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EuGH Urteil vom 29.02.1996 - C-193/94 - Skanavi und Chryssanthakopoulos - Zur Versäumung der nationalen Umtauschfrist

EuGH v. 29.02.1996: Zur Versäumung der nationalen Umtauschfrist




Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 29.02.1996 - C-193/94) hat entschieden:

  1.  Artikel 52 EG-Vertrag verbietet es beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts und vor der Durchführung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein nicht, daß ein Mitgliedstaat vom Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis verlangt, diese Fahrerlaubnis binnen eines Jahres nach Begründung seines gewöhnlichen Aufenthalts im Aufnahmemitgliedsstaat gegen eine Fahrerlaubnis dieses Staates umzutauschen, um dort das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu behalten.

  2.  Artikel 52 des Vertrages verbietet es in Anbetracht der Folgen, wie sie in der betreffenden nationalen Rechtsordnung eintreten können, daß das Führen eines Kraftfahrzeugs durch eine Person, die durch Umtausch gegen die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis des Aufnahmestaats hätte erhalten können, diesen Umtausch jedoch nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgenommen hat, dem Fahren ohne Fahrerlaubnis gleichgestellt und deshalb mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft wird.


Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Zum Sachverhalt:


Das AG Tiergarten in Berlin hat mit Beschluß vom 20. 5. 1994, berichtigt durch Beschluß vom 26. 7. 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 6, 8a und 52 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Diese Frage stellt sich in einem Strafverfahren, das die Staatsanwaltschaft gegen Frau S. und ihren Ehemann, Herrn C., eingeleitet hat.

Nach § 4 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntVO) in Verbindung mit §21 Absatz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) wird Frau S. das Delikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Last gelegt, das mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe oder, wenn die Tat fahrlässig begangen wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft wird. Herr C. wird nach § 4 IntVO in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 2 StVG mit denselben Strafen bedroht, weil er als Halter eines Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, daß jemand dieses Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis führt.

Frau S. und Herr C., griechische Staatsangehörige, ließen sich in Deutschland nieder, um das Unternehmen G. zu übernehmen. Zur Zeit der Ereignisse des Ausgangsverfahrens wurde die Firma G. von Herrn C. geleitet.

Frau S. die seit dem 15. 10. 1992 in Deutschland wohnte, wurde dort am 28. 10. 1993 von der Polizei kontrolliert, als sie einen der Firma G. gehörenden Pkw mit einer von den griechischen Behörden erteilten Fahrerlaubnis führte, ohne im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis zu sein.

Aufgrund dieses Sachverhalts beantragte die Staatsanwaltschaft die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von fünfzehn Tagessätzen zu je 200 DM, also von 3000 DM, gegen jeden Angeschuldigten.




Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts haben die Angeschuldigten die ihnen zur Last gelegten Taten fahrlässig begangen, da Frau S. es versäumt habe, ihren Führerschein binnen Jahresfrist nach Begründung ihres gewöhnliche1n Aufenthalts in Deutschland umtauschen zu lassen. Das Gericht war jedoch der Ansicht, daß das einschlägige deutsche Recht gegen die Artikel 6, 8a und 52 des Vertrages verstoßen könnte.

Das vorlegende Gericht hat hierzu insbesondere darauf hingewiesen, daß die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs unter den heutigen Umständen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes sei und daß übermäßige Anforderungen daher die Freizügigkeit beeinträchtigen könnten. In diesem Zusammenhang diskriminiere die Umtauschpflicht die Bürger anderer Mitgliedstaaten, die sich in Deutschland niederließen. Auch wenn der Umtausch keinen besonderen Voraussetzungen unterliege, so werde doch der Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis, der nach Ablauf der für den Umtausch des Führerscheins eingeräumten Frist ein Fahrzeug führe, demjenigen gleichgestellt, der nie einen Führerschein besessen habe oder dem der Führerschein entzogen worden sei. Dadurch werde er mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht und könne somit zu einem Vorbestraften werden, was außerdem Konsequenzen für seine Berufstätigkeit, wie den Konzessionsentzug wegen Unzuverlässigkeit, haben könne. Selbst wenn die Umtauschpflicht durch objektive Gründe, wie die Notwendigkeit, die Echtheit des Führerscheins zu überprüfen oder nach deutschem Recht eventuell zusätzlich erforderliche Eintragungen vorzunehmen, gerechtfertigt wäre, so wären die bei ihrer Nichteinhaltung vorgesehenen Sanktionen doch im Verhältnis zur Schwere des Verstoßes unangemessen.

Unter diesen Umständen hat das AG Tiergarten in Berlin das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

   Sind die Artikel 6, 8a und 52 EG-Vertrag so auszulegen, daß eine nationale Vorschrift, nach der es erforderlich ist, daß nationale Fahrerlaubnisse aus EG-Mitgliedstaaten binnen eines Jahres nach Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts des Fahrerlaubnisinhabers in der Bundesrepublik Deutschland in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden müssen, andernfalls bei Führen eines Kraftfahrzeugs der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe erfüllt ist, mit diesen unvereinbar ist?

Der Gerichtshof hat die Umtauschpflicht selbst f´r vereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht gehalten, eine Strafbarkeit jedoch für nicht vereinbar.




Aus den Entscheidungsgründen:

"... 19. Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage in erster Linie wissen, ob die Artikel 6, 8a und 52 des Vertrages es beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts und vor der Durchführung der Richtlinie 91/439 verbieten, daß ein Mitgliedstaat vom Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis verlangt, diese Fahrerlaubnis binnen eines Jahres nach Begründung seines gewöhnlichen Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat gegen eine Fahrerlaubnis dieses Staates umzutauschen, um dort das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu behalten.

20. Zunächst ist daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes Artikel 6 des Vertrages, in dem das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit niedergelegt ist, autonom nur in durch das Gemeinschaftsrecht geregelten Fällen angewendet werden kann, für die der Vertrag keine besondere Regel der Nichtdiskriminierung vorsieht (vgl. insbesondere Urteil vom 17. 5. 1994 in der Rs. C-18/93, Randnr. 19).

21. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung ist im Bereich des Niederlassungsrechts durch Artikel 52 des Vertrages umgesetzt und konkretisiert worden.




22. Sodann ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 8a des Vertrages, in dem das Recht eines jeden Unionbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in allgemeiner Form nieder-gelegt ist, in Artikel 52 des Vertrages einen besonderen Ausdruck findet. Da der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens unter die letztgenannte Bestimmung fällt, braucht über die Auslegung von Artikel 8a nicht entschieden zu werden.

23. Zu Artikel 52 hat der Gerichtshof bereits im Ur-teil vom 28. 11. 1978 in der Rs. 16/78 (Randnr. 4) festgestellt, daß die Regelungen über die Erteilung und die gegenseitige Anerkennung der Fahrerlaubnis durch die Mitgliedstaaten sowohl unmittelbaren als auch mittelbaren Einfluß auf die Ausübung der Rechte haben, die durch die Bestimmungen des Vertrages über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr gewährleistet werden. Im Hinblick auf die Bedeutung der Individualverkehrsmittel kann nämlich der Besitz einer vom Aufnahmestaat ordnungsgemäß anerkannten Fahrerlaubnis Einfluß auf die tatsächliche Ausübung einer großen Zahl von unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeiten und, noch allgemeiner, der Freizügigkeit durch die unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Personen haben.

24. In Randnummer 7 desselben Urteils hat der Gerichtshof jedoch auch ausgeführt, daß mit Rücksicht auf die Erfordernisse der Verkehrssicherheit die bloße Anerkennung der Fahrerlaubnis zugunsten der Personen, die sich auf Dauer im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen wollen, der ihnen eine Fahrerlaubnis erteilt hat, nicht ohne ein ausreichendes Maß an Harmonisierung der Voraussetzungen für die Erteilung dieser Erlaubnis in Betracht gezogen werden konnte.

25. Diese Harmonisierung hatte der Rat daher durchzuführen und vorzusehen, daß die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig an-erkannt werden, um die Hindernisse für die Freizügigkeit zu beseitigen, die sich aus der Verpflichtung ergeben, sich einen vom Aufnahmemitgliedstaat ausgestellten Führerschein zu beschaffen.

26. Es ist allerdings festzustellen, daß diese Hindernisse erst mit Anwendung der Richtlinie 91/439 ab 1. 7. 1996 vollständig beseitigt sein werden, die in Artikel 1 Absatz 2 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vorsieht. Außerdem ist die Verpflichtung der Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niederlassen, den von einem anderen Mitgliedstaat aus-gestellten Führerschein gegen einen Führerschein des Aufnahmestaats umzutauschen, bereits als solche ein Hindernis für die Freizügigkeit, wie der Rat in der Präambel dieser Richtlinie ausgeführt hat.

27. Unter Berücksichtigung der Komplexität der Materie und der Unterschiede, die zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten fortbestanden, war der Rat aber befugt, die erforderliche Harmonisierung schrittweise vorzunehmen. Er konnte es daher den Mitgliedstaaten erlauben, diese Umtauschpflicht vorübergehend vorzusehen.




28. Somit ist auf den ersten Teil der Vorlagefrage zu antworten, daß Artikel 52 des Vertrages es beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts und vor der Durchführung der Richtlinie 91/439 nicht verbietet, daß ein Mitgliedstaat vom Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis verlangt, diese Fahrerlaubnis binnen eines Jahres nach Begründung seines gewöhnlichen Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat gegen eine Fahrerlaubnis dieses Staates umzutauschen, um dort das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu behalten.

29. Das vorlegende Gericht fragt zweitens, ob die Artikel 6, 8a und 52 des Vertrages es verbieten, daß das Führen eines Kraftfahrzeugs durch eine Person, die durch Umtausch gegen die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis des Aufnahmestaats hätte erhalten könne, diesen Umtausch jedoch nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgenommen hat, dem Fahren ohne Fahrerlaubnis gleichgestellt und deshalb mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft wird.

30. Aus den in den Randnummern 20 bis 22 dargelegten Gründen ist nur über die Auslegung von Artikel 52 zu entscheiden.

31. Insoweit ist zunächst festzustellen, daß nach den Bestimmungen der Richtlinie 80/1263 der von einem Mitgliedstaat ausgestellte Führerschein von den anderen Mitgliedstaaten, in denen der Inhaber nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und während eines Jahres auch von dem Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, anerkannt wird.

32. Sodann ist darauf hinzuweisen, daß, auch wenn dieser Inhaber verpflichtet werden kann, den Führerschein umtauschen zu lassen, um nach Ablauf der Jahresfrist das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Aufnahmemitgliedstaat zu behalten, sein Originalführerschein in dem Mitgliedstaat, der ihn ausgestellt hat, gültig bleibt und von den anderen Mitgliedstaaten weiterhin anerkannt wird.

33. Schließlich können zwar die Mitgliedstaaten den Umtausch des Führerscheins unter bestimmten, in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Umständen verweigern; diese Möglichkeit kann jedoch das Recht der Führerscheininhaber auf 'Umtausch des Führerscheins bei Nichtvorliegen dieser außergewöhnlichen Umstände nicht beeinträchtigen.

34. Daraus folgt, daß die Ausstellung eines Führerscheins durch einen Mitgliedstaat im Austausch gegen den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein nicht das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Aufnahmestaat begründet, das unmittelbar durch das Gemeinschaftsrecht verliehen wird, sondern das Bestehen eines solchen Rechts bestätigt.

35. Unter diesen Voraussetzungen entspricht die Umtauschpflicht, die die Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie vorsehen können, im wesentlichen verwaltungstechnischen Erfordernissen.

36. Mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung bleiben die Mitgliedstaaten befugt, einen Verstoß gegen diese Verpflichtung zu ahnden. Nach einer ständigen Rechtsprechung zur Nichtbeachtung der Formalitäten, die für die Feststellung des Aufenthaltsrecht einer durch das Gemeinschaftsrecht geschützten Person verlangt werden, dürfen die Mitgliedstaaten jedoch keine unverhältnismäßige Sanktion vorsehen, die ein Hindernis für die Freizügigkeit schaffen würde, was namentlich bei einer Freiheitsstrafe der Fall ist (vgl. insbesondere Urteil vom 12. 12. 1989 in der Rs. C-265/88, Randnr. 14). Wegen der Auswirkung, die das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf die tatsächliche Ausübung der Rechte hat, die mit der Freizügigkeit verknüpft sind, gelten die gleichen Erwägungen für einen Verstoß gegen die Verpflichtung zum Umtausch des Führerscheins.



37. Es ist hinzuzufügen, daß die Gleichstellung desjenigen, der es versäumt hat, den Führerschein umtauschen zu lassen, mit dem, der ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis führt, mit der Konsequenz, daß strafrechtliche Sanktionen, auch finanzieller Art, wie die in den betreffenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen verhängt werden können, in Anbetracht der sich daraus er-gebenden Folgen ebenfalls außer Verhältnis zur Schwere dieses Verstoßes stünden.

38. Eine strafrechtliche Verurteilung könnte nämlich, wie das vorliegende Gericht bemerkt hat, Folgen für die Ausübung eines selbständigen oder unselbständigen Berufes, insbesondere für den Zugang zu bestimmten Tätigkeiten oder bestimmten Ämtern, haben, was eine weitere, dauerhafte Beschränkung der Freizügigkeit darstellen würde.

39. Daher ist auf den zweiten Teil der vom nationalen Gericht vorgelegten Frage zu antworten, daß Artikel 52 des Vertrages es in Anbetracht der Folgen, wie sie in der betreffenden nationalen Rechtsordnung eintreten können, verbietet, daß das Führen eines Kraftfahrzeugs durch eine Person, die durch Umtausch gegen die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis des Aufnahmestaats hätte erhalten können, diesen Umtausch jedoch nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgenommen hat, dem Fahren ohne Fahrerlaubnis gleichgestellt und deshalb mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft wird. ..."

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