Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss vom 21.03.2005 - RO 5 S 05.287 - Zum Problem der Nutzungsuntersagung wegen fehlender MPU eines Inhabers einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis

VGH München v. 01.07.2005: Zum Problem der Nutzungsuntersagung wegen fehlender MPU eines Inhabers einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis




Das Verwaltungsgericht Regensburg (Beschluss vom 21.03.2005 - RO 5 S 05.287) hat - auf der Linie der sonstigen Verwaltungsgerichte - entschieden, das vorläufiger Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagung einer tschechischen Fahrerlaubnis nicht gewährt werde.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Für das Beschwerdeverfahren gegen diesen Beschluss hat der VGH München (Beschluss vom 01.07.2005 - 11 C 05.940) dem Betroffenen die beantragte Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten versagt, jedoch ausgeführt, dass die Frage der Anerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis trotz fehlender Eignung im Inland offen sei und unter Hinweis auf die zur Vorabentscheidung dem EuGH vom VG München gestellten Fragen verwiesen. Die entscheidende Passage im Beschluss des VGH München lautet:




   "Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die begehrte Prozesskostenhilfe, weil die von ihm mit dem beim Verwaltungsgericht Regensburg gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beabsichtigte Rechtsverfolgung beim derzeitigen Sachstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Allerdings sieht der erkennende Senat die Frage, ob bayerische Fahrerlaubnisbehörden das Recht, von der von einem anderen EU-Mitgliedsstaat erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, in Anknüpfung an vor Erteilung dieser Fahrerlaubnis entstandene, Zweifel an der Fahreignung begründende Tatsachen aberkennen dürfen, als offen und einer Klärung durch den Europäischen Gerichtshof bedürftig an. Nach dem gegenwärtigen Stand der rechtlichen Überzeugungsbildung des Senats ergibt sich aus dem Wortlaut der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen (Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 EWG) und der bisher vorliegenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 29.4.2004 Az. C-476/01 - Frank Kapper ) nicht, dass die inmitten stehende Vorgehensweise der bayerischen Behörden mit den europarechtlichen Vorgaben keinesfalls in Einklang steht; andererseits muss ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass der Europäische Gerichtshof dem Gemeinschaftsrecht eine Auslegung geben könnte, angesichts derer der Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Februar 2005 u.U. keinen Bestand haben könnte.




Der Senat hatte daher in vergleichbaren Fällen beabsichtigt, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. Er sah hiervon nur deshalb ab, weil das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 4. Mai 2005 Az. M 6a K 04.1 dem Europäischen Gerichtshof bereits Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte, die die aus hiesiger Sicht klärungsbedürftigen Problemstellungen in vollem Umfang umfassen. Obwohl danach ungewiss ist, ob der Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Februar 2005 letztlich Bestand haben wird, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss im Ergebnis zu Recht eine hinreichende Erfolgsaussicht des Antrags des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verneint."

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