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Amtsgericht Emmerich Urteil vom 24.07.2006 - 4 Ds 302 - 116/06 - Keine Strafbarkeit bei Gebrauch eines nue erteilten oder verlängerten EU-Führerscheins

AG Emmerich v. 24.07.2006: Keine Strafbarkeit bei Gebrauch eines nue erteilten oder verlängerten EU-Führerscheins




Das Amtsgericht Emmerich (Urteil vom 24.07.2006 - 4 Ds 302 Js 65/06 (116/06)) hat entschieden:

   Es liegt kein strafbares Fahren ohne die erforderliche Fahrerlaubnis vor, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union eine neue Fahrerlaubnis erteilt oder er diese nach Überprüfung und Erteilung einer neuen Führerscheinnummer verlängert. Denn in beiden Fällen ist eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit durch den Mitgliedstaat erfolgt, die die deutsche Straßenverkehrsbehörde respektieren muss. Lediglich ein erneutes Auffälligwerden nach Erteilen der Fahrerlaubnis kann zum Anlass genommen werden, die vorgesehenen Maßnahmen nach der Fahrerlaubnisverordnung auf der Grundlage des Artikels 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 zu ergreifen mit der Folge, dass der Gebrauch der Fahrerlaubnis im Inland wieder untersagt werden kann.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Zum Sachverhalt:


Der Angeklagte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein Strafregister weist 12 Eintragungen auf. Zuletzt ist der Angeklagte wie folgt verurteilt worden:
  -  Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 21.03.1997 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 35,-- DM und einer Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 20.09.1997;
  -  Entscheidung des Amtsgerichts Emmerich am Rhein vom 27.06.2000 wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz in 10 Fällen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15,-- DM;
  -  Urteil des Amtsgerichts Emmerich am Rhein vom 16.01.2003 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,-- Euro.

Der Angeklagte erwarb am 04.08.1994 in Burg van Reeden/Niederlande eine niederländische Fahrerlaubnis der Klasse B. Am 15.07.1999 beantragte der Angeklagte beim Landrat des Kreises Kleve die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis, die ihm durch Verfügung des Landrates des Kreises Kleve vom 03.04.2002 versagt wurde, da er das verlangte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorlegte. Die Verfügung vom 03.04.2002 ist seit dem 14.05.2002 unanfechtbar.




Am 30.07.2002 beantragte der Angeklagte die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis aufgrund der niederländischen Fahrerlaubnis vom 04.08.1994. Durch Verfügung des Straßenverkehrsamtes des Kreises Kleve vom 09.08.2004 wurde dem Angeklagten die Zuerkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, versagt. Er wurde in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass er nicht berechtigt sei, mit dem am 04.08.1994 erteilten niederländischen Führerschein Kraftfahrzeuge zu führen. Diese Entscheidung ist seit dem 10.09.2004 unanfechtbar.

Auf Antrag des Angeklagten bei der Führerscheinbehörde der Gemeinde Burg van Reeden/Niederlande auf Verlängerung seiner Fahrerlaubnis vom 04.08.1994 stellte diese nach einer erneuten Überprüfung dem Angeklagten einen neuen Führerschein mit dem Datum vom 08.04.2004 aus, wobei sie in dem Führerschein eine neue Führerscheinnummer aufnahm.

Der Angeklagte befuhr am 16.12.2005 gegen 11.40 Uhr mit einem PKW der Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen ... u. a. die W.-Straße in Emmerich am Rhein. Bei einer Polizeikontrolle legte er seinen niederländischen Führerschein der Klasse B vom 08.04.2004 der Straßenverkehrsbehörde Burg van Reeden/Niederlande vor.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Dem Angeklagten ist zur Last gelegt worden, am 16.12.2005 um 11.40 Uhr bei dieser Fahrt ohne Fahrerlaubnis gefahren zu sein, Vergehen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG.

Die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat ist jedoch aus rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden. Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt nämlich im Besitze der niederländischen Fahrerlaubnis, ausgestellt von der Führerscheinbehörde der Gemeinde Burg van Reeden/Niederlande vom 08.04.2004.

Dabei kann es dahinstehen, ob der Angeklagte zum Zeitpunkt der Erteilung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in den Niederlanden hatte. Denn gemäß Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29.04.2004 (Kapper-Urteil) darf dem Führerschein die Anerkennung nicht deswegen versagt werden, weil der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates und nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt hat.




Der Anerkennung des niederländischen Führerscheins steht auch nicht § 28 Abs. 4 Nr. 3 Fahrerlaubnisverordnung entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht die Berechtigung, mit einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union fahren zu dürfen, nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen diese bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist oder denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist. Beide Voraussetzungen liegen im vorliegenden Falle vor. Das Straßenverkehrsamt des Kreises Kleve hat am 03.04.2002 die Versagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B ausgesprochen. Mit Verfügung vom 09.08.2004 hat sie ferner die Zuerkennung des Rechts, von der niederländischen Fahrerlaubnis vom 04.08.1994 Gebrauch zu machen, versagt. Die Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 verstößt im vorliegenden Falle jedoch gegen den Anwendungsvorrang des Europäischen Rechts. Sie widerspricht nämlich im Ergebnis der Führerscheinrichtlinie 91/439 EWG des Rates vom 29.07.1991 in der Auslegung, die sie durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Kapper-Urteil) erhalten hat. In diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz nach Artikel 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439 grundsätzlich eng ausgelegt werden müsse, insbesondere die Anerkennung trotz der zuvor erfolgten gerichtlichen Entziehung nicht versagt werden könne, wenn die Sperrfrist abgelaufen sei. Unter dieser Voraussetzung sei eine Regelung, die auf dann unbestimmte Zeit die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis verhindere, wie vorliegend § 28 Abs. 4 Nr. 3 der Fahrerlaubnisverordnung, mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Fahrerlaubnisse unvereinbar. In den Fällen der verwaltungsbehördlichen Entziehung bzw. Versagung der Erteilung der Fahrerlaubnis oder Versagung der Zuerkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, kann grundsätzlich nichts anderes gelten. Denn eine zeitlich nicht begrenzte Verweigerung der Anerkennung, die die Versagung durch die Verwaltungsbehörde darstellt, würde auf unbestimmte Zeit die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis verhindern und widerspräche dem Grundsatz der engen Auslegung der Ausnahmevorschrift nach Artikel 8 Abs. 4 Satz 1 der Europäischen Richtlinie. Diese Ansicht hat auch das Oberverwaltungsgericht Koblenz in seinem Beschluss vom 15.08.2005, veröffentlicht in DAR 11/2005, vertreten.

Der Europäische Gerichtshof hat seine Entscheidung im Beschluss vom 06.04.2006, veröffentlicht in DAR 7/2006, auch bestätigt und ausgebaut. Das Gericht hat ausgeführt, dass ein Mitgliedstaat vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht verlangen könne, dass er die Bedingungen erfülle, die nach nationalem Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug aufgestellt werde, dies gelte insbesondere für das Erfordernis einer medizinisch-psychologischen Untersuchung.

Etwas anderes kann auch nicht deswegen gelten, weil die Fahrerlaubnis der Klasse B vom 08.04.2004 sich auf die vom 04.08.1994 gründet. Denn es kann keinen Unterschied machen, ob der andere Mitgliedstaat der Europäischen Union eine neue Fahrerlaubnis erteilt oder ob er diese nach Überprüfung und Erteilung einer neuen Führerscheinnummer verlängert. Denn in beiden Fällen ist eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit durch den Mitgliedstaat erfolgt, die die deutsche Straßenverkehrsbehörde respektieren muss. Lediglich ein erneutes Auffälligwerden nach Erteilen der Fahrerlaubnis kann zum Anlass genommen werden, die vorgesehenen Maßnahmen nach der Fahrerlaubnisverordnung auf der Grundlage des Artikels 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 zu ergreifen mit der Folge, dass der Gebrauch der Fahrerlaubnis im Inland wieder untersagt werden kann.



Dem steht nicht entgegen, dass der Führerschein von der Führerscheinbehörde Burg van Reeden/Niederlande am 08.04.2004 erteilt wurde und das Straßenverkehrsamt des Kreises am 09.08.2004 die Zuerkennung des Rechts von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, versagt hat. Denn die Entscheidung des Straßenverkehrsamtes bezog sich ausdrücklich auf die Fahrerlaubnis vom 04.08.1994.

Das unbefriedigende Ergebnis, dass, wie im vorliegenden Fall, jemand mit einer EU-Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnehmen darf, obwohl aufgrund strafrechtlicher und ordnungsbehördlicher Tatbestände Zweifel an der Fahrtauglichkeit bestehen, kann nur durch einen bessere Informationsaustausch zwischen den Führerscheinbehörden der EWG-Mitgliedstaaten verhindert werden. Bei offensichtlichen Rechtsverstößen bei der Ausstellung von Führerscheinen durch die Behörde eines anderen Mitgliedstaates besteht die Möglichkeit, diese durch ein

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