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OVG Hamburg Beschluss vom 13.11.2006 - 3 B 373/05 - Keine Anwendung von § 28 Abs. 4 FeV auf den Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis

OVG Hamburg v. 13.11.2006: Keine Anwendung von § 28 Abs. 4 FeV auf den Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis




Das OVG Hamburg (Beschluss vom 13.11.2006 - 3 B 373/05) hat entschieden:

   Mit der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die nach Ablauf der Sperrfrist von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, ist die Anwendung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV auf eine ausländische EU-Fahrerlaubnis nicht vereinbar. Ihren Inhaber auf einen Antrag nach § 28 Abs. 5 FeV zu verweisen, würde bedeuten, dass in Deutschland überprüft wird, ob die ausländische EU-Fahrerlaubnisbehörde die Ausstellungsbedingungen für den Führerschein beachtet hat. Nach dem Anerkennungsgrundsatz muss die Verwaltung jedes Mitgliedstaates eine Verwaltungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates anerkennen, als hätte sie selbst diesen Verwaltungsakt erlassen.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entziehung seiner englischen Fahrerlaubnis ist wiederherzustellen.

1. Das Amtsgericht Hamburg verurteilte den Antragsteller am ... Juni 1998 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Außerdem sprach es die Entziehung der Fahrerlaubnis, den Einzug des Führerscheins und das Verbot für die Verwaltungsbehörde aus, vor Ablauf einer Frist von noch fünf Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Der strafgerichtlichen Verurteilung lag eine Trunkenheitsfahrt des Antragstellers am ... Juli 1997 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,8 %o zugrunde. Mit Urteil vom 14. Dezember 1998 verurteilte ihn das Amtsgericht Hamburg wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung. Außerdem sprach es das Verbot für die Verwaltungsbehörde aus, vor Ablauf einer Frist von noch zwei Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Das Amtsgericht stellte hierzu fest, dass der Antragsteller am 29. Juni 1998 seinen Pkw ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein und trotz einer Blutalkoholkonzentration von 2,94 %o im Straßenverkehr geführt habe.

Auf Grund eines Polizeiberichtes wurde der Antragsgegnerin bekannt, dass der Antragsteller seit dem 28. September 2004 eine englische Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Sie ordnete daraufhin ihm gegenüber mit Schreiben vom 27. Juni 2005 erfolglos die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2005 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller gemäß § 3 StVG i.V. mit §§ 46 Abs. 1 und 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge. Außerdem ordnete sie gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO die sofortige Vollziehung des Bescheides an.




Am 14. Oktober 2005 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 14. Oktober 2005 gestellt. Mit Beschluss vom 9. November 2005 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung der englischen Fahrerlaubnis des Antragstellers sei § 3 Abs. 1 StVG i.V. mit §§ 28 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 3, § 46 Abs. 1 FeV. Der Berechtigung, von ihr auch im Inland Gebrauch zu machen, stehe § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV entgegen, da das Amtsgericht Hamburg dem Antragsteller mit Urteil vom 8. Juni 1998 rechtskräftig die Fahrerlaubnis entzogen habe und ihm eine deutsche Fahrerlaubnis bislang nicht wiedererteilt worden sei. Der Antragsteller müsse daher bei der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV einen Antrag auf Erteilung der Berechtigung stellen. Die Regelungen des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV verstießen nicht gegen vorrangiges Gemeinschaftsrecht. Sie seien sowohl mit Art. 1 Abs. 2 als auch mit Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991 (ABI. Nr. L 237/1; im Folgenden kurz: Führerscheinrichtlinie) vereinbar. Die Richtlinie sei nicht auf eine vollständige Harmonisierung der Führerscheinerteilung und -entziehung ausgerichtet, sondern enthalte nur Mindestanforderungen, die einer strikteren Ausformung im Recht des einzelnen Mitgliedstaates jedenfalls nicht grundsätzlich entgegenstünden. § 28 Abs. 5 FeV stelle sicher, dass im Falle einer früheren Entziehung der Fahrerlaubnis die nach Ablauf der Sperrfrist erworbene EU-Fahrerlaubnis nicht automatisch im Inland gelte, sondern das Recht zu ihrer Nutzung von einer innerstaatlichen Prüfung und einem bewilligenden Bescheid abhänge.

Am 25. November 2005 hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung macht er geltend, die als Ermächtigungsgrundlage herangezogene Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Führerscheinrichtlinie enthalte hinsichtlich der Eignungsvoraussetzungen für das Führen von Kraftfahrzeugen nur Mindestanforderungen, finde im Wortlaut der Richtlinie keine Stütze und widerspreche zudem deren Sinn und Zweck. Wäre dies tatsächlich zutreffend, so liefe der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung als Zielbestimmung der Führerscheinrichtlinie leer, da in diesem Falle die einzelnen Mitgliedstaaten ihre - über die Mindestvoraussetzungen hinausgehenden - Anforderungen beliebig ausweiten könnten. Diese Auslegung widerspreche auch Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie, der eng auszulegen sei, und deshalb insbesondere Regelungen verbiete, wonach die Anerkennung der EU-Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit versagt bleibe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ändere die Regelung in § 25 Abs. 5 FeV daran nichts. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH dürfe nach Ablauf der verhängten Sperrfrist die Anerkennung der danach erteilten EU-Fahrerlaubnis nicht mehr verweigert werden. Ein besonderes Zuerkennungsverfahren nach § 28 Abs. 5 FeV sei damit unvereinbar, weil dann die Fahrerlaubnisbehörde unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt wäre, von dem Inhaber der EU-Fahrerlaubnis die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu fordern. Fiele das Gutachten negativ aus, käme diese Vorgehensweise der vom EuGH für unzulässig erachteten Verweigerung der Anerkennung ohne eine zeitliche Begrenzung gleich.




II.

Die Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt, dass der angefochtene Beschluss mit der dort gegebenen Begründung keinen Bestand haben kann. Damit ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO über die Beschwerde in eigener Kompetenz zu entscheiden (siehe zu dieser Folge OVG Hamburg, Beschl. v. 9.12.2003 - 3 Bs 415/02). Auf dieser Grundlage hat der Eilantrag des Antragstellers Erfolg.

Die Beschwerde erschüttert die entscheidungserhebliche Annahme des Verwaltungsgerichts, dass § 28 Abs. 4 Nr. 3 i.V. mit Abs. 5 FeV mit Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991 (ABI. Nr. L 237/1) vereinbar sei (siehe dazu nachfolgend unter III.2.a).

III.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen, ist zulässig.

(1.). Der Antrag ist auch begründet, da kein besonderes öffentliches Interesse an der von der Antragsgegnerin angeordneten sofortigen Vollziehung des Bescheides besteht. Denn der Widerspruch des Antragstellers wird nach summarischer Prüfung aller Voraussicht nach Erfolg haben, da die verfügte Entziehung seiner englischen Fahrerlaubnis gegen Gemeinschaftsrecht verstößt (2.).

1. Die Zulässigkeit des Antrags lässt sich nicht mit dem Fehlen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses verneinen. Insoweit wird allerdings die Auffassung vertreten, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs dem Rechtsschutzsuchenden keinen Vorteil brächte, wenn die Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, sich unabhängig von der behördlich verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis bereits unmittelbar aus § 28 Abs. 4 FeV, der die grundsätzlich nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV bestehende Berechtigung einschränke, ergäbe (in diesem Sinne OVG Greifswald, Beschl. v. 29.8.2006 - 1 M 46106 -, Juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 21.7.2006, zfs 2006, 596; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.10.2005, NJW 2006, 1158, 1159). Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, ebenso wie die Anordnung einer Maßnahme nach § 46 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 FeV das Vorhandensein einer gültigen, gemäß § 28 FeV zur Teilnahme am inländischen Kraftfahrzeugverkehr berechtigenden Fahrerlaubnis voraussetzt (so zutreffend Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 46 FeV Rdnr. 13). Dies wiederum hängt von der umstrittenen Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 FeV ab. Die materiellen Fragen der Begründetheit des Antrags sind aber nicht vollständig innerhalb der Zulässigkeitsprüfung abzuhandeln. Hinzu kommt hier, dass die gerichtliche Kontrolle der Entziehungsentscheidung dem Antragsteller jedenfalls den Vorteil bringen kann, dass es nicht zu den ihn belastenden Aberkennungsfolgen kommt, die in § 11 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 (RGBI. 1 S. 1137; zuletzt geändert durch Art. 10 der VO vom 25.4.2006 (BGBl. 1 S. 988) - IntKfzV) bestimmt sind.


2. Die Entziehung der englischen Fahrerlaubnis des Antragstellers ist aller Voraussicht nach rechtswidrig, da sie mit Art. 1 Abs. 2 i.V. mit Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie nicht vereinbar sein dürfte (b). Der Senat geht dabei - wie zunächst auch die Antragsgegnerin - von der rechtlichen Würdigung aus, dass der Antragsteller Inhaber einer gültigen, nach § 28 FeV zur Teilnahme am inländischen Kraftfahrzeugverkehr berechtigenden Fahrerlaubnis ist (a).

a) Das Recht des Antragstellers, der seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis ist, gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV im Umfang dieser Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, wird nicht durch § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV beschränkt. Denn diese Regelungen dürften, soweit sie eine EU-Fahrerlaubnis betreffen, die erteilt wurde, nachdem die Sperrfrist für die Wiedererteilung einer entzogenen nationalen Fahrerlaubnis abgelaufen war, mit Art. 1 Abs. 2 i.V. mit Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie unvereinbar sein (ebenso OVG Lüneburg, a.a.O, 1159 f.; OVG Greifswald, a.a.O.; vgl. außerdem OVG Koblenz, Beschl. v. 15.8. 2005, NJW 2005, 3228 ff. für den Fall der vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis; einschränkend VGH Mannheim, a.a.O., 596 f.).

Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt die in § 28 Abs. 1 FeV genannte Berechtigung, auf Grund einer EU-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, u.a. nicht für Fahrerlaubnisinhaber, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Nach § 28 Abs. 5 FeV wird in diesen Fällen das Recht, von einer EU-Fahrerlaubnis wieder im Inland Gebrauch machen zu dürfen, auf Antrag in einem sog. Zuerteilungsverfahren erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Diese Regelungen stützen sich auf Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie, wonach es ein Mitgliedstaat ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Art. 8 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie genannten Maßnahmen angewendet wurde. Zu diesen Maßnahmen zählt insbesondere der Entzug der Fahrerlaubnis.




Die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV greift tatbestandlich ein: Dem Antragsteller wurde seine deutsche Fahrerlaubnis unter Verhängung einer Sperrfrist von zuletzt zwei Jahren durch die beiden rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteile des Amtsgerichts Hamburg vom 8. Juni 1998 und 14. Dezember 1998 entzogen. Auch hat er einen Antrag auf Zuerteilung der Berechtigung nicht gestellt. In Anwendung von Art. 1 Abs. 2 i.V. mit Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie ist gleichwohl die Berechtigung des Antragstellers gegeben, mit seiner englischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Das Gemeinschaftsrecht ist insoweit gegenüber den entgegenstehenden Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung vorrangig anzuwenden (näher zum Grundsatz des Anwendungsvorrangs EuGH, Urt. v. 9.3.1978, NJW 1978, 1741).

Der Senat stützt insoweit seine Auffassung auf die beiden Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen Kapper (Urt. v. 29.4.2004, NJW 2004, 1725 ff.) und Halbritter (Beschl. v. 6.4.2006, NJW 2006, 2173 ff.). Die auf Grund des Art. 234 EG ergangenen Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs binden zwar grundsätzlich nur die im Ausgangsverfahren befassten Gerichte. Im Interesse einer einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten sind aber die letztinstanzlichen Gerichte i.S. des Art. 234 Abs. 3 EG gehalten, das Gemeinschaftsrecht in der vom Europäischen Gerichtshof gegebenen Auslegung anzuwenden, wenn sie den Europäischen Gerichtshof nicht selbst anrufen (BGH, Urt. v. 21.4.1994 - BGHZ 125, 382, 388 f. im Anschluss an EuGH, Urt. v. 6.10.1982, NJW 1983, 1257 f.; BGH, Urt. v. 10.4.1997, EuZW 1997, 476, 479). Die Auslegungsentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs entfalten deshalb auch für das Beschwerdegericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine faktische Präjudizwirkung (vgl. Borchardt, in: Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 4. Aufl. 2006, Art. 234 EGV Rdnr. 61; Dörr, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, Europäischer Verwaltungsrechtsschutz [EVR] Rdnr. 140 f.).

Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache Kapper Art. 1 Abs. 2 i.V. mit Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie so ausgelegt, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist (so die Antwort des Gerichtshofs auf die zweite Vorlagefrage). Der Gerichtshof begründet dies damit, dass Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1 als Ausnahme zu dem in Art. 1 Abs. 2 enthaltenen allgemeinen Anerkennungsgrundsatz eng auszulegen sei. Art. 1 Abs. 2 sehe die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor. Da Art. 8 Abs. 4 eng auszulegen sei, könne sich ein Mitgliedstaat nicht auf diese Ausnahmebestimmung berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet worden sei, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt werde. Sei nämlich die zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbiete es Art. 1 Abs. 2 i.V. mit Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sei, abzulehnen (so der Gerichtshof unter Rdnr. 76).




In der Rechtssache Halbritter hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass Art. 1 Abs. 2 i.V. mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Führerscheinrichtlinie es einem Mitgliedstaat verwehre, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf Grund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde (so die Antwort des Gerichtshofs auf die erste Vorlagefrage). In den Entscheidungsgründen hat der Gerichtshof bekräftigt, dass nach Ablauf der Sperrfrist für den Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis in Deutschland die Bundesrepublik ihre Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie nur im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb der EU-Fahrerlaubnis ausüben könne (Rdnr. 38). Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gem. Art. 1 Abs. 1 der Führerscheinrichtlinie ausgestellt hätten, seien die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu überprüfen (Rdnr. 34).

Mit dieser gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die nach Ablauf der Sperrfrist von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, ist die Anwendung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV auf den Fall des Antragstellers nicht vereinbar. Ihn auf einen Antrag nach § 28 Abs. 5 FeV zu verweisen, würde bedeuten, dass in Deutschland überprüft wird, ob die englische Fahrerlaubnisbehörde die Ausstellungsbedingungen für den Führerschein beachtet hat. Denn die englische Fahrerlaubnisbehörde war bei der Ausstellung des Führerscheins gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a i.V. mit Anhang III Nr. 14 der Führerscheinrichtlinie im Interesse der Verkehrssicherheit verpflichtet, auch die gesundheitlichen Anforderungen an den Antragsteller in Bezug auf Alkoholgenuss zu prüfen. Dass der Europäische Gerichtshof maßgeblich auf den Ablauf der gemäß § 69a Abs. 1 StGB verhängten Sperrfrist abstellt, ist im Übrigen mit der Konzeption des deutschen Rechtes ohne weiteres vereinbar, da die Bemessung dieser Frist allein von der voraussichtlichen Dauer der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen abhängig ist (so Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 69 a Rdnr. 10). Die Geltungskraft des Anerkennungsgrundsatzes in Art. 1 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie hängt außerdem nach der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht davon ab, ob es um die Überprüfung von formellen oder inhaltlichen Ausstellungsbedingungen für den Führerschein geht. Denn nach dem Anerkennungsgrundsatz muss die Verwaltung jedes Mitgliedstaates eine Verwaltungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates anerkennen, als hätte sie selbst diesen Verwaltungsakt erlassen (näher dazu Nessler, NVwZ 1995, 863, 864 f.).

b) Die von der Antragsgegnerin verfügte Entziehung der englischen Fahrerlaubnis des Antragstellers ist aller Voraussicht nach rechtswidrig, da sie ebenfalls mit Art. 1 Abs. 2 i.V. mit Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie nicht vereinbar sein dürfte.

Ermächtigungsgrundlage für diese Entziehung ist § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 11 Abs. 2 Satz 1 und 3 IntKfzV, § 46 Abs. 1 und 3 FeV sowie § 13 Nr. 2 lit. b und c i.V. mit § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV: Erweist sich der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis (§ 4 IntKfzV) als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist ihm gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 IntKfzV das Recht abzuerkennen, von der ausländischen Fahrerlaubnis (im Inland) Gebrauch zu machen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, ist die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 FeV unter den Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 FeV verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Bringt der Betroffene das von ihr (rechtsfehlerfrei) geforderte Gutachten nicht fristgemäß bei, so darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.




In Anwendung von Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie ist die Antragsgegnerin nicht gemäß § 46 Abs. 1 und 3 FeV berechtigt, ihre Bedenken hinsichtlich der Fahreignung des Antragstellers auf die beiden strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. das zweimalige Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 %o zu stützen, da diese Ereignisse vor dem Erwerb seiner englischen Fahrerlaubnis liegen und die Ausstellung dieses Führerscheins nach Ablauf der Sperrfrist erfolgte.

Der Senat hat keine Zweifel daran (anders OVG Münster, Beschl. v. 13.9.2006 - 16 B 989/06 - Juris), dass die oben unter 2 a) dargestellte Auslegung des Art. 1 Abs. 2 i.V. mit Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie durch den Europäischen Gerichtshof nicht nur in den Fällen der Anerkennung der Gültigkeit oder der Umschreibung Platz greift, sondern auch bei der Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Europäische Gerichtshof (Beschl. v. 6.4.2006, a.a.O., 2174 unter Rdnr. 29) hat zur Verwirklichung der Grundfreiheiten vorbehaltlos klargestellt, dass die Mitgliedstaaten vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht verlangen können, dass er die Bedingungen erfüllt, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug aufstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Mitgliedstaat außerdem nicht berechtigt, einseitig Korrektur- oder Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, um einer möglichen Missachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften durch einen anderen Mitgliedstaat entgegenzuwirken (EuGH, Urt. v. 10.9.1996, EuZW 1996, 718, 720 unter Rdnr. 37 m.w.N.). Hat ein Mitgliedstaat ernsthafte Gründe, die Ordnungsmäßigkeit der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine zu bezweifeln, so hat er dies vielmehr dem anderen Mitgliedstaat nach Art. 12 Abs. 3 der Führerscheinrichtlinie mitzuteilen. Falls der Ausstellungsmitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, könnte der andere Mitgliedstaat gegen diesen Staat gegebenenfalls ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 227 EG einleiten (so EuGH, Urt. v. 29.4.2004, a.a.O., 1727 unter Rdnr. 48). Die Belange der Verkehrssicherheit können deshalb nicht dafür fruchtbar gemacht werden, dass der Antragsgegnerin eine Entscheidungskompetenz für die Fahrerlaubnisentziehung erwächst, die nach Ablauf der verhängten Sperrfrist gemeinschaftsrechtlich allein beim Ausstellungsmitgliedstaat liegt. Der Anerkennungsgrundsatz in Art. 1 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie schließt es aus, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die englische Fahrerlaubnis auf Grund von Tatsachen entziehen darf, die bereits vor der Erteilung der Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat vorlagen.

In diesem Zusammenhang überzeugt es nicht, die Alkoholproblematik als einen in die Gegenwart fortwirkenden Eignungsmangel zu qualifizieren, der sich im Hinblick auf sein Gefährdungspotenzial ständig - also auch nach dem Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis - neu aktualisiere (in diesem Sinne aber OVG Lüneburg, a.a.O., 1161). Denn ein solches abstraktes Gefährdungspotenzial stellt keine konkrete Tatsache dar, wie sie in § 46 Abs. 3 FeV vorausgesetzt wird.

Schließlich sperrt das Gemeinschaftsrecht auch den Rückgriff auf die Rechtsprechung des Senats, wonach in Anwendung von § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis auch dann entzogen werden kann, wenn die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schon im Zeitpunkt der Erteilung gefehlt hat und die aus diesem Grunde rechtswidrige Erlaubnis ohne eine Änderung der Sach- und Rechtslage mit Wirkung für die Zukunft zum Erlöschen gebracht werden soll (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 30.1.2002, NJW 2002, 2123 ff.).



c) Zur Reichweite des Anerkennungsgrundsatzes und zu den Befugnissen der Fahrerlaubnisbehörden im Fall des Missbrauchs gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften braucht sich der Senat nicht zu äußern, weil der vorliegende Fall dazu keinen Anlass bietet.

3. Das überragende Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs kann ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht mehr begründen, denn die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers ist mit hoher Wahrscheinlichkeit materiell rechtswidrig. An der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht aber grundsätzlich kein überwiegendes Vollzugsinteresse.

4. Da die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung keinen Bestand hat, ist die von der Antragsgegnerin nach § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FeV ausgesprochene Verpflichtung zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheins ebenfalls suspendiert. ..."

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