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Das Verkehrslexikon

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Eigenanteil an den Krankenhauskosten - ersparte Verpflegungskosten

Eigenanteil an den Krankenhauskosten - ersparte Verpflegungskosten




Siehe auch
Vorteilsausgleichung - Anrechnung von Vorteilen und ersparten Aufwendungen
und
Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung

Eine Erstattung der Kosten für die Eigenbeteiligung am stationären Krankenhausaufenthalt kann in der Regel nicht verlangt werden, weil in dem entsprechenden Zeitraum häusliche Verpflegungskosten in mindestens der gleichen Höhe erspart wurden; dies muß im Wege der sog. Vorteilsausgleichung berücksichtigt werden.

In der Regel wird in der Schadenregulierung der vom verletzten Geschädigten zu zahlende Eigenanteil an den stationären Kosten 1:1 mit den ersparten Verpflegungskosten verrechnet, die ohne den Unfall entstanden wären.


Demgegenüber hat das Kammergericht Berlin (Urteil vom 12.03.2009 - 22 U 39/06) entschieden, dass der ersparte Betrag sich lediglich auf 4,00 € pro Tag des Aufenthalts in einem Pflegeheim mit medizinischer Versorgung bemisst.

Nicht gefolgt ist das Kammergericht allerdings einem Urteil des OLG Naumburg vom 25.10.2001 - 3 U 24/01 -, in dem ausgesprochen wurde:

   "Im Übrigen liegt für einen Abzug für Eigenersparnis an Miete und Verpflegung hier nichts vor. Denn der Kläger hat in Folge des Unfalls exorbitante und nicht gedeckte Pflegekosten lebenslang, was einem Abzug für Eigenersparnis entgegensteht. Diese Auffassung hält auch einer Plausibilitätskontrolle auf der Grundlage der grundsätzlichen Erwägungen der Rechtsprechung des BGH stand, wonach eine Vorteilsanrechnung aus der Sicht des Geschädigten zumutbar sein, dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen muss und den Schädiger nicht unbillig entlasten darf (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., vor § 249/Rziff. 189)."




Hinsichtlich des Regressanspruchs für einen dienstunfähigen Soldaten hat das OLG Oldenburg (Urteil vom 21.03.2012 - 3 U 70/11) ausgeführt:

   "Der Zeuge G... hat während der Zeit seines Krankenhausaufenthalts von 21 Tagen Verpflegungskosten gespart. Diese schätzt der Senat auf 8,- Euro pro Tag (vgl. OLG Saarbrücken, NJW 2011, 933: 7,50 Euro pro Tag; Grüneberg, a. a. O., Rn. 93: 5,- bis 10,- Euro pro Tag). Darüber hinaus war der Zeuge in der Zeit vom 29. April 2010 bis zum 19. September 2010 krankgeschrieben. Dass er in diesem Zeitraum ohne Erkrankung drei Wochen Urlaub genommen hätte, hat die Beklagte nicht bestritten und erscheint dem Senat auch plausibel. Damit ist von 105 Arbeitstagen in dieser Zeit auszugehen, an denen er jeweils Kosten für die Fahrten von seiner Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück mit dem eigenen PKW erspart hat. Unbestritten beträgt die einfache Entfernung 25 km, insgesamt also 50 km. Der Senat setzt je Kilometer der Gesamtstrecke pauschal 0,30 Euro an. Damit ergibt sich eine von dem Schadensersatzanspruch abzusetzende Gesamtersparnis von 1.743,- Euro.

Nicht ganz verständlich ist für den Senat, wenn in der Berufungserwiderung in diesem Zusammenhang noch ausgeführt wird, dass sich der Dienstherr „keineswegs immer das anrechnen lassen muss, was der Beamte bei einer Krankenhausbehandlung an häuslichen Aufwendungen erspart hat“. Zum einen ist dieser Einwand unsubstantiiert, soweit darin ein Bestreiten entsprechend ersparter Aufwendungen enthalten sein sollte. Zum anderen trifft er auch nicht zu. Die zitierte Fundstelle im Schrifttum (Plagemann, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 30. Kapitel, Rn. 163 m. w. N.) bezieht sich auf Soldaten, die ohnehin an der (unentgeltlichen) Gemeinschaftsverpflegung in der Kaserne teilnehmen und insoweit keine Aufwendungen ersparen (vgl. BGH VersR 1978, 251). Der geschädigte Zeuge G... ist jedoch Beamter und gerade nicht Soldat. Dass auch er kostenlos an der Kasernenverpflegung teilnimmt, behauptet die Klägerin nicht einmal und ist auch sonst nicht ersichtlich.



Soweit Battis (ebenda) unter Verweis auf eine Entscheidung des BGH (NJW 1971, 240) die Auffassung vertritt, der Dienstherr müsse sich generell nicht die von dem Beamten ersparten häuslichen Aufwendungen im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen, ergibt sich diese Annahme nicht aus der zitierten höchstrichterlichen Entscheidung. In diesem Urteil ging es vielmehr um die Frage, ob ersparte häusliche Aufwendungen infolge eines Krankenhausaufenthaltes dann anzurechnen sind, wenn der Dienstherr gegen den Dritten (nur) das weitergezahlte Gehalt als Schaden geltend macht. Wird im Regress dagegen die Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten verlangt, sind ersparte häusliche Aufwendungen nach allgemeinen Grundsätzen anzurechnen. Das wird entgegen Battis auch in der von ihm zitierten Entscheidung selbst ausdrücklich so ausgeführt (a. a. O.; vgl. auch BGH VersR 1978, 251)."


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