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Amtsgericht Straubing Urteil vom 27.10.2006 - 6 Ds 135 Js 93772/06 - Keine Strafbarkeit bei Gebrauch eines während der Sperrfrist erworbenen EU-Führerscheins nach deren Ablauf

AG Straubing v. 27.10.2006: Keine Strafbarkeit bei Gebrauch eines während der Sperrfrist erworbenen EU-Führerscheins nach deren Ablauf




Das Amtsgericht Straubing (Urteil vom 27.10.2006 - 6 Ds 135 Js 93772/06) hat entschieden:

   Eine während des Laufs der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach § 69 a StGB in Tschechien erteilte Fahrerlaubnis berechtigt jedenfalls nach Ablauf der Sperrfrist uneingeschränkt zur Führung von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Zum Sachverhalt:


Dem Angekl. war der Führerschein entzogen und gegen ihn eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet worden. In der Zwischenzeit erwarb er im EU-Mitgliedsstaat Tschechien eine Fahrerlaubnis, aufgrund der er nach Ablauf der Sperrfrist im Inland gefahren ist. Wegen dieser Fahrt wurde der Angekl. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis angeklagt, weil nach Auffassung der Anklagebehörde die im Ausland während der Sperrfrist erteilte Fahrerlaubnis keine inländische Erlaubnis zur Fahrzeugführung bedeutet. Das AG hat den Angekl. freigesprochen.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Angekl. ist aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, weil die tschechische Fahrerlaubnis jedenfalls nach Ablauf der deutschen Sperrfrist auch für Deutschland gültig war.

Der EuGH hat in der Entscheidung vom 29. 4. 2004 - AZ: C 476/01 (NJW 2004, 1725 ff. = DAR 2004, 333 m. Anm. Geiger) zu Art. 8 der Richtlinie 91/439/EWG - klargestellt, dass ein Mitgliedstaat, in welchem eine Fahrerlaubnis entzogen worden war, die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedsstaat jedenfalls dann akzeptieren müsse, wenn die mit dem Entzug der Fahrerlaubnis angeordnete Sperrfrist zum Zeitpunkt der Erteilung abgelaufen war. Dies erlaubt aber nicht den Umkehrschluss. dass eine vor Ablauf der Sperrfrist von dem anderen Mitgliedsstaat erteilte Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen wäre. Der andere Mitgliedsstaat entscheidet nämlich unabhängig über die Eignung eines Bewerbers für eine Fahrerlaubnis. Seine Entscheidung ist von den übrigen Mitgliedsstaaten gem. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zu respektieren. Zwar sieht § 28 V FeV 2002 vor, dass das Recht, von einer mittlerweile von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt werde, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr beständen. Das bedeutet jedoch nur, dass eine solche Rechtsverleihung auf Antrag nur dann erforderlich ist, wenn von der neuen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch gemacht werden sollte. Dies soll den deutschen Behörden erlauben, zu prüfen, ob die Erteilung der neuen Fahrerlaubnis im Verfahren gem. § 28 V Satz 2, 20 I FeV Anlass dafür gibt, die Sperre vorzeitig i.S.d. § 69 a VII StGB als erledigt zu erachten. Mit Ablauf der Sperrfrist ist jedoch die erteilte Fahrerlaubnis des anderen Mitgliedstaates ohne solche Rechtsverleihung gem. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zu akzeptieren. Der Angekl. war deshalb nach Ablauf der deutschen Sperrfrist berechtigt, das Fahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. ..."

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