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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss vom 27.06.2006 - B 1 S 06.473 - Eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde ist nicht berechtigt ist, ein Fahreignungsgutachten zu fordern, wenn keine Eignungszweifel auslösenden Umstände vorliegen, die erst nach Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis eingetreten sind

VG Bayreuth v. 27.06.2006: Eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde ist nicht berechtigt ist, ein Fahreignungsgutachten zu fordern, wenn keine Eignungszweifel auslösenden Umstände vorliegen, die erst nach Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis eingetreten sind


Das Verwaltungsgericht Bayreuth (Beschluss vom 27.06.2006 - B 1 S 06.473) hat entschieden:
Auch wenn der Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2006 in der Rechtssache C-227/05 (Halbritter) zu einem anderen und nicht direkt vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist, wird dort relativ deutlich ausgeführt, dass eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde nicht berechtigt ist, ein Fahreignungsgutachten zu fordern, wenn keine Eignungszweifel auslösenden Umstände vorliegen, die erst nach Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis eingetreten sind.


Siehe auch Stichwörter zum Thema EU-Führerschein


Zum Sachverhalt: Der 1982 geborene Antragsteller wurde mit Urteil des Amtsgerichts Kulmbach vom 11.07.2001 wegen Hausfriedensbruch und Missbrauchs von Notrufen in 3 Fällen schuldig gesprochen und ihm 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit auferlegt wurden. Bei der Begehung war er alkoholisch leicht enthemmt. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Kulmbach vom 21.08.2001 wurde der Antragsteller wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholkonzentration 1,27 ‰) und Beleidigung mit 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit belegt und ihm die Fahrerlaubnis als Nebenfolge entzogen (Sperrfrist 8 Monate). Weiter wurde ihm auferlegt, 6 Termine bei der Suchtberatungsstelle wegen seines Alkoholproblems wahrzunehmen. Von der Verfolgung eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (Erwerb von psilocybinhaltigen Pilzen im Jahre 2001) wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bayreuth vom 22.04.2002 gemäß § 45 Abs. 1 JGG abgesehen.

Ein im Neuerteilungsverfahren erstelltes Gutachten der Gemeinschaftspraxis Dr. K. vom 25.06.2002 erbrachte das Ergebnis, dass das Alkoholproblem des Antragstellers weiter behandelt werden muss, bejahte aber dennoch dessen Fahrtauglichkeit. Ein daraufhin eingeholtes Fahreignungsgutachten der TÜV Begutachtungsstelle Nürnberg vom 05.11.2002 war für den Antragsteller negativ. Ein auf Wunsch des Antragstellers erstelltes weiteres Fahreignungsgutachten der DEKRA Zwickau legte der Antragsteller nicht vor. Mit Schreiben vom 09.09.2004 nahm der Antragsteller seinen Neuerteilungsantrag zurück.

Die Grenzpolizeistation Schirnding unterrichtete das Landratsamt Kulmbach mit Schreiben vom 02.08.2005 darüber, dass der Antragsteller nach Feststellungen bei der Einreise mit dem Pkw am 31.01.2005 eine tschechische Fahrerlaubnis erworben hatte. Aus weiteren Mitteilungen der Bereitschaftspolizei Nürnberg vom 05.08.2005 und der Polizeiinspektion Kulmbach vom 11.01.2006 geht hervor, dass der Antragsteller im Besitz eines am 22.09.2004 in der Tschechischen Republik ausgestellten EU-Führerscheins ist.

Mit Schreiben vom 12.01.2006 (Bl. 193 ff. d. Fahrerlaubnisakte) forderte das Landratsamt vom Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen dessen früher festgestellten Alkoholproblematik bis zum 12.03.2006. Das Gutachten wurde nicht vorgelegt.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 15.05.2006 entzog das Landratsamt Kulmbach dem Antragsteller die tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B, wobei erklärt wurde, dass dies die Wirkung einer Aberkennung des Rechts habe, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Der Antragsteller wurde aufgefordert, seinen tschechischen Führerschein innerhalb von 7 Tagen dem Landratsamt zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte sodann beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Zu dessen Begründung wurde auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2006 verwiesen.

Zur Begründung des Abweisungsantrags wurde von der Führerscheinbehörde im wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides verwiesen sowie ergänzende Ausführungen gemacht. Insbesondere wurde vorgetragen, dass das EuGH-Urteil vom 06.04.2006 (Halbritter) nur für den Fall des Nichtanerkennens der Gültigkeit und den Fall der Umschreibung Aussagen treffe. Allenfalls aus Randnr. 38 ließe sich etwas anderes ableiten. Auch diese sei allerdings im Gesamtzusammenhang der Vorlagefragen zu lesen und daher auch nicht als nicht bindendes „obiter dictum“ zu verstehen. Keine Stellungnahme gebe der EuGH zu der Frage ab, wie andauernde (vor und nach Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis) bestehende Umstände zu behandeln seien. Um solche andauernden Umstände handle es sich etwa bei einer andauernden psychischen Erkrankung oder einer andauernden Alkohol- oder Drogenproblematik.

Der Antrag hatte Erfolg.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen (letzteres hier bezüglich der Zwangsgeldandrohung, da der Widerspruch insoweit bereits gemäß Art. 21a Satz 1 VwZVG keine aufschiebende Wirkung hat). Bei dieser Entscheidung hat es entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der vorliegende Antrag Erfolg, da nach summarischer Überprüfung Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen und das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hier letztlich das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt.

Im vorliegenden Fall hegte die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich zu Recht Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 11 Abs. 1 FeV). Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung enthält eine Aufstellung häufig vorkommender Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. In dieser Aufstellung wird bewertet, ob bei den aufgeführten Erkrankungen und Mängeln in der Regel von einer Fahreignung auszugehen ist oder nicht. Unter 8.1 der Anlage 4 ist Alkoholmissbrauch als Mangel aufgeführt, bei dessen Vorliegen die Fahreignung generell für alle Klassen fehlt. Nach Beendigung des Missbrauchs liegt die Fahreignung erst dann wieder vor, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist (Ziffer 8.2 der Anlage 4). Missbrauch liegt dann vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Deckungsgleiche Aussagen werden in den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, Nr. 3.11.1, getroffen. Mit den §§ 11 bis 14 FeV hat der Gesetzgeber eine spezialgesetzliche Regelung für die Klärung von Eignungszweifeln, auch im Hinblick auf Alkoholmissbrauch, geschaffen, gemäß der die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnet, dass ein Gutachten beizubringen ist. Die Fahrerlaubnisbehörde war hier nach § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 13 Nr. 2 Buchst. d und e FeV berechtigt und verpflichtet, vom Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens zu verlangen. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist u.a. auch dann anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aufgrund Führens von Fahrzeugen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss entzogen war oder sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch nicht mehr best


Allerdings erscheint problematisch, dass in dieser Sache keine Eignungszweifel auslösenden Anhaltspunkte vorliegen, die erst nach Erteilung der streitgegenständlichen tschechischen Fahrerlaubnis entstanden sind. Auch wenn in der Antragserwiderung zu Recht darauf hingewiesen wird, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2006 in der Rechtssache C-227/05 zu einem anderen und nicht direkt vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist, wird dort relativ deutlich ausgeführt, dass eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde nicht berechtigt ist, ein Fahreignungsgutachten zu fordern, wenn keine Eignungszweifel auslösenden Umstände vorliegen, die erst nach Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis eingetreten sind (vgl. Randziffern 37-39 der EuGH-Entscheidung). Aus der Sicht des Gerichts hat deshalb nach summarischer Prüfung der Widerspruch des Antragstellers Aussicht auf Erfolg; eine nähere Würdigung der europarechtlichen Problematik muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Nachdem die Eignungszweifel auslösenden Umstände in dieser Sache bereits mehrere Jahre zurückliegen und auch keine aktuellen Anhaltspunkte vorhanden sind, dass trotz der inzwischen verstrichenen Zeit die frühere Alkoholproblematik noch immer besteht, überwiegt hier nach der vom Gericht vorzunehmenden eigenständigen Abwägung das Interesse des Antragstellers, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet weiterhin Gebrauch machen zu können, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides.

Nach allem hat der Antrag deshalb Erfolg. ..."

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