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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss vom 29.12.2005 - 5 K 2115/05 - Absolute Anerkennung eines EU-Führerscheins ist nicht europarechtskonform

VG Frankfurt am Main v. 25.04.2006: Absolute Anerkennung eines EU-Führerscheins ist nicht europarechtskonform




Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Beschluss vom 29.12.2005 - 5 K 2115/05) hat entschieden:

   Es erscheint es zweifelhaft, ob die Ansicht, die aufnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union seien nicht berechtigt, die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Union erteilten Fahrerlaubnis wegen bereits vor der Erteilung eingetretener Ereignisse zu versagen, dem systematischen Verhältnis von Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG gerecht wird.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Zum Sachverhalt:


Der Antragsteller begehrt die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Verfügung des Landratsamts ... vom 08.09.2005. Hierin entzog ihm das Landratsamt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die in Tschechien erworbene Fahrerlaubnis mit dem Hinweis, dass dieser ab sofort nicht mehr berechtigt sei, fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Der Antrag blieb erfolglos.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Offenbleiben kann, ob der Antrag, soweit mit ihm die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die - nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit formell ausreichender Begründung - für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung der Ablieferung des Führerscheins begehrt wird (§80 Abs.5 S.1, 2. Alternative VwGO), zulässig ist. Möglicherweise kann der Antragsteller mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung seine Rechtsstellung nicht verbessern und das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis wäre daher nicht gegeben. An dessen Bestehen könnten sich dann Zweifel ergeben, wenn allein innerstaatliches Recht zur Anwendung käme. Nr. 1 des angefochtenen Bescheid enthält die Aberkennung des Rechts, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Diese Wirkung kommt, da es sich um eine ausländische Fahrerlaubnis handelt, der vom Landratsamt verfügten Entziehung gem. § 3 Abs. 2 StVG zu. Nach Maßgabe von § 28 FeV geht aber diese Anordnung ins Leere, weil der Antragsteller, dem die Fahrerlaubnis von einem Gericht, nämlich mit Urteil des AG ... vom 29.09.2003, rechtskräftig entzogen worden ist (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV), mangels einer begünstigenden behördlichen Entscheidung im Sinne von § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV ohnehin nicht berechtigt ist, aufgrund der ihm im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen. Dementsprechend kann ihm, da ihm zuvor kein entsprechendes Recht zustand, dieses auch nicht durch einen belastenden Verwaltungsakt aberkannt werden. In diesem Fall würde der Antragsteller jedoch im vorliegenden Verfahren keinen rechtlichen Vorteil erlangen können, da er auch bei einer stattgebenden Entscheidung weiterhin nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt wäre. Möglicherweise ist jedoch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 FeV wegen der Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, eine in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis nach Ablauf einer im Inland ausgesprochenen Sperrfrist auch dann anzuerkennen, wenn dem Betreffenden zuvor im aufnehmenden Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, unanwendbar (vgl. hierzu: VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 07.11.2005 -10 S 1057/05 - BeckRS 2005 Nr. 31037 u. v. 19.09.2005 - 1194/05 - BeckRS 2005 Nr. 29974; EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01 - [Kapper]). Dann bestünde für den vorliegenden Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis. Letztlich kann diese Frage offen bleiben. Der Antrag ist jedenfalls nicht begründet.

Aufgrund der im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung das Interesse des Antragstellers, vorläufig weiterhin im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben, überwiegt. Im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung darf den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgebliches Gewicht beigemessen werden (vgl. BVerfG, NVwZ 1982, 241; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.07.1993 - 13 S 810/93 - VBIBW 1993,390). Je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind, desto eher überwiegt das private Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, während umgekehrt das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung regelmäßig schon dann zurückzustehen hat, wenn sich aus summarischer Sicht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verfügung ergeben (vgl. § 80 Abs.4 S.3 VwGO). Eine Fahrerlaubnis kann stets dann mit sofortiger Wirkung entzogen werden, wenn die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, der Betroffene sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet (ständige Rspr. d. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.12.1991, VBIBW 1992, 150 u. v. 06.07.1998-10 S 639/98-).

Gemessen an diesen Kriterien hält die Kammer die Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht für wahrscheinlicher als das Gegenteil (1.). Mit Rücksicht auf den derzeit mithin als offen zu beurteilenden Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache misst sie dem öffentlichen Interesse daran, dass der Antragsteller im Inland mit sofortiger Wirkung nicht mehr von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen darf, größeres Gewicht bei als dem gegenläufigen Interesse des Antragstellers, bis zur endgültigen Entscheidung weiterhin im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben (2.).




1.

Das Landratsamt ... war als untere Straßenverkehrsbehörde (§ 73 Abs. 1 FeV i.V.m. § 13 Abs. 1 LVG), in deren Bezirk der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung seine Wohnung hatte, örtlich zuständig (§ 73 Abs. 2 FeV). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bereits zu diesem Zeitpunkt in Karlsruhe gewohnt hat, bestehen keine, zumal da er noch in seinem Widerspruchsschreiben vom 20.09.2005 als Anschrift eine Adresse in ... angegeben hatte.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Landratsamt in Nr. 1 der Verfügung die „Entziehung der Fahrerlaubnis" angeordnet hat. Entsprechend der Vorgabe in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sehen das Straßenverkehrsgesetz und auch die Fahrerlaubnis-Verordnung für eine „Entziehung" einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis keine besonderen Regelungen vor, obwohl es sich in Anwendung des völkerrechtlichen Territorialitätsprinzips nicht um die rechtliche Aufhebung dieser Berechtigung handeln kann. In § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 StVG sowie § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV ist aber klargestellt, dass eine im Hinblick auf eine im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis erfolgende „Entziehung" - lediglich - die Wirkung hat, dass der Betreffende aufgrund der ihm im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist. Danach kann es rechtlich nicht beanstandet werden, wenn eine Fahrerlaubnisbehörde in einem Fall im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die „Entziehung" der Fahrerlaubnis verfügt. Denn die innerstaatlichen Vorschriften ermächtigen einerseits die Behörde zu dieser Maßnahme, beschränken aber zugleich deren Wirkung entsprechend den völkerrechtlichen Vorgaben auf das Bundesgebiet (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.11.2005 - a.a.O. -).

Im Hinblick auf die für die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO maßgebliche Interessenabwägung ist es zwar unerheblich, dass die dem Antragsteller am 19. und am 20.04.2005 von einer Behörde der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis der Klassen AB nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst, b der Richtlinie 91/439/EWG rechtswidrig ist. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst, b der Richtlinie 91/439/EWG hängt die Ausstellung des Führerscheins vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats ab. Zwar hat der Antragsteller bei der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz wohl nicht in der Tschechischen Republik gehabt, wogegen insbesondere spricht, dass in seinem Führerschein als Wohnort „..." eingetragen ist. Nach der Richtlinie 91/439/EWG ist aber die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins hinsichtlich der in Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 dieser Richtlinie vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung erfüllt sind, ausschließlich Sache des ausstellenden Mitgliedstaates. Der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine verbietet dem Aufnahmemitgliedstaat, die Anerkennung dieses Führerscheins mit der Begründung zu verweigern, der Inhaber dieses Führerscheins habe zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates und nicht im Gebiet des Ausstellungsstaates gehabt. Es besteht insoweit lediglich die Möglichkeit, dass die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat in einem Verfahren nach Art. 227 EGV geltend macht, die Tschechische Republik habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen, dass sie das innerstaatliche Recht hinsichtlich des Wohnsitzerfordernisses nicht an die Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG angepasst und dem Antragsteller danach zu Unrecht eine Fahrerlaubnis erteilt habe (vgl. hierzu: EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C -476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.09.2005 - a.a.O -m. w. N.).


Auch wenn der Gesichtspunkt, dass die dem Antragsteller erteilte Fahrerlaubnis wegen eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis rechtswidrig ist, unberücksichtigt zu bleiben hat, so überwiegt das Aufschubinteresse des Antragstellers nicht.

Für die Beantwortung der letztlich maßgeblichen Frage, welche Bedeutung der Erteilung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller durch Behörden der Tschechischen Republik zukommt, ist zu prüfen, ob das innerstaatliche Recht der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt zur Anwendung kommt oder ob die Prüfungskompetenz der Behörden eines aufnehmenden Mitgliedstaates in Bezug auf eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis auch dann begrenzt ist, wenn dem Betroffenen im aufnehmenden Mitgliedstaat zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden war.

Sollte § 28 Abs. 5 FeV unanwendbar sein, hätte dies einerseits zur Folge, dass das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag gegeben wäre und andererseits, dass die Verfügung, die der Sache nach auf die Nichtbeibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens (§11 Abs. 8 Satz 1 FeV) gestützt ist, rechtswidrig wäre, da wegen der Rechtspflicht der Mitgliedstaaten zur Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung im Anschluss an die Erteilung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat unzulässig sind. Stünde jedoch Gemeinschaftsrecht einer uneingeschränkten Überprüfung der Fahreignung nicht entgegen, hätte der Antragsgegner zu Recht die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet und die Entziehung der Fahrerlaubnis wäre gem. §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu Recht erfolgt, da ohne eine positive Begutachtung die sich aus den wiederholten Verkehrsauffälligkeiten ergebenden Eignungszweifel nicht ausgeräumt sind (§ 46 Abs. 4 i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV).

Die Kammer vermag entgegen der vom Antragsteller angeführten Rechtsprechung, insbesondere des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. Beschl. v. 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG) und der 11. Kammer des VG Karlsruhe (Beschl. v. 06.09.2005 -11 K 1167/05 -) nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV mit der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung, die sie durch die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 29.04.2004 - a.a.O. -) erhalten hat, unvereinbar und deshalb nicht anzuwenden ist und schließt sich der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse v. 07.11.2005 - 10 S 1057/05 - u. v. 19.09.2005 -10 S 1194/05 -; vgl. auch: OVG Münster, Beschl. v. 04.11.2005 - 16 B 736/05 -BeckRS 2005 Nr. 30527; VGH München, Beschl. v. 01.07.2005 11 C 05.940) an. Denn es spricht einiges für die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen dem Betroffenen bereits mehrfach wegen gravierender Verkehrsstraftaten im Zusammenhang mit erheblichem Alkoholkonsum entzogen worden war und die Fahrerlaubnisbehörde bei der Neuerteilung hiervon keine Kenntnis erlangt hatte.




Zu Lasten der Verkehrssicherheit gehende Überlegungen, welche Folgerungen sich aus der Richtlinie 91/439/EWG und dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 - a.a.O. -für die Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 und 5 FeV auf Sachverhalte wie dem vorliegenden ergeben könnten, sind im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zunächst vor dem Hintergrund zu gewichten, dass sich der hier unterbreitete Sachverhalt wesentlich von dem unterscheidet, der dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 - a.a.O. - zugrunde lag. Dies gilt einerseits, weil im vorliegenden Fall - wie noch darzulegen sein wird - dem Antragsteller bereits mehrfach die Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit im Straßenverkehr begangenen Trunkenheitsdelikten entzogen worden war und alles dafür spricht, dass den tschechischen Verkehrsbehörden dieser Umstand bei der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht bekannt war. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass es bei der genannten Entscheidung des EuGH um die Frage der Rechtmäßigkeit einer (strafrechtlichen) Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ging, obgleich dem Betreffenden nach Ablauf der strafrichterlichen Sperrfrist durch eine niederländische Behörde die Fahrerlaubnis erteilt worden war. Dagegen hat der EuGH bislang nicht über einen Sachverhalt entschieden, in dem es - wie hier - um die behördliche Entziehung einer Fahrerlaubnis durch Verwaltungsakt geht.

Insoweit erscheint es zweifelhaft, ob die Ansicht, die aufnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union seien nicht berechtigt, die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Union erteilten Fahrerlaubnis wegen bereits vor der Erteilung eingetretener Ereignisse zu versagen, dem systematischen Verhältnis von Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG gerecht wird. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG bestimmt, dass der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden kann. Demgegenüber kann gem. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebieten eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen - Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis - angewendet wurde. Da nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG nach der Erteilung einer Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine weitere Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr erteilt werden kann, liegt es nahe, Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG - auch in Abgrenzung zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie - so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Hinblick auf solche Umstände ablehnen kann, die bereits vor Erteilung der Fahrerlaubnis eingetreten waren. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie erfasst den Fall, dass nach der Erteilung der Fahrerlaubnis durch einen Mitgliedstaat im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates Ereignisse eintreten, die die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen (z.B. Konsum von Betäubungsmitteln). Eine solche Auslegung dürfte auch der Zweck der Richtlinie gebieten. Sie soll erklärtermaßen der Verbesserung der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen. Mit diesem vorrangigen Zweck der Richtlinie ist aber eine einschränkende Auslegung der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht zu vereinbaren, die dazu führt, dass der aufnehmende Mitgliedstaat die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis auch dann anzuerkennen hat, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass die Überprüfung der Eignung des Betreffenden zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst, a der Richtlinie 91/439/EWG durch den ausstellenden Mitgliedstaat den Gefahren gerecht geworden ist, die nach den Erkenntnissen des Staates des Wohnsitzes mit einer Verkehrsteilnahme des Betroffenen verbunden sind und die besondere Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung erfordern. Für den Bereich des Gemeinschaftsrechts besteht das Problem, dass derzeit kein gemeinschaftsweites Fahrerlaubnisregister geführt wird und der ausstellende Mitgliedstaat nicht durch eine obligatorische Nachfrage bei diesem Register (vgl. die innerstaatliche Vorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 2 StVG) über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Fahrerlaubnisentziehung in Kenntnis gesetzt wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.11.2005 -a.a.O.- u. v. 19.09.2005 -a.a.O.-).


Misst ein Mitgliedstaat den gesundheitlichen Anforderungen aus Art. 7 Abs. 1 Buchst, a der Richtlinie 91/439/EWG keine besondere Bedeutung bei, spricht vieles dafür, dass andere Mitgliedstaaten bei einer erkannten Gefährdung anderer durch die Teilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrzeugführers am Straßenverkehr tätig werden dürfen. Eine andere Sichtweise wäre mit dem Sinn der Regelung in Art. 8 Abs. 4 nicht zu vereinbaren, da hier der Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren für Leib und Leben im Vordergrund steht. Die zuständigen Behörden der Tschechischen Republik hatten - wie der vorliegende Fall und eine Vielzahl der zum Wohnsitzerfordernis ergangenen Rechtsprechung zeigt (vgl. Beschlüsse des VGH Bad.-Württ. v. 07.11.2005 - a.a.O. - u. v. 19.09.2005 - a.a.O. -, v. 14.10.2005 - 10 S 1866/05, Beck RS 2005 Nr. 30764; OVG Lüneburg, Beschl., v. 12.10.2005 - 12 ME 288/05 - Beck RS 2005 Nr. 30476; sowie die vom Antragsteller genannten Entscheidungen) -zunächst das - hier nicht zu prüfende - Wohnsitzerfordernis offenkundig missachtet. Denn diese hatten - so auch im Fall der Antragstellers - regelmäßig den deutschen Wohnsitz im Führerschein eingetragen. Es liegt daher nicht fern, dass auch weitere Erfordernisse nicht ernsthaft von den tschechischen Behörden geprüft werden. So sind auch die Akten des Antragstellers aus Deutschland zu seiner „Vorgeschichte" offensichtlich nicht angefordert worden. Angesichts einer solchen Praxis spricht einiges dafür, dass ein Mitgliedstaat die Fahreignung eines Betroffenen, der Inhaber einer Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaats ist, solange uneingeschränkt überprüfen darf, wie der erteilende Mitgliedstaat die sicherheitsrelevanten Erteilungsvoraussetzungen für Fahrerlaubnisse offenkundig nicht oder nicht den Mindeststandards aus der Richtlinie 91/439/EWG angemessen prüft und der Betroffene sich gerade diesen Umstand zu Nutze machen will. In diesen Fällen ist auch eine Prüfungskompetenz nicht von der Hand zu weisen, die sich auf zeitlich vor der Erteilung der Fahrerlaubnis liegende Tatsachen bezieht (VG Sigm. Beschl. v. 06.10.2005 - 2 K 1276/05 - BeckRS 2005 Nr. 30338).

Der vorliegende Fall belegt, dass die hier abgelehnte Ansicht der Beschränkung der Prüfungskompetenz des aufnehmenden Mitgliedstaates im Hinblick auf eine in einem anderen Mitgliedstaat - im Anschluss an eine im Inland erfolgte Entziehung - erteilte Fahrerlaubnis auch wegen des Fehlens eines gemeinschaftsweiten Registers zu nicht hinnehmbaren Nachteilen für die Verkehrssicherheit führt.

Mit Strafbefehl des AG ... vom ... wurde der Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholkonzentration von 1,11 o/oo ) verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Nachdem dem Antragsteller am 28.07.1995 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 wieder erteilt worden war, wurde er mit Strafbefehl der AG ... erneut wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr (Blutalkoholkonzentration von 1,15 o/oo ) verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis wiederum entzogen. Im in dem Wiedererteilungsverfahren eingeholten medizinischpsychologischen Gutachten des TÜV Hessen vom 17.10.2001 wird ausgeführt, es sei derzeit zwar noch mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Der Gutachter kam jedoch zum Ergebnis, dass die Verhaltensprognose durch die Teilnahme an einem Nachschulungskurs für alkoholauffällige Kraftfahrer günstig beeinflusst werden könne und empfahl die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis unter der Voraussetzung der erfolgreichen Teilnahme an einem derartigen Nachschulungskurs. Daraufhin wurde dem Antragsteller, nachdem er einen solchen Kurs absolviert hatte, am 20.11.2001 die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1E, E und L erteilt. Eine nachhaltige Veränderung der Trinkgewohnheiten des Antragstellers im Sinne eines ausreichenden Trennungsvermögens von Trinken und Fahren hat dieser Kurs indes nicht bewirkt. Denn der Antragsteller wurde am 18.03.2003 erneut durch eine Trunkenheitsfahrt auffällig; mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 29.09.2003 wurde er wegen dieses Vergehens zu einer Haftstrafe von 6 Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, und ihm wurde die Fahrerlaubnis erneut entzogen und für die Wiedererteilung eine Sperrfrist von 14 Monaten gesetzt. Hierbei geht die Kammer mit dem Antragsgegner und in Übereinstimmung mit dem in der Anklageschrift und dem die Beschlagnahme des Führerscheins bestätigenden Beschluss vom 26.03.2003 von einer Blutalkoholkonzentration von 1,33 o/oo in der eine Stunde nach dem Tatzeitpunkt entnommenen Blutprobe aus in der Annahme, dass es sich bei dem im Strafurteil genannten Wert von „3,3, o/oo" offensichtlich um einen Schreibfehler handelt.

Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst, a der Richtlinie 91/439/EWG hängt die Ausstellung des Führerscheins auch von der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und IM ab. Dem Antragsteller ist die Fahrerlaubnis für die Klasse AB erteilt worden, so dass er hinsichtlich der im Anhang III der Richtlinie 91/439/EWG genannten Gruppen (Nr. 1) der Gruppe 1 zuzurechnen ist. Auch die Richtlinie wertet den Alkoholgenuss als eine große Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs und fordert deshalb bei der Erteilung oder Erneuerung der Fahrerlaubnis auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit (Anhang IM Nr. 14). Nach Nr. 14.1 des Anhangs darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden. Die mehrmaligen Verurteilungen des Antragstellers wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zeigen, dass es diesem - zumindest im Zeitpunkt der letzten Trunkenheitsfahrt am 18.03.2003 - am notwendigen Trennungsvermögen von Alkoholgenuss und Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt. Die Wiedererlangung der Fahreignung setzt eine nachhaltige Änderung des Alkoholtrinkverhalten voraus. Diese ist entweder gegeben, wenn Alkohol nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass Trinken und Führen eines Kraftfahrzeugs zuverlässig getrennt werden können, oder wenn Alkoholabstinenz eingehalten wird. Diese Änderung des Trinkverhalten setzt beim Betroffenen u.a. die Bildung eines angemessenen Problembewusstseins voraus, zudem muss die Änderung nach genügend langer Erprobung und Erfahrungsbildung (mindestens sechs Monate) bereits in das Gesamtverhalten integriert worden sein, und der Änderungsprozess muss nachvollziehbar aufgezeigt werden (vgl. Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 6. Aufl., 2000, Nr. 3.11.1). Wegen der vom Betreffenden ursprünglich ausgehenden Gefahren für die Verkehrssicherheit kommt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nur in Betracht, wenn durch eine entsprechende sachverständige Prüfung belegt ist, dass der Betreffende hinsichtlich des Alkoholkonsums einen nachhaltigen Änderungsprozess durchlaufen hat. Daher bestimmt § 13 Nr. 2 b FeV, dass im Rahmen der über die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis zu treffenden Entscheidung ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen ist.




Nach Lage der Akten erscheint zweifelhaft, ob die Fahreignung des Antragstellers im Hinblick auf die in seiner Person bestehenden Umstände geprüft worden ist, insbesondere, ob den tschechischen Behörden bei der Erteilung der Fahrerlaubnis bekannt gewesen ist, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis bereits drei mal im Zusammenhang mit im Straßenverkehr begangenen Trunkenheitsdelikten entzogen worden war. Auf die gerichtliche Anfrage, welche Unterlagen und Auskünfte die tschechischen Behörden von ihm angefordert hätten, hat der Antragsteller lediglich mitgeteilt, dass er eine Meldebestätigung, einen Personalausweis, einen Sehtest und eine ärztliche Untersuchung habe beibringen müssen. Nähere Angaben zum Umfang und dem Gegenstand der ärztlichen Untersuchung hat er nicht gemacht. Im Interesse der Verkehrssicherheit ist aber vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an einen jedenfalls zu einem früheren Zeitpunkt Ungeeigneten eine umfassende und aussagekräftige Beurteilung durch einen fachlich ausreichend qualifizierten und auch unbefangenen Sachverständigen geboten. Danach spricht einiges für die Annahme, dass sich der Antragsteller an die - wegen des Fehlens eines ordentlichen Wohnsitzes in Tschechien - an sich für die Erteilung einer Fahrerlaubnis unzuständigen Behörden der Tschechischen Republik gewandt hat, diesen Behörden die dreifache Fahrerlaubnisentziehung in der Bundesrepublik Deutschland nicht mitgeteilt hat, ferner dass jenen diese Verfahren mangels eines gemeinschaftsweiten Registers auch nicht bekannt waren und dass schließlich die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen den von ihm eventuell immer noch ausgehenden Gefahren unter Umständen nicht gerecht wurde.

Von der Möglichkeit zur Vorlage der aufgezeigten Frage an den EuGH macht die Kammer im Eilverfahren keinen Gebrauch.

2.

Nach den vorstehenden Ausführungen sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen Nr. 1 der Verfügung als offen anzusehen. Die von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung fällt angesichts des hohen Rangs der Rechtsgüter, die bei der Teilnahme eines Fahrungeeigneten am öffentlichen Straßenverkehr bedroht sind, zu seinen Lasten aus. Es ist - wie sich aus den voranstehenden Ausführungen ergibt -gerade nicht als geklärt anzusehen, dass die ursprünglich in der Person des Antragstellers begründeten Gefahren für die Verkehrssicherheit inzwischen beseitigt sind. In seiner Person selbst liegende Umstände, welche den Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit in seinem Gewicht zurückdrängen könnten, hat der Antragsteller nicht genannt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich seines Vertrags, er sei seit Erteilung der Fahrerlaubnis im April 2005 nicht mehr negativ im Straßenverkehr aufgefallen. Denn selbst eine lange unfallfreie und auch sonst unauffällige Fahrpraxis widerlegt den dringenden Verdacht mangelnder Fahreignung nicht, weil die von einem ungeeigneten Kraftfahrzeugfahrer ausgehende Verkehrsgefährdung latent bleiben kann, aber dennoch jederzeit in einen schweren Schaden umschlagen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.10.1988 - 10 S 1778/88 -). Gerade darauf dürften die Umstände des vorliegenden Falls hindeuten. Denn der Antragsteller ist seit dem Jahr 1994 bis zum Jahr 2003 insgesamt drei Mal wegen Trunkenheit im Straßenverkehr auffällig geworden. Bei der Abwägung ist zum Nachteil des Antragstellers auch zu berücksichtigen, dass das Landratsamt den Antragsteller nicht unmittelbar auf die sich aus § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV ergebende Rechtslage verwiesen hat, wonach das Gebrauchmachen der in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis die Bekanntgabe eines begünstigenden Verwaltungsakts voraussetzt. Vielmehr hat das Landratsamt dem Antragsteller entsprechend der innerstaatlichen Rechtslage mit Schreiben vom 11.08.2005 und 25.08.2005 die Möglichkeit eingeräumt, durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten die Fahreignung zu belegen. Wäre vor der Erteilung der Fahrerlaubnis durch Behörden der Tschechischen Republik eine im Hinblick auf die - zumindest früher -vom Antragsteller für die Verkehrssicherheit ausgehenden Gefahren aussagekräftige ärztliche Untersuchung erfolgt, so hätte sich das Landratsamt mit dieser begnügt. Dass der Antragsteller hierauf nicht eingegangen ist, verstärkt zudem die Zweifel an der Annahme, der Antragsteller habe seinen die Verkehrssicherheit gefährdenden Alkoholkonsum so eingeschränkt, dass er für den Straßenverkehr keine Gefahr mehr darstellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.09.2005, a.a.O).



3.

Gegen die in Nr. 2 der angefochtenen Verfügung ergangene Anordnung der Abgabe des in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerscheins bestehen keine rechtlichen Bedenken. Wegen des vorrangigen Interesses der Verkehrssicherheit überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug dieser- rechtmäßigen - Verpflichtung, weil hierdurch ausgeschlossen wird, dass der Antragsteller durch die Vorlage des Führerscheins den unzutreffenden Eindruck erwecken kann, zur Teilnahme am Straßenverkehr im Bundesgebiet berechtigt zu sein.

Eine Fahrerlaubnis tritt durch ihren amtlichen Ausweis, den Führerschein, tatsächlich in Erscheinung. Ist die Fahrerlaubnis im Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG „entzogen" worden, so muss im Interesse der Verkehrssicherheit gewährleistet sein, dass ihr Inhaber nicht durch die Vorlage des Führerscheins den unzutreffenden Eindruck erwecken kann, zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt zu sein. Im Hinblick auf eine Verpflichtung zur Abgabe eines im EU-Ausland ausgestellten Führerscheins bestehen in Bezug auf die Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG keine Bedenken. Denn in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ist ausdrücklich geregelt, dass der Mitgliedstaat den Führerschein im Anschluss an den „Entzug" der Fahrerlaubnis umtauschen kann, was voraussetzt, dass der Betroffene den Führerschein auf Aufforderung der Behörde des Mitgliedstaates seines ordentlichen Wohnsitzes bei dieser abzugeben hat. Damit geht bereits die Richtlinie davon aus, dass die Behörden des Wohnsitzstaates berechtigt sind, die Herausgabe des im EU-Ausland ausgestellten Führerscheins zu verlangen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.11.2005 - a.a.O. -m.w.N.). Zwar betreffen die Rechtsnormen, die die Abgabe des Führerscheins regeln (§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG oder § 47 Abs. 1 FeV), nach ihrem Wortlaut lediglich eine öffentlich-rechtliche Verhaltenspflicht. Ermächtigungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis sind aber so auszulegen, dass diese die Behörden auch dazu berechtigen, dem Betreffenden entsprechend der ausdrücklich geregelten Verhaltenspflicht die Rückgabe des Führerscheins als äußeres Kennzeichen der Fahrerlaubnis aufzuerlegen. Das Entsprechende gilt für § 47 Abs. 2 FeV, der die Verpflichtung zur Ablieferung eines im EU-Ausland ausgestellten Führerscheins infolge der „Entziehung" der dem Führerschein zugrunde liegenden Fahrerlaubnis (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) regelt. Für den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG, in dem selbst eine hinsichtlich ihrer Wirkungen auf das Bundesgebiet beschränkte „Entziehung" der Fahrerlaubnis mangels einer Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland ausscheidet, findet sich keine ausdrückliche Bestimmung, die die Rechtspflicht zur Abgabe des im EU-Ausland ausgestellten Führerscheins regelt. Um sicherzustellen, dass der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis auch in einem solchen Fall durch das Vorweisen seines ausländischen Führerscheins nicht mehr den falschen Anschein der Berechtigung zur Teilnahme am inländischen Straßenverkehr erwecken kann, sind die Rechtsnormen des § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 2 FeV auf diese Fallkonstellation entsprechend anzuwenden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.11.2005 - a.a.O. -).

4.

Der Antrag hat auch, soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die nach §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 12, 19 LVwVG sofort vollziehbare Androhung der Ersatzvornahme (§ 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alternative VwGO) gerichtet ist, keinen Erfolg. Es sind keine Interessen des Antragstellers ersichtlich, die seine Belange entgegen der gesetzlichen Regelung als gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse vorrangig erscheinen lassen. ..."

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