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Durchsichtkosten für Ersatzfahrzeug nach Totalschaden - Wiederbeschaffungspauschale - Untersuchungskosten - konkrete Nachweise

Ob eine fiktive Abrechnung sog. Durchsichtskosten verlangt werden kann, ist strittig




Siehe auch
Durchsichtkosten - Überprüfungskosten - Untersuchungskosten für Ersatzfahrzeug nach Totalschaden
und
Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung



Ob die sog. Durchsichtskosten auch dann verlangt werden können, wenn der Geschädigte keinen entsprechenden konkreten Aufwendungsnachweis erbringt, ist höchst strittig.

Zwar hat das OLG Frankfurt in NZV 90, 265 entschieden, dass auch insoweit eine rein fiktive Abrechnung zulässig sei.

Jedoch ist nach herrschender Meinung der Schädiger nur zum Ersatz tatsächlich angefallener und vom Geschädigten durch geeignete Belege nachgewiesener Durchsichtskosten verpflichtet (OLG Saarbrücken NZV 90, 186 unter Hinweis auf Palandt-Heinrichs, BGB, 48. Aufl., § 251 Anm. 5 A a; OLG Karlsruhe VersR 79, 384; LG Limburg ZfS 83, 265; LG Saarbrücken ZfS 86, 103).


Das Landgericht Fulda (Urteil vom 08.03.1989 - 2 S 175/88) hat hierzu entschieden:

   Ein pauschaler Ersatz von Kosten im Zusammenhang mit der Wiederbeschaffung eines Kraftfahrzeugs (sog "Wiederbeschaffungspauschale") kann nicht zugebilligt werden; entstandene Kosten sind vielmehr konkret darzulegen und dann ersatzfähig.

und dazu ausgeführt:

   "Auch die sogenannte "Wiederbeschaffungspauschale" kann der Kläger nach Ansicht der Kammer nicht verlangen. Neben der vom Amtsgericht zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (NJW 1982, 2198) haben sich zwar in neuerer Zeit weitere Instanzgerichte für eine Wiederbeschaffungspauschale ausgesprochen (vgl. LG Lübeck, DAR 1987, 88; AG Köln, VersR 1987, 319; AG Gemünden a.M., DAR 1987, 153). Dieser Ansicht vermag sich die Kammer nicht anzuschließen (dagegen auch OLG Frankfurt am Main, ZfS 1985, 10; LG Köln, DAR 1987, 22). Das Schadensersatzrecht beruht auf dem Ausgleichsgedanken, d.h. die Schadensersatzleistung soll die entstandenen Nachteile ausgleichen, andererseits dem Geschädigten aber keine unberechtigten Vorteile gewähren. Demgemäß ist der Schaden grundsätzlich konkret zu berechnen. Der Abrechnung auf der Basis von Fiktionen sind Grenzen zu setzen (BGH, VersR 1985, 593; OLG Frankfurt am Main, VersR 1987, 1043). Diese Grundsätze schließen es nach Ansicht der Kammer zwar nicht aus, im Einzelfall einen Anspruch auf Ersatz von Wiederbeschaffungskosten zu gewähren. Der Ansicht des Amtsgerichts, der Wiederbeschaffungswert enthalte bereits eine angemessene Erhöhung, die geeignet sei, die bei der Ersatzbeschaffung anfallenden etwaigen zusätzlichen Kosten auszugleichen, vermag die Kammer nicht zu folgen. Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, der aufgewendet werden muss, um ein vergleichbares Fahrzeug beschaffen zu können. Die Festsetzung des Wiederbeschaffungswertes muss dabei zwangsläufig in gewisser Hinsicht pauschalieren und von Fiktionen ausgehen. Sie kann naturgemäß nicht dem Einzelfall gerecht werden. Die tatsächliche Wiederbeschaffung, die nicht nur von Typ, Alter, Zustand u.ä. des Fahrzeugs abhängig ist, sondern unter anderem auch von den örtlichen Gegebenheiten, kann demgegenüber durchaus besondere Kosten veranlassen. So ist denkbar, dass die Wiederbeschaffung im Einzelfall größere Probleme bereitet, die den Geschädigten veranlassen, umfangreiche Nachfragen anzustellen und ggfls. auch größere Fahrtstrecken beim Wiedererwerb auf sich zu nehmen. Derartige Mehrkosten, denen der festgesetzte Wiederbeschaffungswert nach Ansicht der Kammer nicht hinreichend Rechnung tragen kann, können zwar nicht pauschal, wohl aber konkret abgerechnet werden. Dem Kläger können gleichwohl Wiederbeschaffungskosten nicht zugebilligt werden, da er solche Kosten nicht konkret dargelegt hat."




Das Landgericht Lübeck (Urteil vom 22.08.1985 - 15 S 108/85) hingegen war der Meinung:

   Bei der Schadensberechnung auf Totalschadenbasis kann der Geschädigte eine Prüfungspauschale und Wiederbeschaffungspauschale von jeweils 75 DM geltend machen.

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