Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

BayObLG Urteil vom 22.03.2004 - 1St RR 135/03 - Zum Führen eines Kraftfahrzeugs mit italienischen Überführungs- und Probekennzeichen

BayObLG v. 22.03.2004: Zum Führen eines Kraftfahrzeugs mit italienischen Überführungs- und Probekennzeichen




Das BayObLG (Urteil vom 22.03.2004 - 1St RR 135/03) hat entschieden:

   Das Führen eines Kraftfahrzeugs, an dem in der Bundesrepublik Deutschland im Wege der so genannten Fernzulassung italienische Überführungs- und Probekennzeichen angebracht worden sind, auf öffentlichen Straßen in Deutschland verstößt gegen § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Verwendung EU-ausländischer Überführungskennzeichen in Deutschland

Zum Sachverhalt:


Der Angeklagte, ein italienischer Staatsangehöriger, fuhr am 24.8.2000 gegen 11.35 Uhr mit dem Pkw Typ BMW, den er zuvor bei einer bisher unbekannten Gebrauchtwagenfirma in der Bundesrepublik Deutschland gekauft hatte, auf der BAB A 99 in Richtung Salzburg bei km 40.200 im Gemeindegebiet Vaterstetten. An dem Fahrzeug befand sich das italienische Überführungskennzeichen PT-... Er hatte die Absicht, das Fahrzeug nach Italien zu überführen.

Das Amtsgericht bejahte zwar einen objektiven Verstoß des Kennzeichenmissbrauchs und des Inbetriebsetzens eines Kraftfahrzeugs ohne erforderliche Zulassung, sah jedoch von einer Bestrafung ab, weil der Angeklagte auf Grund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums angenommen habe, er dürfe zur Überführung des in Deutschland gekauften Fahrzeugs nach Italien auf deutschen Straßen das italienische Überführungskennzeichen benutzen. Der Angeklagte habe sich zu seiner Verteidigung auf das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Probe- bzw. Überführungskennzeichen zwischen Italien und Deutschland gestützt. Dieses Abkommen erlaube zwar die Benutzung des italienischen Kennzeichens zur Überführung eines in Deutschland gekauften Fahrzeugs auf deutschen Straßen nicht. Auf Grund der missverständlichen Formulierung des Abkommens habe der Angeklagte dies aber so verstehen dürfen, dass die Benutzung des italienischen Kennzeichens für seine Überführungsfahrt erlaubt sei.

Gegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft - erfolgreich - Revision eingelegt.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Zutreffend hat das Amtsgericht zwar einen Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG und gegen § 69 a Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 18 Abs. 1 StVZO bejaht (vgl. hierzu Senatsbeschluss v. 4.3.2004 - 1 ObOWi 427/03 - betreffend eine so genannte Fernzulassung mit österreichischem Überführungs- und Probekennzeichen). Die Feststellungen zur inneren Tatseite und deren Bewertung als unvermeidbarer Verbotsirrtum halten jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Das Anbringen eines gültigen italienischen Überführungskennzeichens an dem Tatfahrzeug genügte nicht, um dieses für eine Fahrt auf deutschen Straßen wirksam zuzulassen. Eine so genannte Fernzulassung ist nicht zulässig.

a) Die Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO) gestattet eine derartige Fernzulassung nicht. In § 1 der Verordnung ist von "ausländischen Kraftfahrzeugen" die Rede, um die es vorliegend nicht geht, da der Standort des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Anbringung des Kennzeichens im Inland lag. Im Übrigen findet § 28 StVZO, der die Verwendung so genannter roter Kennzeichen regelt, nach § 7 Abs. 2 Nr. 8 IntKfzVO für Überführungsfahrten ins Ausland keine Anwendung. Umso mehr scheidet die Verwendung gleichartiger ausländischer Kennzeichen aus.

b) Auch das Wiener Übereinkommen, das weitergehend als die Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr keinen internationalen Zulassungsschein mehr verlangt, sondern einen nationalen Zulassungsschein genügen lässt (vgl. Lütkes/Ferner/Kramer Straßenverkehr § 2 IntKfzV Rn. 2), regelt die so genannte Fernzulassung nicht. Durch das Abkommen wird in weitergehendem Umfang als zuvor die Anerkennung ausländischer Kennzeichen geregelt. Damit sollte aber nicht in das Zulassungsrecht der einzelnen Staaten eingegriffen werden und anderen Staaten ermöglicht werden, Fernzulassungen auf ausländischem Territorium durchzuführen. So sieht auch Art. 37 des Abkommens vor, dass jedes Fahrzeug im internationalen Verkehr ein Unterscheidungskennzeichen des Staates führen soll, in dem es zugelassen wurde. Diese Regelung geht offensichtlich von einer Zulassungshoheit des jeweiligen Staates aus, in dem das Fahrzeug in den Verkehr gebracht wird. Eine andere Auslegung des Art. 35 des Übereinkommens hätte zur Folge, dass Behörden eines jeden Vertragsstaates in den jeweils anderen Staaten Kfz-Zulassungen vornehmen könnten. Dies ist ersichtlich nicht gewollt.




c) Eine Berechtigung ergibt sich auch nicht aus dem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Probe- bzw. Überführungskennzeichen zwischen Italien und Deutschland vom 22.12.1993, in Kraft getreten am 1.1.1994 (VkBl 1994 S. 94 f.). Denn das Abkommen erlaubt es nur, im jeweiligen Vertragsstaat erworbene Fahrzeuge mit dortigen Überführungskennzeichen zu versehen und damit in den anderen Vertragsstaat zu fahren. Obwohl das Problem der so genannten Fernzulassung schon seit dem Jahre 1967 bekannt gewesen ist, wie sich aus einer Anfrage an den Bundesminister für Verkehr vom 26.5.1967 und dessen Antwort vom 12.6.1967 ergibt, wurde von einer Regelung der Fernzulassung im Abkommen abgesehen.

d) Der Verurteilung des Angeklagten steht auch nicht Europäisches Recht entgegen.

Mit Urteil vom 2.10.2003 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf Vorlage des Senats zur Frage, ob die einschlägigen Bestimmungen des deutschen Rechts und das oben angeführte deutsch-italienische Abkommen gegen Art. 29 EG-Vertrag verstoßen, wie folgt entschieden:

   Art. 29 EG steht einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die es einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats unter Androhung strafrechtlicher Sanktionen wie Freiheits- oder Geldstrafe verbietet, ein in dem erstgenannten Mitgliedstaat gekauftes Fahrzeug, das mit Überführungskennzeichen versehen ist, die zur Ausfuhr des Fahrzeugs in den anderen Mitgliedstaat von dessen zuständigen Behörden zugeteilt worden sind, in diesen anderen Mitgliedstaat zu überführen, wenn diese Regelung zu einer Beschränkung der Ausfuhrströme führen kann, unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel eines Mitgliedstaats und seinen Außenhandel schafft sowie den inländischen Handel zum Nachteil des Handels eines anderen Mitgliedstaats begünstigt, soweit die Regelung nicht nach Art. 30 EG gerechtfertigt werden kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.

Die vom Senat unter Zugrundelegung der Entscheidung des EuGH vorgenommene Überprüfung ergibt, dass Art. 29 EG-Vertrag nicht verletzt ist. Die Regelung führt nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung des Binnenhandels gegenüber dem Außenhandel und beschränkt die Ausfuhrströme nicht.

Nach Feststellung des Gerichtshofs sind, da eine Gemeinschaftsregelung auf diesem Gebiet fehlt, allein die Mitgliedstaaten dafür zuständig, die gesetzlichen Voraussetzungen für die amtliche Zulassung von Fahrzeugen einschließlich der Zulassung zwecks Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat sowie die Sanktionen für den Fall einer Verletzung dieser Voraussetzungen festzulegen. Die Zulassungsbestimmungen gehen daher zu Recht davon aus, dass Fahrzeuge, die in der Bundesrepublik in den Verkehr gebracht werden, von deutschen Behörden Kennzeichen zugeteilt erhalten müssen. Die Notwendigkeit einer Vergabe deutscher Kennzeichen besteht uneingeschränkt für alle im Inland in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge, unabhängig davon, ob sie ausgeführt werden sollen oder im Inland verbleiben.

Die deutschen Regelungen über die amtliche Zulassung unterscheiden zwischen Fahrzeugen, die im Inland verbleiben und solchen, die ausgeführt werden sollen und daher lediglich ein Ausfuhrkennzeichen erhalten (Art. 7 IntKfzVO). Die Zulassung für die zur Ausfuhr bestimmten Fahrzeuge steht zwischen der regulären Zulassung nach §§ 18 ff. StVZO und der vorübergehenden Zulassung nach § 28 StVZO. Als provisorische, d.h. befristete Zulassung steht sie dem Verfahren nach § 28 StVZO näher als dem nach § 18 Abs. 1 StVZO (vgl. Lütkes/Ferner/Kramer § 7 IntKfzVO Rn. 4). Die Regelungen über die Ausfuhrzulassungen sind damit nicht restriktiver als diejenigen für die Zulassung eines Fahrzeugs mit endgültigem Standort in Deutschland.




§ 28 StVZO regelt eine vereinfachte Zulassung ohne Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung mittels Kurzzeitkennzeichen (zur einmaligen Verwendung) oder roter Kennzeichen (zur wiederkehrenden Verwendung). Die Überführungs- und Kurzzeitkennzeichen werden nicht für die Ausfuhr zugeteilt. Sie werden aber unabhängig davon vergeben, wohin das Fahrzeug überführt werden soll. Zwar sind sie in erster Linie für eine Überführung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gedacht; die Frage ihrer Anerkennung im Ausland ist aber kein Problem der unterschiedlichen Regelung durch deutsches Recht.

Abweichend von § 7 IntKfzVO regelt das deutsch-italienische Abkommen für Fahrzeuge, die von Deutschland nach Italien überführt werden, eine erleichterte Zulassung. Hiernach genügt zur Zulassung das rote Kennzeichen. In dem Abkommen räumt die Regierung der italienischen Republik den in der Bundesrepublik Deutschland mit gültigem roten Kennzeichen zugelassenen Fahrzeugen Fahrtrecht für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten unter der Voraussetzung entsprechender Fahrzeugpapiere und des Nachweises einer für die italienische Republik gültigen Versicherung ein. Umgekehrt räumt die Regierung der Bundesrepublik unter denselben Voraussetzungen mit gültigem italienischen Überführungskennzeichen (Targa prova) in Italien zugelassenen Fahrzeugen ein Fahrtrecht für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten auf deutschem Hoheitsgebiet ein. Ein Exporteur, der ein Kraftfahrzeug von Deutschland nach Italien überführen möchte, darf an Stelle eines Ausfuhrkennzeichens nach Art. 7 Abs. 2 IntKfzVO im Bereich des deutschen und italienischen Hoheitsgebietes ein rotes Kennzeichen benutzen. Eine Beschränkung des Außenhandels bewirkt dieses Abkommen nicht. Es soll gerade einer Erleichterung der Ausfuhr dienen.

Der Umstand, dass nur in Deutschland ansässige Firmen oder Personen so genannte rote Kennzeichen nach § 28 Abs. 3 StVZO erhalten, im Ausland ansässige Firmen daher auf die Möglichkeit der Verwendung von Ausfuhrkennzeichen nach Art. 7 IntKfzVO oder Kurzzeitkennzeichen verwiesen sind, sofern ihnen nicht von einem deutschen Händler ein rotes Kennzeichen zum (privilegierten) Gebrauch zur Verfügung gestellt wird (BayObLGSt 1995, 53/55), stellt keine unzulässige Beeinträchtigung des Außenhandels dar. Zunächst einmal können auch italienische Firmen oder auch Personen eine Niederlassung in Deutschland begründen und dann die Zulassung roter Kennzeichen in gleicher Weise beantragen wie deutsche Firmen. Die unterschiedliche Behandlung auf Grund des Wohnsitzerfordernisses wäre zudem durch objektive Umstände gerechtfertigt, da die Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit einer Firma durch deutsche Behörden im Ausland praktisch nicht möglich und deshalb zu Recht auf inländische Firmen und Personen beschränkt ist. Diese Praxis ist im Hinblick auf die dringend gebotene Zuverlässigkeitsprüfung durch Art. 30 EG-Vertrag gedeckt.

Dass in dem deutsch-italienischen Abkommen von der Möglichkeit einer jeweiligen Fernzulassung kein Gebrauch gemacht worden ist, lag im pflichtgemäßen Ermessen der beiden Vertrag schließenden Mitgliedstaaten. Im Übrigen ergibt sich aus dem Umstand, dass eine Fernzulassung nach deutschem Zulassungsrecht nicht möglich ist, keine unzumutbare Belastung für italienische Exporteure, die Fahrzeuge von Deutschland nach Italien ausführen.

2. Die Begründung, mit der das Amtsgericht einen unvermeidbaren Verbotsirrtum angenommen hat, trägt die Entscheidung nicht. Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum, wenn dem Täter sein Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse hätte Anlass geben müssen, über dessen mögliche Rechtswidrigkeit nachzudenken. Bleiben Zweifel oder handelt es sich um Delikte, die für einen bestimmten Berufskreis bedeutsam sind, wie im vorliegenden Fall, so trifft den Täter eine Erkundigungspflicht.



Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft gerügt, dass das Amtsgericht für die Beurteilung eines Verbotsirrtums sich lediglich auf Ziffer 1. des vom Angeklagten in italienischer Sprache vorgelegten Schreibens des Deutschen Bundesministers für Verkehr vom 22.10.1993 betreffend die gegenseitige Anerkennung der Probe- bzw. Überführungskennzeichen zwischen Italien und Deutschland gestützt hat. Hätte das Amtsgericht das gesamte Schreiben seiner Beurteilung zugrunde gelegt, ist nicht auszuschließen, dass es zu einer anderen Bewertung hinsichtlich der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums gekommen wäre.

Denn unter Ziff. 2 dieses Schreibens wird ausgeführt, dass die Regierung der italienischen Republik auf der Grundlage der Gegenseitigkeit den in der Bundesrepublik Deutschland mit gültigen roten Kennzeichen zugelassenen Fahrzeugen Überführungsfahrten auf ihrem Hoheitsgebiet einräumt. Der unter dem Aspekt der Gegenseitigkeit getroffenen Regelung ist daher zu entnehmen, dass nach Auffassung beider Staaten eine so genannte Fernzulassung nicht erlaubt sei soll. Für den Angeklagten bestand deshalb zumindest eine Erkundigungspflicht die - wie die im Vorlagebeschluss des Senats vom 19.12.2001 angeführte Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 28.2.1994 zeigt - zu der Auskunft geführt hätte, dass nach Inkrafttreten des deutsch-italienischen Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland erworbene Fahrzeuge nicht mit italienischen, sondern nur mit deutschen Überführungskennzeichen nach Italien überführt werden dürfen. ..."

- nach oben -



Datenschutz    Impressum