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OLG Karlsruhe Beschluss vom 26.08.2004 - 3 Ss 103/04 - Keine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit EU-Führerschein ohne inländischen Wohnsitz

OLG Karlsruhe v. 26.08.2004: Keine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit EU-Führerschein ohne inländischen Wohnsitz




Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 26.08.2004 - 3 Ss 103/04) hat bei fehlendem Wohnsitz in Deutschland Fahren ohne Fahrerlaubnis bei Benutzung eines nach der Sperre erteilten EU-Führerscheins verneint:

   Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02. Juni 1997 (ABl. L 150 S. 41) erfordert eine restriktive Auslegung von § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntVO. Deshalb macht sich ein deutscher Kraftfahrzeugführer, der im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz hat, nicht wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn er die Fahrerlaubnis eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaates besitzt, die ihm nach Ablauf einer im Inland angeordneten Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden war.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Zum Sachverhalt:


Der Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Nachdem ihn das Amtsgericht S. mit Urteil vom 21.10.1996 - rechtskräftig seit dem 26.11.1996 - wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm zudem - bei Verhängung einer Sperrfrist für die Neuerteilung - die Fahrerlaubnis entzogen hatte, verlegte der Angeklagte seinen Wohnsitz nach Spanien, wo er am 06.11.1997 - nach Ablauf der gegen ihn festgesetzten Sperrfrist am 20.06.1997 - die spanische Fahrerlaubnis erwarb. Den Antrag des Angeklagten, von seiner spanischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch machen zu dürfen, lehnte das Landratsamt K. am 18.06.2001 ab, weil der Angeklagte sich einer von dort geforderten medizinisch-psychologischen Begutachtung nicht unterziehen wollte. Der gegen den Bescheid vom 18.06.2001 gerichtete Widerspruch des Angeklagten wurde vom Regierungspräsidium F. am 21.02.2002 - bestandskräftig seit dem 22.03.2002 - abschlägig beschieden.

Am 19.10.2003 befuhr der Angeklagte mit seinem PKW öffentliche Straßen in G.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand, weil die uneingeschränkte Anwendung von § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntVO auf den vorliegenden Fall gegen übergeordnetes Europarecht verstößt.

Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237 Seite 1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02. Juni 1997 (ABl. L 150 Seite 41) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine anzuerkennen. Diesem Grundsatz trägt § 4 Abs. 1 IntVO Rechnung, indem dort bestimmt ist, dass Inhaber ausländischer Führerscheine im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen dürfen (- soweit sie im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz haben; für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland gilt die entsprechende Regelung des § 28 Abs. 1 FeV).




Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 der genannte Richtlinie erlaubt es einem Mitgliedstaat, die Anerkennung der Gültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis abzulehnen, wenn gegen den Inhaber dieser Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet dieses Staates innerstaatliche Vorschriften über die Einschränkung, Aussetzung, den Entzug oder die Aufhebung der Fahrerlaubnis angewandt wurden. Diese Regelung stellt einen Ausnahmetatbestand zu dem in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie genannten allgemeinen Grundsatz dar, der mit § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntVO in konkretisierte Form in nationales Recht umgesetzt wurde. Nach dem Wortlaut dieser Norm darf - u.a. - der Inhaber eines ausländischen Führerscheins nicht im Inland fahren, dem zu irgendeinem früheren Zeitpunkt im Inland von einem Gericht - rechtskräftig - die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Noch im Jahr 2002 hatte der Bundesgerichtshof (BGHSt 47, 335, 342) keine Bedenken gegen die Vereinbarkeit von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV (der wortgleich mit § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntVO ist) - und insbesondere auch nicht gegen eine Auslegung, die deren Geltung auch auf sog. Altfälle vor Inkrafttreten der FeV erstreckte - mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften. Der Senat teilte diese Auffassung (so bereits der 2. Strafsenat des OLG Karlsruhe: vgl. Urteil v. 14.10.2002 - 2 Ss 206/01 -, VRS 105, 374) und sah deswegen in einem ähnlich gelagerten Fall von einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 Abs. 3 EGV ab (Senat B. v. 13.05.2003 - 3 Ss 60/03).

Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest: In seinem am 29.04.2004 (C-476/01) auf Vorlageverfügung durch das Amtsgericht Frankenthal im Wege der Vorabentscheidung ergangenen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (veröffentlicht in NJW 2004, 1725 ff) eine der an ihn gestellten Vorlagefragen dahingehend beantwortet, „dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist“ (Rdnr. 78 des Urteils).




Begründet (Rdnr. 70 ff des Urteils) wird die Entscheidung damit, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine aufgestellt worden sei, um die Freizügigkeit von Personen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben, als Ausübung einer durch den Vertrag garantierten Grundfreiheit zu erleichtern. Jede Einschränkung dieses Grundsatzes müsse, um die Gemeinschaftsziele der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nicht zu gefährden, eng ausgelegt werden. Eine Beachtung dieser Grundsätze verbiete eine Auslegung von Art. 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 dahingehend, dass ein Mitgliedstaat befugt sei, einer Person, der auf seinem Hoheitsgebiet eine früher von ihm erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden sei, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines (möglicherweise) später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu versagen.

Diese Argumentation führt dazu, dass eine entsprechend einschränkende Auslegung auf das innerstaatliche Recht - § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntVO - übertragen werden muss (allgemein zur Verbindlichkeit der Entscheidungen des EuGH nach Art. 234 EGV vgl. Wissmann in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 4. Auflage (2004) Art. 234 EGV Rdnr. 37).



Damit kann eine strafgerichtliche Verurteilung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntVO keinen Bestand haben, wenn - wie hier - der inländische Kraftfahrzeugführer im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis ist, die ihm nach Ablauf einer im Inland verhängten Sperre nach § 69 a StGB erteilt wurde (ebenso OLG Stuttgart B. v. 24.05.2004 - 2 Ss 129/2004 -), wobei unerheblich ist, dass im vorliegenden Fall ein Antrag des Angeklagten auf Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 4 IntVO, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu dürfen, bestandskräftig abgelehnt wurde, da dies die Gültigkeit der Argumentation des Europäischen Gerichtshofs nicht berührt. ..."

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