Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 15.11.2005 - 20 A 186.05 - Ob die Anwendung nationalen Rechts aufgrund europarechtlicher Vorgaben eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, ist nach derzeitigem Erkenntnisstand offen

VG Berlin v. 15.11.2005: Ob die Anwendung nationalen Rechts aufgrund europarechtlicher Vorgaben eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, ist nach derzeitigem Erkenntnisstand offen




Das Verwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 15.11.2005 - 20 A 186.05) hat entschieden:

   Ob die Anwendung nationalen Rechts aufgrund europarechtlicher Vorgaben eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, ist nach derzeitigem Erkenntnisstand offen. Ein Unionsbürger kann sich nicht auf ihm durch das europäische Gemeinschaftsrecht eingeräumte Rechte berufen, wenn er sie rechtsmissbräuchlich erlangt hat. Allerdings ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Europäische Gerichtshof diese Rechtsfragen anders beurteilen wird. Bei der gebotenen Abwägung überwiegt zur Zeit das öffentliche Allgemeininteresse das Individualinteresse des Betroffenen.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Zum Sachverhalt:


Der Antragsteller wendete sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner polnischen Fahrerlaubnis.

Der heute 62-jährige deutsche Antragsteller führte am 1. September 2000 in Deutschland unter Alkoholeinfluss (Blutalkoholkonzentration: 2,3 ‰) ein Kraftfahrzeug und verursachte dabei einen Unfall mit erheblichem Sachschaden. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 15. Januar 2001 zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen und entzog ihm die Fahrerlaubnis; es ordnete an, dass ihm vor Ablauf von neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe.

Am 17. Dezember 2001 beantragte der Antragsteller in Deutschland die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Nachdem er das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten über seine Fahreignung nicht beigebracht hatte, lehnte die Fahrerlaubnisbehörde die Erteilung mit Bescheid vom 21. August 2002 ab.

Am 2. Mai 2005 stellte die Berliner Polizei im Rahmen einer Verkehrsunfallaufnahme fest, dass der Antragsteller im Besitz eines am 20. Februar 2005 in Polen ausgestellten Führerscheins war. Mit Schreiben vom 20. Mai 2005 forderte ihn das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten als Fahrerlaubnisbehörde auf, innerhalb von zwei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen, in dem unter anderem die Frage beantwortet werden sollte, ob zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Hierauf erklärte der Antragsteller, es sei in Polen eine ärztliche Untersuchung erfolgt und Bedenken wegen seiner Fahreignung seien ausgeschlossen worden. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten legte er nicht vor.




Mit Bescheid vom 7. Juli 2005 entzog das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten die polnische Fahrerlaubnis und erklärte, die Entziehung habe die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, die Fahreignung des Antragstellers im Inland sei durch die polnische Fahrerlaubnis nicht nachgewiesen. Die wegen der Trunkenheitsfahrt bestehenden Zweifel an seiner Fahreignung könnten nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten ausgeräumt werden, das der Antragsteller nicht vorgelegt habe. Das Landesamt ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an und forderte den Antragsteller auf, seinen Führerschein binnen fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides abzugeben.

Der Antragsteller erhob hiergegen Widerspruch und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Schreiben vom 31. August 2005 hat der Berichterstatter den Antragsteller aufgefordert, zu erklären und glaubhaft zu machen, wann er seinen Wohnsitz in Polen genommen habe und ob er sich dort tatsächlich aufhalte bzw. aufgehalten habe. Ferner hat er dem Antragsteller aufgegeben, sämtlichen Schriftverkehr zwischen ihm und der polnischen Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und Art und Umfang der von ihm behaupteten ärztlichen Untersuchung im Einzelnen zu beschreiben und die Ergebnisse der Untersuchung vorzulegen.

Hierauf hat der Antragsteller erklärt, nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs dürften deutsche Behörden keinen Anstoß daran nehmen, wenn beispielsweise das Wohnsitzerfordernis umgangen worden wäre; im Übrigen sei es selbstverständlich notwendig gewesen, in Polen eine ortsansässige Fahrschule zu besuchen und außerdem eine Prüfung dort abzulegen, was jeweils in Stettin geschehen sei; Unterlagen, deren Übersetzung außerdem mit erheblichen Verzögerungen verbunden wäre, lägen hierüber nicht mehr vor, so dass er von entsprechenden Nachforschungen abgesehen habe, weil es darauf nicht ankomme.

Der Antrag blieb erfolglos.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig; insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten hat dem Antragsteller mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. Juli 2005 seine polnische Fahrerlaubnis entzogen, ihn zur Vorlage des Führerscheins aufgefordert und für den Weigerungsfall ein Zwangsgeld angedroht. Damit hat die Fahrerlaubnisbehörde einen belastenden Verwaltungsakt erlassen, gegen den Widerspruch und ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig sind.

Es kann dahinstehen, ob die Behörde sich auch darauf hätte beschränken können, im Hinblick auf die frühere Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die Versagung der Neuerteilung in Deutschland die fehlende Berechtigung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Inland gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV festzustellen und ihn auf einen Antrag gemäß § 28 Abs. 5 FeV - bzw. im gerichtlichen Eilverfahren auf einen Antrag gemäß § 123 VwGO - zu verweisen. Denn diesen Weg hat die Behörde nicht gewählt (anders offenbar VGH Mannheim, Beschluss vom 19. September 2005 - 10 S 1194/05 , zitiert nach juris; Urteil vom 12. Oktober 2004 - 10 S 1346/04 , VRS 108, 141 , 146 ff.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 4 K 708/05 ; VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 21. April 2005 - 3 L 499/05.NW , beide zitiert nach juris; VG München, Beschluss vom 13. Januar 2005 - M 6b S 04.5543, NJW 2005, 1818 ).

Der zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet. Nach nationalem Recht der Bundesrepublik Deutschland ist der Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 7. Juli 2005 rechtmäßig (unten 1.). Dass diese nationalen Regelungen gegen europarechtliche Vorgaben verstoßen, steht nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zur Überzeugung der Kammer fest (unten 2.). Der Ausgang des Widerspruchsverfahrens ist deshalb allenfalls offen; die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus (unten 3.).

1. Rechtsgrundlage für die Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis ist § 28 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung - FeV. Nach Satz 3 der Bestimmung finden auf diese Fahrerlaubnisse die Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Fahrerlaubnis ist nach § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 5 Satz 1 FeV erlischt mit der Entziehung die Fahrerlaubnis; bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland ( § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG , § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV ).


Die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach diesen Vorschriften sind hier erfüllt. Insbesondere sind diese anwendbar:

Die grundsätzliche Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnisse stellt § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV sicher. Danach können Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Abs. 2 bis 4, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt diese Berechtigung unter anderem nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. § 28 Abs. 5 FeV sieht vor, dass das Recht, von der EU-Fahrerlaubnis nach einer der in Abs. 4 Nr. 3 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt wird, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen.

Der Antragsgegner hat § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV im vorliegenden Fall nicht angewandt. Seinem Vorgehen ist vielmehr zu entnehmen, dass er davon ausgeht, der Antragsteller habe mit dem Erwerb des polnischen Führerscheins nach der Grundregel des § 28 Abs. 1 FeV die Fahrberechtigung auch für das Inland wieder erworben.

Die Fahrerlaubnisbehörde ist in diesem Fall ermächtigt, fortbestehende Fahreignungsbedenken gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 3 , 46 Abs. 1 und 3 , 13 Nr. 2 Buchst. c FeV zu überprüfen und die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu fordern. Gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille geführt wurde. Bringt der Betroffene das Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf dessen Nichteignung schließen (so VG Berlin, 11. Kammer, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - VG 11 A 690.05 - und Beschluss vom 26. August 2005 - VG 11 A 606.05 ; VG Berlin, 4. Kammer, Beschluss vom 13. Juni 2005 - VG 4 A 184.05 ; VG München und VG Sigmaringen jeweils a.a.O.; im Ergebnis auch VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 11. März 2005 - 4 L 389/05.NW , VG Sigmaringen, Beschluss vom 9. September 2005 - 7 K 985/05 , beide zitiert nach juris).

Die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis liegen im Fall des Antragstellers vor. Denn er hat am 1. September 2000 ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,3 Promille geführt und der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht. Sie durfte deshalb auf seine Nichteignung schließen.

2. Ob die Anwendung nationalen Rechts in der dargestellten Systematik aufgrund europarechtlicher Vorgaben zugunsten des Antragstellers eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, ist nach derzeitigem Erkenntnisstand offen. Nach Auffassung der Kammer zwingt die Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung, die sie durch den Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 29. April 2004 - C 476/01 , „Felix Kapper“, DAR 2004, 333 ) gefunden hat, nicht zu einem solchen einschränkenden Verständnis.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich nicht feststellen lässt, inwieweit der vorliegende Sachverhalt mit dem vergleichbar ist, der dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zugrunde lag. Dem Antragsteller des vorliegenden Verfahrens war die Fahrerlaubnis durch eine strafgerichtliche Entscheidung wegen einer gravierenden Verkehrsstraftat im Zusammenhang mit erheblichem Alkoholkonsum (2,3 Promille) entzogen worden. Darüber hinaus hat sich der Antragsteller vor Ausstellung des Führerscheins in Polen erfolglos um die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland bemüht; das (schon damals) in Deutschland geforderte Fahreignungsgutachten hatte der Antragsteller nicht vorgelegt. Es ist dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ( DAR 2004, 333 , 334) nicht zu entnehmen, wegen welcher Straftat sowie gegebenenfalls welcher Blutalkoholkonzentration Herrn Kapper die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen worden war, ebensowenig, ob dieser vor Erteilung der EU-Fahrerlaubnis in Deutschland vergeblich versucht hatte, eine Fahrerlaubnis zu erhalten. Es ist deshalb offen, ob der Europäische Gerichtshof auch in einem Fall, in dem bei der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis nicht nur - wie im Fall „Kapper“ - das Wohnsitzerfordernis umgangen wurde, sondern wegen des Ausmaßes des Alkoholmissbrauchs in der Vergangenheit auch eine erhebliche Gefährdung des Straßenverkehrs in der Gegenwart naheliegt, die Anwendung des nationalen Rechts einschränken wird.




Darüber hinaus kann sich ein Unionsbürger nicht auf ihm durch das europäische Gemeinschaftsrecht eingeräumte Rechte berufen, wenn er sie rechtsmissbräuchlich erlangt hat (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 9. September 2005, 7 K 985/05 m.w.N. aus der Rechtsprechung auch des EuGH, zitiert nach juris; ebenso VG Berlin, 11. Kammer, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - VG 11 A 690.05 ). Auch die Europäische Kommission verweist in ihrer Stellungnahme im Fall „Kapper“ auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach die Mitgliedstaaten berechtigt seien, die Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, dass sich einige ihrer Staatsangehörigen unter Missbrauch der durch den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen Rechts entziehen und sich in missbräuchlicher oder betrügerischer Absicht auf Gemeinschaftsrecht berufen (Rn. 67 des Urteils, DAR 2004, 333 , 338).

Es ist inzwischen durch die Medien weitgehend bekannt gemacht, dass sich ein organisierter „Führerscheintourismus“ von Deutschen in die EU-Länder entwickelt hat, in denen eine Fahrerlaubnis vermeintlich oder tatsächlich leichter zu erlangen ist. Dies geschieht offenbar unter gezielter Umgehung des auch europarechtlich normierten Wohnsitzerfordernisses (vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG ) in der Absicht, der Eignungsprüfung der deutschen Fahrerlaubnisbehörden, insbesondere dem medizinisch-psychologischen Gutachten zu entgehen (vgl. etwa Grohmann, Blutalkohol 2005, 106 ; Bräutigam, Blutalkohol 2004, 441 f.; Kalus VD 2004, 147 ; ADAC Motorwelt 11/2005, S. 52 f.).

Es spricht angesichts der verkehrsrechtlichen „Vorgeschichte“ des Antragstellers und seiner Weigerung, die Umstände des Erwerbs seiner Fahrerlaubnis in Polen detailliert zu beschreiben (vgl. dazu noch unten 3.), auch im vorliegenden Fall vieles dafür, dass der Antragsteller seine Fahrerlaubnis rechtsmissbräuchlich als „Führerscheintourist“ in Polen erlangt hat.


Unabhängig davon hat die Kammer Zweifel, ob das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 über die Auslegung des Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehend verstanden werden muss, dass einem Mitgliedstaat nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts kein Raum bleibt für eine weitergehende Überprüfung der Fahreignung einer Person, die - nach Entzug der Fahrerlaubnis und nach Ablauf der Sperrfrist für die Wiedererteilung - in einem anderen Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis erworben hat. Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Prüfung und Beurteilung der Fahreignung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts gegen den Anwendungsvorrang von Gemeinschaftsrecht verstößt, insbesondere mit Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Einklang stehen soll, zumal gerade diese Richtlinie jedem Mitgliedstaat entsprechende Regelungs- und Handlungsmöglichkeiten offen hält. Trotz des grundsätzlichen Anerkennungsgebots des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verbliebe es danach für jeden Mitgliedstaat - und zwar sowohl seinen Fahrerlaubnisbehörden als auch seinen Verwaltungsgerichten - bei der von der Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG abgedeckten Möglichkeit, in seinem Hoheitsgebiet seine nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis zur Anwendung kommen zu lassen (vgl. EuGH a.a.O., S. 339). Legt die Richtlinie 91/439/EWG im Hinblick auf materielle Eignungsvoraussetzungen allenfalls Mindestvoraussetzungen fest (so Otte/Kühner, NZV 2004, 321 , 324; Geiger, DAR 2004, 340 f. sowie DAR 2004, 690 , 691), bestünde anders als beim Wohnsitzerfordernis keine ausschließliche Prüfkompetenz des Ausstellungsstaates. Im nicht harmonisierten Bereich behielten die Mitgliedstaaten (Behörden und Gerichte) daher die Kompetenz, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Betroffene trotz der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis nach den kraft nationalen Regeln bestehenden Kriterien nicht die Eignungsvoraussetzungen für das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erfüllt. Aus diesem Grund müsste es auch bei der Anwendbarkeit der innerstaatlichen Regeln über die Anordnung entsprechender Nachweise über die als Erteilungsvoraussetzung normativ festgelegte Fahreignung verbleiben. Eine Bindung an die Erteilung der Fahrerlaubnis durch den anderen Mitgliedstaat kraft Gemeinschaftsrechts bzw. kraft Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG dergestalt, dass eine Überprüfung der Fahreignung nach innerstaatlichen Regeln abgeschnitten wäre, gäbe es danach nicht (so VG München, Beschluss vom 4. Mai 2005, M 6a K 04.1 , Abdruck S. 23 f.; Beschluss vom 13. Januar 2005 - M 6b S 04.5543 , zitiert nach juris - insoweit nicht abgedruckt in NJW 2005, 1818 ; VG Berlin, 4. und 11. Kammer a.a.O.).




Allerdings ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Europäische Gerichtshof diese Rechtsfragen anders beurteilen wird. So wird auch der Standpunkt vertreten, wonach es ein eventueller Anwendungsvorrang des Rechtes der Europäischen Union bei entsprechender Auslegung der Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG gebietet, dass aufgrund einer auch insofern bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Pflicht der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen deutsche Behörden und deutsche Gerichte - unabhängig von der Ausgestaltung des innerstaatlichen Rechts - gehalten wären, ohne weitere Prüfung allein aufgrund der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis nach abgelaufener innerstaatlicher Erteilungssperre die Eignung des Betroffenen zu Grunde zu legen (in diesem Sinne OVG Koblenz, Beschluss vom 15. August 2005 - 7 B 11021/05.OVG , zfs 2005, 521 und Beschluss vom 29. August 2005 - 7 B 10965/05.OVG ; VG Schleswig, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 3 B 192/05 ; VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15. September 2005 - 6 G 2485/05 (V) ; VG Karlsruhe, Beschluss vom 6. September 2005 - 11 K 1167/05 ).

Eine extensive Anwendung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch auf Fälle wie den vorliegenden ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls derzeit nicht zwingend geboten. Deshalb ist der Ausgang des Widerspruchsverfahrens als offen anzusehen.

Das Verwaltungsgericht München hat die entsprechenden Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gem. Art. 234 Abs. 2 EGV vorgelegt (Beschluss vom 4. Mai 2005, M 6a K 04.1 , Leitsätze: NJW 2005, 2800 ). Dessen Entscheidung bleibt abzuwarten und gegebenenfalls bei der Entscheidung in der Hauptsache zu berücksichtigen. Die Kammer sieht keine Veranlassung, das vorliegende Verfahren ihrerseits dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Gegen eine Vorlage spricht schon, dass die konkreten Umstände der Fahrerlaubniserteilung in Polen mangels Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers unklar geblieben sind. So lassen sich insbesondere die Fragen, ob der Antragsteller einen Wohnsitz in Polen hatte, in welchem Umfang die polnische Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von den in Deutschland entstandenen Eignungsbedenken hatte und ob und gegebenenfalls wie sie diese Bedenken beseitigt hat - ob es sich mit anderen Worten beim Antragsteller tatsächlich um einen „Führerscheintouristen“ handelt - nicht mit der erforderlichen Sicherheit beantworten (ebenso VGH Mannheim, Beschluss vom 19. September 2005 - 10 S 1194/05 , zitiert nach juris).

3. Da der Ausgang des Widerspruchsverfahrens offen ist, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn. 864 m.w.N. ). Diese fällt zulasten des Antragstellers aus.

Dabei ist in erster Linie die besondere Gefährlichkeit von Personen zu berücksichtigen, die - wie der Antragsteller - in der Vergangenheit mit 1,6 Promille oder mehr ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt haben (vgl. § 13 Nr. 2 Buchst. c. FeV). Es entspricht wissenschaftlicher Erkenntnis, dass bei Personen, die mit einer Blutalkoholkonzentration um oder über 1,5 Promille als Kraftfahrer im Straßenverkehr angetroffen werden, ein chronischer Alkoholkonsum mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos anzunehmen ist. Bei solchen Menschen liegt in der Regel ein Alkoholproblem vor, das die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeiten im Straßenverkehr in sich birgt. Es besteht generell eine hohe Rückfallgefahr, so dass im Einzelfall strenge Maßstäbe anzulegen sind, bevor eine positive Prognose zum Führen von Kraftfahrzeugen gestellt werden kann. Diese erfordert tragfähige Strategien für die Entwicklung der Kontrolle über den Alkoholkonsum als Voraussetzung zur Trennung von Alkoholkonsum und Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr. In der Regel hat in solchen Fällen eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den Ursachen und der Entwicklung des früheren Alkoholmissbrauchs zu erfolgen (vgl. die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Februar 2000, S. 40 ff.).



Der Antragsteller hat nicht einmal substantiiert dargelegt, dass die bei ihm - jedenfalls früher - bestehende Alkoholproblematik den polnischen Behörden vor Erteilung der Fahrerlaubnis bekannt geworden ist. Auf die Aufforderung des Berichterstatters vom 31. August 2005 hat er sich geweigert, den Schriftverkehr mit der polnischen Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen sowie Art und Ergebnis der von ihm im Widerspruchsverfahren behaupteten ärztlichen Untersuchung in Polen näher darzulegen. Deshalb ist - jedenfalls im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens - zulasten des Antragstellers davon auszugehen, dass er sich nicht in geeigneter Weise mit seinem Alkoholproblem auseinandergesetzt hat und die von ihm ausgehende Gefahr deshalb weiterhin besteht.

Diese Gefährdung der Allgemeinheit kann auch nicht vorübergehend bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens hingenommen werden. Die privaten Interessen des Antragstellers müssen dahinter zurückstehen. (ebenso VGH Mannheim, Beschluss vom 19. September 2005, 10 S 1194/05 , zitiert nach juris; VGH München, Beschluss vom 29. August 2005, 11 CS 05.363 ; VG Aachen, Beschluss vom 24. Juni 2005 - 3 L 270/05 , zitiert nach juris; a.A. OVG Koblenz, Beschluss vom 4. Mai 2005, 7 B 10431/05.OVG ).

Die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 FeV. ..."

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