Eine Klage des VN gegen seinen Haftpflichtversicherer auf Ersatz des Unfallschadens an dem Pkw seiner Ehefrau, den er (Kläg1er = VN) mit seinem Pkw verursacht hat, ist unbegründet. Der Haftung des Haftpflichtversicherers steht entgegen, dass die Ehefrau des Klägers als Verletzte beim Betrieb des Fahrzeugs des VN tätig war (§ 8 Halbs. 2 StVG) und der Haftpflichtversicherer bei Identität zwischen dem Anspruchsteller und dem in Anspruch genommenen Mitversicherten nicht eingreift (§ 10 Abs. 1 AKB).
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