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OVG Bremen Beschluss vom 25.02.1998 - 1 B 131/97 - Zur Nutzungsuntersagung für einen EU-Füherschein nach vorherigem Entzug

OVG Bremen v. 25.02.1998: Zur Nutzungsuntersagung für einen EU-Füherschein nach vorherigem Entzug




Das OVG Bremen (Beschluss vom 25.02.1998 - 1 B 131/97) hat entschieden:

   Ein in einem anderen Mitgliedstaat der EG ausgestellter Führerschein berechtigt nicht dazu, im Bundesgebiet ein Kfz zu führen, wenn dem Betreffenden zuvor nach innerstaatlichem Recht die Fahrerlaubnis im Verwaltungsrechtsweg rechtskräftig entzogen oder versagt worden ist. Das gilt unabhängig davon, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland oder in einem anderen EG-Mitgliedstaat hat.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Antrag zeigt keine Gründe auf, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten.

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ( § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) ist nicht gegeben.

In dem angefochtenen Urteil wird festgestellt, daß der Kläger, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nach seinen Angaben 1994 seinen ständigen Aufenthalt in den Niederlanden begründet hat, seit Inkrafttreten der 22. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14.02.1996 (BGBl. S. 216; Inkrafttretenszeitpunkt: 23.02.1996) nicht mehr berechtigt ist, aufgrund seiner am 13.04.1995 erworbenen niederländischen Fahrerlaubnis in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit Bezug genommen auf die Neuregelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr - IntVO -, die durch die genannte 22. Änderungsverordnung erfolgt ist und nach der die Berechtigung, mit ausländischen Fahrerlaubnissen in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, u.a. nicht gilt, wenn dem Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland von einer Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis rechtsbeständig versagt worden ist. Dem Kläger ist mit Bescheid des Stadt- und Polizeiamts Bremen vom 29.12.1988 die Erteilung der Fahrerlaubnis rechtsbeständig versagt worden.

Der Kläger meint, an der Richtigkeit dieses Urteils bestünden ernstliche Zweifel, weil es die Rechtsprechung des EuGH nicht beachte. Der Kläger bezieht sich auf das Urteil des EuGH vom 26.02.1996 ( C-193/94 , Sammlung 1996, I 943). Dieser Einwand dringt nicht durch.




Das Urteil des EuGH vom 29.02.1996 betrifft weder einen Sachverhalt, der sich mit dem vorliegenden vergleichen läßt, noch entwickelt es Grundsätze, die zur Beurteilung des vorliegenden Falles herangezogen werden könnten. Es geht darin um die Frage, ob nach dem Stand der bis zum 30.06.1996 erreichten Harmonisierung des Führerscheinrechts der EG von dem Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis verlangt werden konnte, diese binnen eines Jahres nach Begründung seines gewöhnlichen Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat dort umschreiben zu lassen. Ferner wird geklärt, ob an eine nicht erfolgte Umschreibung strafrechtliche Sanktionen geknüpft werden dürfen. Es wird vom Kläger nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich, in welcher Weise die Rechtsfragen, die die inzwischen fortgefallene Umschreibungspflicht berührten, für die Entscheidung in seinem Falle relevant sein könnten.

Soweit der Kläger darüber hinaus pauschal auf seine Grundrechte aus Art. 12 GG und Art. 14 GG Bezug nimmt, genügt der Zulassungsantrag auch nicht ansatzweise dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO.

Über die Frage, ob dem Kläger nach § 4 Abs. 2 Satz 2 IntVO i. V. m. § 15 c StVZO gegenwärtig ein Anspruch auf Erteilung des Rechts zusteht, von seiner niederländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.




2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben.

Grundsätzliche Bedeutung kann nur angenommen werden, wenn die Rechtssache klärungsbedürftige Fragen aufwirft. Das ist nicht der Fall, wenn sich die Frage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt.

Der Kläger wirft sinngemäß die Frage auf, ob Gemeinschaftsrecht es zuläßt, daß ein Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen die Gültigkeit der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis nicht anerkennt. Diese Frage ist indes nicht klärungsbedürftig, sie ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz.

Das Führerscheinrecht der EG läßt es ausdrücklich zu, Personen die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis zu versagen, wenn gegen den Betreffenden zuvor nach den innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis Maßnahmen angewandt worden sind (Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie des Rats vom 29.07.1991 - 91/439/EWG , ABl. Nr. L 237, S. 1). Die genannte EG-Richtlinie ist durch die Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr vom 19.06.1996 (BGBl. I S. 885) - EU/EWR-FührerscheinVO - in nationales Recht umgesetzt worden; in § 4 werden dort die Voraussetzungen genannt, unter denen die in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis nicht anerkannt wird.


Die Voraussetzungen des § 4 EU/EWR-FührerscheinVO entsprechen inhaltlich denen in § 4 Abs. 2 IntVO, der im Falle des Klägers zum Zuge kommt. Der Unterschied zwischen beiden Vorschriften besteht darin, daß § 4 EU/EWR- FührerscheinVO solche Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnissen betrifft, die im Bundesgebiet ihren ordentlichen Wohnsitz begründet haben (dazu im einzelnen: Art. 9 EG-Richtlinie 91/439 ; § 1 EU-EWR-FührerscheinVO), während § 4 Abs. 2 IntVO bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet zur Anwendung kommt (dazu im einzelnen: § 4 Abs. 1 IntVO). Daß der Verordnungsgeber beide Personengruppen im Hinblick auf die Anerkennungsvoraussetzungen gleichbehandelt, ist gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Ungleichbehandlung würde umgekehrt vielmehr die Frage der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit aufwerfen. ..."

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