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OLG Düsseldorf Beschluss vom 24.04.2006 - III-5 Ss 133/05 - Zum strafbaren Fahren ohne Fahrerlaubnis mit einem EU-Führerschein aus der Zeit vor dem Entzug

OLG Düsseldorf v. 24.04.2006: Zum strafbaren Fahren ohne Fahrerlaubnis mit einem EU-Führerschein aus der Zeit vor dem Entzug




Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 24.04.2006 - III-5 Ss 133/05 - 91/05 IV) hat entschieden:

   Wer im Inland ein Kfz im öffentlichen Straßenverkehr führt und dabei lediglich im Besitz eines im Jahre 2000 ausgestellten litauischen Führerscheins ist, macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn gegen ihn nach 2000, aber vor dem Zeitpunkt der zur Beurteilung anstehenden Fahrt im Inland von einem deutschen Strafgericht eine isolierte Sperre verhängt wurde.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Zum Sachverhalt:


Der Angeklagte - dem am 10. Juli 1985 in der damaligen Sowjetunion (Teilrepublik Litauen) eine Fahrerlaubnis erteilt worden war, für die er nach Einführung eines neuen Formats durch die inzwischen selbständige Republik Litauen am 2. September 2000 einen neuen Führerschein erhielt - ist seit 1996 in der Bundesrepublik Deutschland immer wieder wegen Trunkenheit im Straßenverkehr und/oder Fahrens ohne Fahrerlaubnis straffällig geworden. Durch Strafbefehl vom 18. März 1996 (8 Cs 83/96) hat ihn das Amtsgericht Soest wegen Trunkenheit im Straßenverkehr in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verkehrsunfallflucht zu einer Geldstrafe verurteilt, die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bis 17. Dezember 1996 verhängt. Eine neue Fahrerlaubnis ist dem Angeklagten in der Bundesrepublik Deutschland in der Folgezeit nicht mehr erteilt worden, vielmehr sind jeweils im Zusammenhang mit nachfolgenden Verurteilungen wegen Trunkenheit bzw. Fahrens ohne Fahrerlaubnis isolierte Sperren für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis verhängt worden, zuletzt durch Entscheidung des Amtsgerichts Kleve vom 22. März 2003 mit einer bis zum 11. Februar 2004 laufenden Sperrfrist.

Der Angeklagte führte sodann am 29.09.2004 ein Kfz im öffentlichen Straßenverkehr.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Seine Berufung wurde vom Landgericht verworfen.

Die Revision des Angeklagten war erfolglos.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Das Landgericht meint, der Angeklagte sei vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis gefahren (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG). Er könne sich wegen § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV auf die litauische Fahrerlaubnis nicht berufen, weil er seinen Wohnsitz immer in der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe und nach § 4 IntVO habe die litauische Fahrerlaubnis ihre Gültigkeit in der Bundesrepublik Deutschland nach sechs Monaten verloren.

Diese Rechtsansicht trifft so nicht zu, denn insoweit hat der EuGH die Anwendbarkeit dieser Vorschrift wegen der vorrangigen gegenseitigen Anerkennungspflicht der Fahrerlaubnisse innerhalb der EU für unanwendbar erklärt (vgl. insoweit zur Wohnsitzproblematik EuGH vom 29. April 2004 in NZV 2004, 372), gleichwohl hat die Revision keinen Erfolg.

Der Angeklagte ist nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ohne gültige Fahrerlaubnis gefahren.

Er kann sich nicht darauf berufen, dass er im Besitz einer gültigen EU-Fahrerlaubnis i.S. von § 28 Abs. 1 FeV ist, die ihn im Inland zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt. Nach dieser Vorschrift dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 28 Abs. 2 bis 4 FeV im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.

Der Angeklagte unterliegt den Einschränkungen, die sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV ergeben. Die Berechtigung nach Abs. 1 gilt nämlich nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung (zeitlich begrenzt oder für immer) keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf (isolierte Sperrfrist nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB). So liegt der Fall hier.


Der Angeklagte ist zwar nach wie vor Inhaber einer 1985 in der damaligen Sowjetunion (Teilrepublik Litauen) erworbenen Fahrerlaubnis. Er hat nach Ablauf der durch Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 04. Juli 1997 bis zum 11. Oktober 1998 verhängten Sperrfrist am 2. September 2000 durch die Republik Litauen - die seit 2004 Mitglied der EU ist - einen neuen Führerschein ausgehändigt erhalten, dessen Gültigkeit die Bundesrepublik Deutschland zunächst nicht in Frage stellen konnte - wobei es nach Auffassung des Senats nicht erheblich ist, ob es sich dabei lediglich um einen Führerschein als Ausweispapier oder eine neue Fahrerlaubnis gehandelt hat.

Dies folgt aus dem Urteil des EuGH vom 29. April 2004 (C-476/01 - abgedruckt u.a. in NZV 2004, 372). Danach ist Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 EWG so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaates auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist. Dem Angeklagten ist am 2. September 2000 ein neuformatiger Führerschein zumindest als Ausweis über die ihm 1985 in Litauen erteilte Fahrerlaubnis ausgestellt worden, nachdem die ihm am 18. März 1996 für die Bundesrepublik Deutschland auferlegte Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ebenso abgelaufen war wie eine am 04. Juli 1997 durch das Amtsgericht Dannenberg wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr bis zum 11. Oktober 1998 verhängte isolierte Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis.

Diese dem Angeklagten zunächst günstige Sach- und Rechtslage auf der Grundlage der Entscheidung des EuGH - die ihn in der Zeit zwischen 2. September 2000 und 27. Dezember 2000 unter Berufung auf den litauischen Führerschein zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt hätte, wenn Litauen damals bereits Mitglied der EU gewesen wäre - ist aber nicht mehr gegeben. Durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen sind nämlich nach dem Erhalt des Führerscheins am 02. September 2000 mehrere neue Sperrfristen durch Entscheidungen des Amtsgerichts Kleve vom 07. Dezember 2000, 10.Oktober 2002 und 12. Februar 2002 beziehungsweise 22.Mai 2003 (Gesamtstrafenbeschluss) verhängt worden. Auch diese waren zwar bereits sämtlich abgelaufen, bevor der Angeklagte die ihm nun vorgeworfene Tat begangen hat. Allerdings trifft der Rechtsgedanke, welcher der zitierten Entscheidung des EuGH zugrunde liegt, nunmehr nicht mehr zu, vielmehr hätte der Angeklagte nunmehr zunächst eine Entscheidung nach § 28 Abs. 5 FeV herbeiführen müssen, um mit der litauischen Fahrerlaubnis im Inland berechtigt am Straßenverkehr teilnehmen zu können. Danach wird das Recht, von einer EU-Fahrerlaubnis nach einer der in Abs. 3 oder 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Das ist aber nicht geschehen.


Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439 erlaubt einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins dann nicht anzuerkennen, wenn auf dessen Inhaber in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme nach Abs. 2 (Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis) angewendet wurde. Dies stellt eine Ausnahme von dem in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie enthaltenen allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine dar. Dieser Grundsatz wurde aufgestellt, um die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben (EuGH a.a.O.). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind die Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, eng auszulegen und zwar erst recht dann, wenn dieser allgemeine Grundsatz die Ausübung von durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten erleichtern soll. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz hat der europäische Gerichtshof deshalb in der vorgenannten Entscheidung zu § 28 Abs. 4 Nrn. 3 und 4 FeV ausgeführt, dass sich ein Mitgliedstaat hierauf nicht berufen kann, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ist nämlich die zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen. Es wäre - so der EuGH - die Verneinung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstelle, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern.

Diese Ausführungen des EuGH können insbesondere im Kontext mit den Erwägungen zur Zulässigkeit der Nachprüfung des Wohnsitzerfordernisses durch nichtausstellende Mitgliedsstaaten (vgl. im nationalen Recht § 28 IV Nr. 2 FeV) insoweit hat der EuGH ausdrücklich eine Überprüfung im Inland abgelehnt und ist von einer automatischen Anerkennung der Fahrerlaubnisse ausgegangen - nur so verstanden werden, dass in Mitgliedsstaaten ausgestellte Fahrerlaubnisse ipso iure auch im Inland gültig sind (vgl. VGH Baden-Württemberg zfs 2004, 482 f.), solange die Ausstellung nicht zeitlich in den Lauf einer Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 der 2. EG-Führerscheinrichtlinie (im nationalen Recht § 28 IV FeV) fällt bzw. eine solche Maßnahme neu getroffen wird. Den Mitgliedsstaaten ist es demnach nur versagt, für ihren Bereich die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis von zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen abhängig zu machen (OLG Saarbrücken, NStZ-RR 2005, 50 ff.; OLG Celle vom 10. November 2005 in BeckRS 2005 14090; Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 328).

Damit hat der EuGH aber die Befugnisse eines Mitgliedsstaates aber nur zugunsten der gegenseitigen Anerkennung i.S. von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 beschränkt, nicht jedoch aufgehoben und dies auch nicht beabsichtigt. An der grundsätzlichen Befugnis nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439, bei Vorliegen von gerichtlichen Maßnahmen i.S. von Art. 8 Abs. 2 (Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis) die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht anzuerkennen, hat sich nichts geändert.

Bei der hier gegebenen Sachlage konnte der Bundesrepublik Deutschland deshalb nicht mehr verwehrt werden, der litauischen Fahrerlaubnis die Anerkennung zu verweigern, nachdem auf den Angeklagten nach Erhalt des litauischen Führerscheins am 02. September 2000 erneut eine der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 genannten (Maßnahmen angewendet worden ist (so auch OLG Saarbrücken a.a.O. ; OLG Celle a.a.O. ). Hierzu gehört auch das in § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV genannte gerichtliche Verbot der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis.

Der Angeklagte hat ersichtlich auch nicht gemäß § 28 Abs. 5 FeV eine Entscheidung herbeigeführt, von seiner litauischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch machen zu dürfen. Das aber wäre Voraussetzung für erneute Teilnahme am Straßenverkehr gewesen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl.; § 28 FeV Rz. 6).



Entgegen der Auffassung der Verteidigung bedarf es auch keiner Vorlage an den EuGH zur Herbeiführung einer Vorabentscheidung gemäß Art. 177 III EWG-Vertrag. Zwar steht dem Europäischen Gerichtshof auf Grund dieser Vorschrift die verbindliche Auslegung von Europarecht zu und ist die Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof unmittelbar nur in der Sache bindend, in der sie ergangen ist. Einer Anrufung des Europäischen Gerichtshofs bedarf es jedoch dann nicht, wenn die entscheidungsrelevante Frage für einen vergleichbaren Sachverhalt bereits beantwortet ist und das erkennende Gericht nicht von dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abweichen will. So liegt der Fall hier, weil - wie dargelegt - der Europäische Gerichtshof im Fall Kapper die hier wesentlichen Auslegungsfragen bereits entschieden hat und aus der Entscheidung eindeutig zu entnehmen ist, dass sie für den hier vorliegenden Sachverhalt nicht einschlägig ist. ..."

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