Das Verkehrslexikon

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Aus der Richtlinie 91/439/EWG - 2. Führerscheinrichtlinie der EU - zum Alkohol - Anhang III

Aus der Richtlinie 91/439/EWG - 2. Führerscheinrichtlinie der EU - zum Alkohol - Anhang III


Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Stichwörter zum Thema Alkohol



Alkohol


14. Alkoholgenuß ist eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. Da es sich um ein schwerwiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit geboten.
14.1 Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholeinfluß nicht trennen können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden.




Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden.
14.2 Die zuständige ärztliche Stelle muß die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.

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