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Beweist der Geschädigte sein Integritätsinteresse dadurch, dass er eine Reparatur in Eigenregie nachweist, deren Wert über dem Wiederherstellungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) liegt, so hat er Anspruch auf die aufgewendeten Reparaturkosten bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswerts (ohne Abzug des Restwerts).
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