Der Risikoausschluss nach § 11 AKB bezieht sich nur auf solche mitversicherten Personen, die in einem und demselben Versicherungsvertrag mitversichert sind
Stiefel / Hofmann (Mindermeinung): Der Risikoausschluss nach § 11 AKB bezieht sich nur auf solche mitversicherten Personen, die in einem und demselben Versicherungsvertrag mitversichert sind.
Nach einer von Stiefel / Hofmann, Kraftfahrtversicherung, Rd.-Nrn. 9 und 12 zu § 11 AKB vertretenen Auffassung, bezieht sich der Risikoausschluss jedoch lediglich auf solche mitversicherten Personen, die in ein und demselben Versicherungsvertrag mitversichert sind, in der Kfz.-Haftpflichtversicherung also lediglich auf ein und dasselbe Fahrzeug:
"Der Ausschluss gegen den Fahrer nach § 11 Nr. 2 AKB umfasst daher nicht die Beschädigung eines anderen Fahrzeugs, das dem VN gehört. Die bis zur 13. Auflage vertretene gegenteilige Auffassung wird aufgegeben."
Soweit also nach dieser Auffassung der Risikoausschluss nicht greift, weil es nicht um das Fahrzeug geht, das der Fahrer geführt hat, sondern darum, dass ein Fahrer mit einem Fahrzeug des VN ein anderes Fahrzeug desselben VN beschädigt hat, ist dann auch jeweils der Direktanspruch des VN gegen seinen Haftpflichtversicherer nach den Bestimmungen des PflichtVersG gegeben.