der Betroffene zumindest leichtfertig nicht erkannt hat, sind einander vergleichbar, was das Gefährdungspotential für die Sicherheit des Straßenverkehrs angeht und deshalb beide gleichermaßen der Regelbewertung der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu unterwerfen.

Siehe auch
Unbewusster Drogenkonsum - Passivkonsum - Passivrauchen - Konsum ohne Wissen oder Bewusstsein
und
Amphetamine - Speed - Crystal - Meth - im Fahrerlaubnisrecht

Zum Sachverhalt:


Der am ... 1973 geborene Antragsteller hat 1990 die Fahrerlaubnis der Klasse 5 (alte Einteilung) und 1995 die Fahrerlaubnis der Klassen 3 und 4 (alte Einteilung) erworben.

Mit Urteil des Schöffengerichts bei dem Amtsgericht Neustadt a. d. Aisch wurde der Antragsteller am 7. Dezember 2000 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten auf Bewährung verurteilt. Der Verurteilung lagen einige Erwerbstatbestände von Ecstasy und Amphetaminen zugrunde.

Die Erwerbshandlungen fanden nach den Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil jeweils zum Eigenverbrauch und in verschiedenen Diskotheken statt. Ferner hat der Antragsteller nach den Feststellungen im Strafurteil von einem Dritten 20 Originalrezepte seines behandelnden Arztes erworben und sich damit verschreibungspflichtige Medikamente zum Muskelaufbau und zur Fettverbrennung selbst verordnet, die er zuvor auch schon von dem Arzt verschrieben bekommen hatte und die er als Bodybuilder einnahm. Weitere Rezepte hat er mit Hilfe des Computers selbst hergestellt und sich mit ihnen ebenfalls die genannten verschreibungspflichtigen Medikamente beschafft.

Wegen der strafrechtlichen Verurteilung vom 7. Dezember 2000 unterzog sich der Antragsteller auf Veranlassung der Fahrerlaubnisbehörde einer Begutachtung zur Klärung seiner Fahreignung. Ein klinisch-psychologisches Gutachten vom 26. April 2001 kam zu dem Ergebnis, es fänden sich keine eindeutigen Anzeichen, die die Fahrtauglichkeit des Antragstellers in Frage stellten. Das nervenärztliche Gutachten vom 27. April 2001 kommt zu dem Ergebnis, dass sich eine missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, die die Fahreignung in Frage stellten, für die Gegenwart nicht mehr bestätigen lasse. Laut der ergänzenden gutachtlichen Äußerung vom 19. Dezember 2001 bestehen aus nervenärztlicher Sicht nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung keine Einwände gegen das Führen von Kraftfahrzeugen durch den Antragsteller. Das Landratsamt hat deshalb mit Schreiben vom 7. Januar 2002 das Fahrerlaubnisentziehungsverfahren eingestellt.




Bei einer Polizeikontrolle am 11. Dezember 2004 morgens um 5.45 Uhr wurde der Antragsteller am Steuer seines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,21 mg/l und Anzeichen für Drogenkonsum angetroffen. Eine um 7.01 Uhr entnommene Blutprobe ergab dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 27. Januar 2005 zufolge 99 ng/ml MDMA und 4,7 ng/ml MDA im Blut des Antragstellers. In dem ärztlichen Untersuchungsbericht vom 11. Dezember 2004 werden dem Antragsteller eine pathologische Pupillenreaktion und geringe Unsicherheiten in der Motorik attestiert. Ferner geht daraus hervor, dass er nach seinen Angaben in den letzten 24 Stunden vor der Blutentnahme „ca. 112 Tropfen“ (Norephedrin) zum Abnehmen eingenommen hat.

Über diesen Vorfall hat der Antragsteller die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 22. Februar 2005, auf das Bezug genommen wird, selbst in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 14. März 2005 wurde der Antragsteller zur Entziehung der Fahrerlaubnis angehört. Mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom 12. April 2005 ließ der Antragsteller vortragen, er habe die Betäubungsmittel unbewusst über Getränke aufgenommen, es sei zu vermuten, dass sie ihm aus Missgunst in seine Getränke gemischt wurden. Mit Schreiben vom 21. April 2005 hielt die Fahrerlaubnisbehörde an ihrer Auffassung fest. Auf einen weiteren Schriftsatz des jetzigen Antragstellerbevollmächtigten vom 9. Mai 2005 veranlasste die Fahrerlaubnisbehörde eine Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg, um zu ermitteln, ob der Sachvortrag des Antragstellers zur unbewussten Aufnahme von Betäubungsmitteln zutreffen kann. Aus der gutachtlichen Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 6. Juni 2005 geht hervor, dass der Antragsteller angesichts des gemessenen MDMA-Wirkspiegels von 99 ng/ml mindestens eine Ecstasy-Tablette eingenommen haben muss und dass die unbemerkte Aufnahme mindestens einer Ecstasy-Tablette in einem Getränk kaum nachvollziehbar erscheint. Ferner kommt die gutachtliche Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass ein MDMA-Wirkspiegel von 99 ng/ml beim Nicht-Gewöhnten bereits Intoxikationssymptome erwarten ließe. Auch wenn bei dem Antragsteller infolge einer eventuellen regelmäßigen Aufnahme des Appetitzüglers Antiadipositum X 112 T eine gewisse Toleranz gegenüber MDMA denkbar erscheine, seien nach Aktenlage sowohl im Rahmen der Kontrolle als auch bei der ärztlichen Untersuchung entsprechende Auffälligkeiten wie fahrige Bewegungen und geringfügige motorische Unsicherheiten dokumentiert. Bei einem Ex-Konsumenten, dem die Wirkungen von Amphetaminderivaten bekannt seien, sei zu erwarten, dass diese Symptome registriert würden und die MDMA-Aufnahme damit nicht unbemerkt bleibe.

Mit Bescheid vom 9. Juni 2005, dem Antragsteller zugestellt am 13. Juni 2005 entzog ihm das Landratsamt seine Fahrerlaubnis (Nr. 1), ordnete an, dass der Antragsteller seinen Führerschein unverzüglich abzugeben habe (Nr. 2), drohte für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung ein Zwangsgeld in Höhe von 250 € an (Nr. 3) und erklärte die Nummern 1 und 2 des Bescheides für sofort vollziehbar. Nach § 46 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Nr. 9.1 der Anlage 4 zu FeV sei bereits bei der auch nur einmaligen Einnahme von Betäubungsmitteln wie Amphetamin, MDMA, MDA im Regelfalle die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers lägen keine Umstände vor, welche diese normative Regelannahme infrage stellen könnten.

Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2005 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein und stellte am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen beziehungsweise wiederherzustellen. Auf die Begründung dieses Antrages wird Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht Ansbach lehnte ihn mit Beschluss vom 4. Juli 2005, auf den ebenfalls Bezug genommen wird, ab.

Mit der Beschwerde machte der Antragsteller u. a. geltend:

Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere fehle es an einer Auseinandersetzung mit dem konkreten Fall. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass es sich bei dem Vorfall vom 11. Dezember 2004 um ein einmaliges Vorkommnis gehandelt habe, auch sei es in den Monaten danach zu keiner erneuten Auffälligkeit gekommen. Es handle sich im Einzelfall des Antragstellers nicht um einen Drogenkonsum, der nahe lege, dass während des Laufs des Hauptsacheverfahrens eine Gefahr für den Straßenverkehr von ihm ausgehe, so dass seine Teilnahme am Straßenverkehr sofort unterbunden werden müsste.




Das Verwaltungsgericht habe den Vortrag des Antragstellers, die in seinem Blut gemessenen Betäubungsmittel habe er nicht bewusst zu sich genommen, fälschlicherweise als Schutzbehauptung gewertet. Zu Unrecht sei die erste Instanz davon ausgegangen, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller von den Wirkungen der Betäubungsmittel nichts gespürt habe. Der Antragsteller habe den Geschehensablauf erstmals mit Schreiben vom 7. April 2004 seinem damaligen Bevollmächtigten skizziert, und später im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO konkretisiert. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 6. Juni 2005 stehe dem Vortrag des Antragstellers insoweit nicht entgegen. Die Verwertbarkeit dieses Gutachtens stehe schon deshalb in Frage, weil es nicht aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Antragstellers, sondern rein nach Aktenlage erstellt worden sei. Das Gutachten gehe von der falschen Voraussetzung aus, der Antragsteller habe sich speziell mit Ecstasy und seinen Wirkungen ausgekannt. Der Antragsteller sei in der Vergangenheit jedoch nicht wegen Ecstasy aufgefallen, sondern wegen Anabolika. Ferner habe das Gutachten im einzelnen aufgeführte Umstände im Zusammenhang mit der unbewussten Aufnahme der Betäubungsmittel in einem koffeinhaltigen Getränk nicht erfasst. Der Antragsteller sei kein großer Freund von koffeinhaltigen Getränken, da er relativ stark auf diese Substanz reagiere. Fälschlicherweise habe aber das Verwaltungsgericht angenommen, er konsumiere Koffeintabletten auch in der Gegenwart. Dieser Tablettenkonsum habe jedoch in einer Zeit stattgefunden, in der der Antragsteller selbst aktiv in der Drogenszene gewesen sei. Aufgrund einer durchgeführten Therapie sei es ihm jedoch gelungen, von den Drogen und Tabletten loszukommen und sein Leben in den Griff zu kriegen. Die stimulierende und zugleich euphorisierende Wirkung von koffeinhaltigen Getränken behalte er sich für das Wochenende und für Partys vor. In dem Gutachten überhaupt nicht berücksichtigt worden sei die Tatsache, dass die Wirkung von Koffein unter der Einnahme von Appetitzüglern wie beispielsweise Antiadipositum X 112 S erheblich gesteigert werde.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Ansbach sei die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht erwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht fordere eine umfassende Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Fahrerlaubnisentziehung. Hieran fehle es im vorliegenden Fall. Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung beinhalte einen „Regelkatalog“, der nicht von einer Gesamtwürdigung im Einzelfall entbinde.

Insbesondere wurde ausgeführt, nach der Rechtsprechung schließe bereits der lediglich einmalige Konsum so genannter harter Drogen die Fahreignung aus, es gebe daher keine Veranlassung, an der sorgfältig begründeten Rechtsauffassung des Erstgerichts zu zweifeln.

Mit Schriftsatz vom 20. September 2005, auf den Bezug genommen wird, erwiderte der Antragstellerbevollmächtigte hierauf und legte ein erstmals bereits unter dem 9. August 2005 übermitteltes Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 5. August 2005 über eine beim Antragsteller durchgeführte Haaranalyse vor, wonach er in den fünf Monaten vor der Untersuchung insbesondere kein Amphetamin oder Methamphetamin zu sich genommen hat. Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2006 wurde ein weiteres negatives Haaranalysegutachten vom 31. Januar 2006 vorgelegt.

Die Beschwerde blieb erfolglos.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides vom 9. Juni 2005 war im Ergebnis in der Sache gerechtfertigt, denn bei der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung kann zwar der Sachvortrag des Antragstellers, er habe das in seinem Blut nachgewiesene Betäubungsmittel unbewusst zu sich genommen, nicht ohne Weiteres als Schutzbehauptung gewertet werden und es kann deshalb ein willentlicher Betäubungsmittelkonsum nicht als nachgewiesen angesehen werden. Die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 3 Abs. 1 StVG , §§ 46 Abs. 1 , 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV begegnet dennoch im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken, weil der Antragsteller bei Anwendung der zu fordernden Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass ihm ein Betäubungsmittel in sein Getränk gemischt worden war. Die Tatsache, dass er sich dennoch ans Steuer seines Kraftfahrzeugs gesetzt hat, erlaubt den Schluss auf seine Fahrungeeignetheit.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrungeeignetheit zur Folge (vgl. zuletzt Beschluss vom 14.2.2006 Az. 11 ZB 05.1406 ) In der ganz herrschenden Rechtsprechung der anderen Obergerichte wird diese Auffassung geteilt (vgl. BayVGH vom 14.2.2006 a.a.O. m.w.N.).In der dem Kläger am 11. Dezember 2004 um 7.01 Uhr entnommenen Blutprobe wurden der Ecstasy-Wirkstoff MDMA in einer Konzentration von 99 ng/ml und der MDMA-Metabolit MDA in einer Konzentration von 4,7 ng/ml nachgewiesen. Anhaltspunkte für eine Aufnahme von Amphetamin haben sich laut dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 27. Januar 2005 nicht ergeben. MDMA ist ein Betäubungsmittel im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 BtmG , Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtmG). Dem Gutachten zufolge werden für MDMA und MDA jeweils ab Konzentrationen von 10 ng/ml im Blut relevante Wirkungen beschrieben. Der beim Antragsteller gemessene MDMA-Wert liegt somit sicher in einem Bereich, in dem Wirkungen zu erwarten sind.


b) Nach gegenwärtiger Aktenlage erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Einlassung des Antragstellers, er habe am 10./11. Dezember 2004 unwissentlich MDMA konsumiert, zutreffen könnte. Er hat einen Sachverhalt vorgetragen, der es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass er unwissentlich Ecstasy zu sich genommen haben könnte. Um sich eine Auszeit vom beruflichen Alltag zu nehmen, habe er die Diskothek Zoom in Nürnberg besucht. Dort habe er einige ehemalige Bekannte, u. a. Herrn C. getroffen. Im Gespräch habe der Antragsteller Herrn C. von seiner erfolgreichen Tätigkeit als Versicherungsmakler, seiner eigenen Firma, den Mitarbeitern und materiellen Dingen berichtet, die er sich aufgrund dieser erfolgreichen Tätigkeit leisten konnte. Herr C. habe dagegen nichts weiter zu verzeichnen gehabt, als dass er weiterhin mit Drogen deale. Dies habe dem Wiedersehen von Anfang an einen negativen Beigeschmack gegeben. Herr C. habe mehrmals kostenlos Ecstasy-Tabletten zur Probe auf deren angeblich erstklassige Wirkung angeboten. Der Antragsteller habe Drogen grundsätzlich abgelehnt, weil er dies nicht mehr nötig habe. Dies habe Herrn C. scheinbar provoziert und Aggressionen hervorgerufen. Der Antragsteller habe sich deshalb für kurze Zeit von seinem Platz an der Theke fortbegeben und seine Jacke, sowie seine Getränke dort stehen gelassen. Nach seiner Rückkehr habe man das Thema gewechselt und sich nunmehr über Belangloses unterhalten. Nachdem der Antragsteller einige Male von seiner Dose Red Bull getrunken habe, habe Herr C. mit einem breiten Grinsen damit angegeben, er habe zwei von seinen hervorragenden Pillen in das Getränk gegeben. Auf mehrmalige Nachfrage des Antragstellers in schärferem Ton habe er diese Handlung jedoch wieder abgestritten und gesagt, er hätte lediglich Spaß gemacht. Der Antragsteller habe daraufhin weiter sein Getränk konsumiert. Erst durch den positiv verlaufenen Test infolge der Polizeikontrolle sei er wieder auf diesen Geschehensablauf aufmerksam geworden. Da er ansonsten so gut wie keine koffeinhaltigen Getränke einnehme, reagiere der Antragsteller sehr stark auf Koffein. Die Wirkung der beiden Substanzen habe sich anscheinend überlagert, da er nichts Außergewöhnliches außer einer gewissen Aufgedrehtheit an sich feststellen habe können.

Der Vortrag des Antragstellers ist nicht als widersprüchlich anzusehen. Wie in der Beschwerdebegründung dargelegt, ist vielmehr anzunehmen, dass der Vortrag lediglich im Verlaufe des Verfahrens konkretisiert wurde. Erstmals hat der Antragsteller in seiner an die Fahrerlaubnisbehörde gerichteten „Selbstanzeige“ vom 22. Februar 2005 vorgetragen, er habe bewusst keine Drogen zu sich genommen. Den positiven Drogentest könne er sich nur so erklären, dass ihm einer seiner ehemaligen Bekannten, die er bei dem Diskothekenbesuch seit langem zum ersten Mal wieder getroffen habe, eine Droge unbemerkt in seinem Getränk aufgelöst habe. Im Schriftsatz vom 12. April 2005 ließ der Antragsteller von seinen damaligen Bevollmächtigten der Fahrerlaubnisbehörde gegenüber vortragen, es sei zu vermuten, dass ihm aus Missgunst einige Personen Betäubungsmittel in die Getränke gemischt hätten, ein bewusster Konsum von Betäubungsmitteln habe nicht stattgefunden. In diesem Schriftsatz wird ergänzend ausgeführt, dem Antragsteller sei im Nachhinein durch Recherchen bekannt geworden, dass in der besagten Diskothek von einem hohen Prozentsatz der Besucher Betäubungsmittel konsumiert würden, wobei – da sich dort gleichzeitig viel Zivilpolizei aufhalte – die Betäubungsmittel häufig in Getränke gemischt würden, um nicht aufzufallen. Ein Widerspruch zu dem Vortrag im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist insbesondere auch nicht darin zu sehen, dass der Antragsteller zunächst „einige“ alte Bekannte für die Zuführung des Ecstasy verantwortlich gemacht und seinen Verdacht erst später auf Herrn C. konkretisiert hat.

c) Der Antragsteller ist aber deswegen als fahrungeeignet anzusehen, weil zu erwarten ist, dass er auch künftig in leichtfertiger Weise unter Drogeneinfluss am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen und dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden wird. Er hat einen charakterlich-sittlichen Mangel gezeigt, indem er bereit war, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise seinen eigenen Interessen unterzuordnen und die hieraus resultierende Verkehrsgefährdung in Kauf genommen hat ( BVerfG vom 20.6.2002, NJW 2002, 2378 ff).

Der Regel von Nr. 9.1. der Anlage 4 zur FeV ist vorliegend objektiv erfüllt, denn der Antragsteller hat MDMA eingenommen. Zwar hat er dies nach dem oben Gesagten nicht bewusst getan, jedoch musste er bei kritischer Selbstprüfung eine Wirkung dieses Betäubungsmittels bei sich verspüren, ohne dass ihn das davon abhielt, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Im Übrigen sind in der Anlage 4 zur FeV die Sachverhaltsgestaltungen, aus denen die mangelnde Fahreignung einer Person folgen kann, nicht abschließend umschrieben. Nach dem Wortlaut von § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV („insbesondere“) sind neben den in den Anlagen 4 und 5 zur FeV ausdrücklich beschriebenen Erkrankungen und Mängeln weitere Fälle denkbar, in denen die Fahreignung des Betroffenen ausgeschlossen ist. Der Antragsteller hatte vorliegend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm Drogen ohne sein Wissen verabreicht wurden, denn sein Bekannter hatte ihm dies auf den Kopf zu gesagt. Dass dieses Eingeständnis widerrufen wurde, war angesichts des vom Antragsteller beschriebenen, angespannten Verhältnisses zu Herrn C. nicht zur Ausräumung jeglichen Verdachts geeignet. Vor diesem Hintergrund hätte der Antragsteller vor Fahrtantritt erhöhte Sorgfalt auf eine kritische Selbstprüfung bezüglich etwaiger drogenbedingter Wirkungen anwenden und die Teilnahme am Straßenverkehr unterlassen müssen. Angesichts des ärztlichen Untersuchungsberichts vom 11. Dezember 2004 ist davon auszugehen, dass der Antragsteller bei entsprechender Selbstprüfung Anzeichen für den Konsum von Ecstasy an sich hätte feststellen können. Noch bei der ärztlichen Untersuchung nach 7.01 Uhr morgens, also 1 ¼ Stunden nach der Polizeikontrolle und somit eine noch längere Zeit nach der Einnahme des MDMA wurden nämlich bei ihm ein leicht unsicherer Gang und leichte Unsicherheit bei plötzlicher Kehrtwendung nach vorherigem Gehen festgestellt. Auf dem Beiblatt „Drogen“ zu dem ärztlichen Untersuchungsbericht ist ferner festgehalten, dass die Lichtreaktion der Pupillen träge und gering war und dass der Antragsteller beim Stehen auf einem Bein zittrig und leicht unsicher war. Zusammenfassend wurden geringe Unsicherheiten der Motorik und eine pathologische Pupillenreaktion attestiert. Der Zeitpunkt, zu dem diese Feststellungen getroffen wurden, spricht dafür, dass der Antragsteller bei Fahrtantritt eher noch deutlichere Anzeichen für den Ecstasy-Konsum gezeigt und verspürt haben muss. Entsprechend ist auch dem Bericht über die um 5.45 Uhr erfolgte Polizeikontrolle zu entnehmen, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt stark erweiterte Pupillen hatte, die auf Lichteinfall nicht bzw. nur gering reagierten. Angesichts des Eingeständnisses von Herrn C. hätte sich dem Antragsteller aufdrängen müssen, dass seine Verfassung nicht allein auf den Genuss des Getränks Red Bull und auch nicht auf den Genuss geringer Mengen Alkohol zurückzuführen war. Dies gilt umso mehr, als er wegen seiner in dem Strafurteil vom 7. Dezember 2000 festgestellten Erfahrungen in der Vergangenheit wissen musste, welche Reaktionen sein Körper auf die Einnahme von Ecstasy zeigt. Die Behauptung im vorliegenden Verfahren, der Antragsteller habe keine Erfahrungen mit Ecstasy, sondern nur mit Anabolika, ist durch die Feststellungen des Strafurteils widerlegt. Auf die Bindungswirkung des § 3 Abs. 4 StVG wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Ferner ist vor dem Hintergrund seiner in der Vergangenheit gesammelten Erfahrungen mit all diesen Stoffen davon auszugehen, dass der Antragsteller in der Lage gewesen wäre, die Wirkung von zwei Ecstasy-Pillen von der Wirkung des Medikaments Antiadipositum X 112 S und der Wirkung koffeinhaltiger Getränke abzugrenzen.




Dieses Ergebnis wird durch das rechtsmedizinische Gutachten vom 6. Juni 2005 bestätigt. Zunächst ist festzustellen, dass das Gutachten verwertbar ist, auch wenn es nicht auf einer persönlichen Untersuchung des Antragstellers beruhte, sondern nach Aktenlage erstellt wurde. Die persönliche Untersuchung war angesichts der abstrakten Fragestellung, wie sie sich aus dem Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde vom 12. Mai 2005 (Bl. 81 f der Fahrerlaubnisakte) ergibt, nicht zwingend. Seinem eigenen Vortrag zufolge ist der Antragsteller seit einigen Jahren abstinent. Er weist also insofern keine Toleranz mehr bezüglich MDMA auf. Das Gutachten vom 6. Juni 2005 geht ferner davon aus, dass möglicherweise aufgrund der Einnahme des Medikaments Antiadipositum X 112 S eine geringfügige Toleranz gegenüber dem Wirkstoff MDMA bestanden haben kann, dass aber bei einer Konzentration von 99 ng/ml vom Antragsteller als Ex-Konsumenten eine Wirkung hätte bemerkt werden müssen. Diese Feststellung konnte er nicht entkräften. Auf die Frage, inwieweit der Einfluss des Ecstasy auf Geschmack und Konsistenz des Getränks, dem es beigemischt wurde, hätte bemerkt werden können, braucht somit nicht mehr eingegangen werden.

d) Die normative Wertung von Ziffer 9.1 der Anlage 4 FeV entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Durch die entsprechende Regelung in der Vorbemerkung 3 zu Anlage 4 der FeV, wonach die Bewertungen der FeV nur für den Regelfall gelten, wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan. Ausnahmen von den Regelvermutungen der Anlage 4 zur FeV sind dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft sind in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und –umstellungen genannt, durch die eine Kompensation z. B. der drogenbedingten Einschränkungen erfolgen kann. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (vgl. OVG Brandenburg vom 22.7.2004 a.a.O. m.w.N.). Dies ist hier nicht erfolgt. Auch trägt der Antragsteller nur vor, er habe den Betäubungsmitteleinfluss nicht bemerken müssen, nicht aber, dass er ihn tatsächlich nicht bemerkt habe. Die vorgetragenen Umstände des angeblich unbewussten Konsums von Ecstasy sprechen für eine große Leichtfertigkeit und Gleichgültigkeit des Antragstellers gegenüber den Erfordernissen der Straßenverkehrssicherheit, nachdem er sich ans Steuer setzte, obwohl er damit rechnen musste, zwei Ecstasy-Pillen zu sich genommen zu haben. Dem Widerruf des zunächst erfolgten Eingeständnisses von Herr C. durfte der Antragsteller nicht vertrauen, zumal es nach seinen eigenen Einlassungen mit diesem ehemaligen Bekannten am besagten Abend zu Spannungen gekommen war. Ein Abweichen von der Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV war deshalb auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht geboten. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte ohne vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 11 Abs. 7 FeV von der Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen.

Im Übrigen verlangt Vorbemerkung 2 der Anlage 4 zur FeV auch nach der vom Antragsteller ins Feld geführten Rechtsprechung des OVG Sachsen (Beschluss vom 4.2.2003, DÖV 2003, 1047 ) und des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 23.5.2000, ZfSch 2000, 418 ) nicht in jedem Regelfall der in Anlage 4 genannten Krankheiten oder Mängel die Einholung eines Gutachtens. Regelmäßig sind vielmehr die dort genannten Eignungsbewertungen zu treffen. Ein im Einzelfall einzuholendes Gutachten hat bei Vorliegen entsprechender konkreter Anhaltspunkte die Bedeutung festzustellen, ob ein Regelfall vorliegt oder ob wegen eines atypischen Sachverhalts eine abweichende Bewertung zu treffen ist. Aus den oben schon dargelegten Erwägungen liegt aber hier ein Regelfall vor. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Einnahme eines Betäubungsmittels unabhängig von der Teilnahme am Straßenverkehr zum Ausschluss der Fahreignung ausreicht. Der Fall einer bewussten Einnahme von MDMA ohne Teilnahme am Straßenverkehr und der vorliegende Fall der Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von MDMA, dessen Einnahme der Betroffene zumindest leichtfertig nicht erkannt hat, sind einander vergleichbar, was das Gefährdungspotential für die Sicherheit des Straßenverkehrs angeht und deshalb beide gleichermaßen der Regelbewertung zu unterwerfen.

e) Gegen die Annahme, der dem Kläger allein nachgewiesene einmalige Konsum von MDMA schließe nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung dessen Fahreignung aus, kann schließlich nicht durchgreifend eingewendet werden, dass ihm nach § 24a Abs. 2 , § 25 Abs. 1 StVG allenfalls ein – gegenüber der Fahrerlaubnisentziehung ungleich weniger in seine Lebensführung einschneidendes – Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten hätte auferlegt werden können. Ein Wertungswiderspruch zwischen dem StVG und der FeV ist nicht erkennbar, denn die Maßnahmen nach §§ 24 a Abs. 2 , 25 Abs. 1 StVG haben eine andere Zielrichtung als diejenigen der Fahrerlaubnis-Verordnung. § 24a Abs. 2 , § 25 Abs. 1 StVG dienen der Ahndung einer in der Vergangenheit stattgefundenen Drogenfahrt. Mit der Fahrerlaubnisentziehung wegen Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) soll dagegen präventiv die Sicherheit des Straßenverkehrs für die Zukunft gewährleistet werden. Dafür wäre die Verhängung eines lediglich kurzfristigen Fahrverbots nicht das geeignete Mittel.

f) Die vom Antragsteller geltend gemachte fahrerlaubnisrechtliche Ungleichbehandlung des Konsums von sog. harten Drogen einerseits und von Alkohol oder Cannabis andererseits ist gerechtfertigt und stellt daher keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Zunächst ist hierzu festzustellen, dass die Ungleichbehandlung nicht an die möglicherweise unterschiedliche Verbreitung des Missbrauchs der genannten Stoffe anknüpft und somit der Hinweis auf die Häufigkeit von Alkoholabhängigkeit bzw. -missbrauch nicht trägt. Für die Ungleichbehandlung gibt es wegen der unterschiedlichen Wirkungsweisen, wegen des unterschiedlichen Wissens über die Auswirkungen der Drogen auf die Fahreignung und wegen der Unterschiede der sozialen Kontrolle des Konsums sachliche Gründe (vgl. BVerwG vom 23.08.1996 NZV 1996, 467 unter Hinweis auf BVerfGE 90, 145 /196 f.; BayVGH vom 16.09.2004 Az. 11 CS 04.1510 und zuletzt vom 14.2.2006 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg vom 22.11.2004 ZfS 2005, 158 ; OVG Brandenburg vom 22.7.2004, VRS 107, 397 ; Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, Abschnitt 1.1 zu Kapitel 3.12.1 – S. 169 ff.). Was die teilweise abweichende Behandlung des Cannabiskonsums im Verhältnis zu anderen Betäubungsmitteln betrifft, hat diese ihren Grund unter anderem darin, dass im Fall von Cannabis die Fähigkeit zur realistischen Einschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit und Fahrtüchtigkeit offenbar erst bei zumindest häufigerem Gebrauch dieser Substanz deutlich in Frage steht (vgl. insoweit die medizinisch-wissenschaftlichen Stellungnahmen, die in der Entscheidung des BVerfG vom 20.6.2002, NJW 2002, 2378 ff, dokumentiert sind).



4. Die Haaranalysegutachten vom 5. August 2005 und vom 31. Januar 2006 führen schließlich auch unter dem Blickwinkel der Entscheidung des Senats vom 9. Mai 2005 (Az. 11 CS 04.2526 , VRS 109, 64 ff) zu keinem anderen Ergebnis. Hiernach kann der Betroffene gegen den Entzug der Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums mit dem Einwand, er habe die Fahreignung wegen einer Verhaltensänderung wiedererlangt, nur unter zwei Voraussetzungen durchdringen. Zum einen muss eine mindestens einjährige Betäubungsmittelabstinenz nachgewiesen werden. Die vorgelegten Haaranalysegutachten belegen die Abstinenz für elf Monate. Darüber hinaus ist aber zu fordern, dass eine Prognose ergibt, dass bei dem Betroffenen ein stabiler Einstellungswandel stattgefunden hat. Hierauf ist im vorliegenden Fall besonderes Augenmerk zu legen, da vor allem die leichtfertige Einstellung des Antragstellers gegenüber der Sicherheit des Straßenverkehrs seine Fahrungeeignetheit begründet. Für eine positive Prognose im Bezug hierauf fehlt es jedenfalls bislang an einer fachgutachtlichen Äußerung.

5. Die Teilnahme eines als ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr ist mit erheblichen Gefahren für Leib, Leben und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer verbunden. Deshalb ist vorliegend, wie im Regelfall, ein überwiegendes öffentliches Interesse daran gegeben, durch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung schnellstmöglich die weitere Teilnahme des Betroffenen am motorisierten Straßenverkehr zu unterbinden. Entscheidend hierfür ist die nach den Gesamtumständen bestehende Überzeugung von der Fahrungeeignetheit des Antragstellers, weshalb sich im Rahmen der durch das Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung auch nicht zugunsten des Antragstellers auswirkt, dass es sich bei der Fahrt am 11. Dezember 2004 um ein singuläres Ereignis handelte und der Antragsteller in den Monaten die bis zur Fahrerlaubnisentziehung verstrichen, kein weiteres Mal auffällig wurde. Das Interesse des nach dem Beschwerdevorbringen beruflich auf seinen Führerschein angewiesenen Antragstellers daran, während der Dauer des Hauptsacheverfahrens weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, muss deshalb hinter dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurücktreten. ..."

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