Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Verwaltungsgericht Meiningen Beschluss vom 12.08.2009 - 2 K 56/08 - Zur Verwertung eines negativen vom Betroffenen selbst vorgelegten MPU-Gutachtens nach Erteilung des ausländischen EU-Führerscheins

VG Meiningen v. 12.08.2009: Vorlagebeschluss an den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren zur Verwertung eines negativen vom Betroffenen selbst vorgelegten MPU-Gutachtens




Das Verwaltungsgericht Meiningen (Beschluss vom 12.08.2009 - 2 K 56/08) hat dem EuGH folgende Frage im Vorabentscheidungsverfahren vorgelegt:

   Darf ein Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG seine Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG – seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuwenden – ausüben im Hinblick auf ein Fahreignungsgutachten, das von dem Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis vorgelegt wurde, wenn das Gutachten zwar nach dem Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins erstellt wurde und zudem auf einer nach der Ausstellung des Führerscheins durchgeführten Untersuchung des Betroffenen beruht, sich aber auf zeitlich vor der Ausstellung des Führerscheins liegende Umstände bezieht?

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Gründe:


I.

1. Der Kläger, ein 1960 geborener deutscher Staatsangehöriger – Inhaber einer in Polen ausgestellten Fahrerlaubnis der Klasse B –, wendet sich gegen die vom Beklagten verfügte Aberkennung des Rechts, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Nach Aktenlage sind für den Kläger folgende Straftaten in das Verkehrszentralregister eingetragen:

  1.  Tattag: 10.04.1996; Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB; Datum der Entscheidung: 10.12.1996; Datum der Rechtskraft: 07.01.1997 (7 Punkte)

  2.  Tattag: 11.03.2000; Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr (BAK-Wert 1,94 ‰), §§ 316 Abs. 1 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG; Datum der Entscheidung: 19.06.2000; Datum der Rechtskraft: 07.07.2000 (Sperrfrist bis 06.10.2001)

  3.  Tattag: 28.12.2003; Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG; Datum der Entscheidung: 08.06.2004; Datum der Rechtskraft: 08.07.2004 (keine Sperrfrist)

Am 29.02.2000 verzichtete der Kläger auf seine am 28.02.1986 erteilte deutsche Fahrerlaubnis, da er wegen der Tat vom 10.04.1996 und weiterer inzwischen getilgter Ordnungswidrigkeiten einen Punktestand von 18 Punkten erreicht hatte. Er stellte am 10.09.2002 einen Antrag auf Neuerteilung, den er am 25.07.2003 zurücknahm, nachdem ihm der TÜV Thüringen in einem vom 27.05.2003 datierenden Gutachten eine negative Prognose hinsichtlich seiner Fahreignung erstellt hatte.

Mit Datum vom 05.08.2004 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis, der mit Bescheid vom 17.02.2005 abgelehnt wurde, da er die Anordnung des Beklagten, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, nicht befolgt hatte.


Am 15.10.2004 wurde dem Kläger eine polnische EU-Fahrerlaubnis erteilt. In dieser polnischen EU-Fahrerlaubnis ist ein Wohnsitz in Polen eingetragen. In dem Reisepass des Klägers ist für die Zeit vom 08.09.2004 bis 09.03.2005 eine polnische Aufenthaltsbestätigung eingeheftet, in der ein Wohnsitz in Polen angegeben ist.

Von dem Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis erhielt der Beklagte anlässlich einer Verkehrskontrolle im März 2006 Kenntnis. Das Einwohnermeldeamt der Stadt B.… L.… teilte dem Beklagten auf Nachfrage hin mit, dass der Kläger ununterbrochen dort mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei.

Der Kläger beantragte am 13.04.2006 bei dem Beklagten die „Anerkennung des Rechts“, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu dürfen. Er legte am 26.04.2006 ein vom 01.11.2004 datierendes Gutachten des TÜV Thüringen vor, das auf einer Untersuchung vom 18.10.2004 basierte. In diesem Gutachten wurde wegen der alkoholbedingten Verkehrsauffälligkeiten in der Vergangenheit eine für den Kläger negative Prognose aufgestellt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit dem am 11.03.2000 festgestellten BAK-Wert von 1,94 ‰ ein Alkoholmissbrauch nachgewiesen sei und der Kläger sein Trinkverhalten in der Vergangenheit nicht aufgearbeitet habe.

Mit Schreiben vom 23.05.2006 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger an, bis zum 01.08.2006 zur Überprüfung seiner Fahreignung ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle vorzulegen. Am 19.07.2006 wurde ihm mündlich mitgeteilt, dass das Verfahren auf Anweisung der obersten Landesbehörde wegen der Entscheidung des EuGH zunächst ruhe.

Mit Schreiben vom 03.08.2006 teilte die polnische Straßenverkehrsbehörde, die die Fahrerlaubnis am 15.10.2004 ausgestellt hatte, mit, der Kläger habe nach Belehrung über strafrechtliche Folgen erklärt, sein Führerschein sei nicht eingezogen und ihm sei die (deutsche) Fahrerlaubnis auch nicht entzogen worden.

Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 24.04.2007 mit, dass an der Anordnung vom 23.05.2006 zur Beibringung des Gutachtens festgehalten werde. Die Frist zur Vorlage des Eignungsgutachtens werde bis zum 06.07.2007 verlängert.

Der Beklagte hielt mit weiterem Schreiben vom 30.05.2007 an der Anordnung vom 23.05.2006 fest. Aufgrund des Gutachtens vom 18.10.2004 hätten sich neue Tatsachen nach Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis vom 15.10.2004 ergeben, die Eignungszweifel begründeten. Auch habe der Kläger bei der polnischen Behörde falsche Angaben gemacht.

Nach Anhörung des Klägers und dessen Weigerung, ein weiteres Eignungsgutachten vorzulegen, erkannte der Beklagte durch Bescheid vom 15.08.2007 das Recht des Klägers, von der polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen ab (Nr. 1), lehnte den Antrag auf Anerkennung dieses Rechts ab (Nr. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nr. 1 an. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Alkoholfahrt am 11.03.2000 mit einem Blutalkoholwert von 1,94 ‰ Anlass zu Eignungszweifeln gegeben habe. Diese Zweifel seien nicht durch Vorlage eines Gutachtens ausgeräumt worden. Es sei zu berücksichtigten, dass das Gutachten vom 18.10.2004 erst am 25.04.2006 bekannt geworden sei. Der Kläger habe der polnischen Behörde diese Gegebenheiten verschwiegen. Schon auf Grundlage des Gutachtens vom 18.10.2004 habe die Nichteignung festgestanden. Die sofortige Vollziehung sei im öffentlichen Interesse anzuordnen, um Nachteile für Leben, Gesundheit und Eigentum zu vermeiden. Es bestehe die Gefahr, dass der Kläger erneut alkoholbedingt auffällig werde.

Gegen den am 17.08.2007 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 26.08.2007 Widerspruch und hat am 28.08.2007 bei dem Verwaltungsgericht Meiningen um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht.




Das Verwaltungsgericht Meiningen hat den Antrag durch Beschluss vom 01.10.2007 – 2 E 488/07 Me – abgelehnt. Zwar sei die Anordnung ein medizinischpsychologisches Gutachten beizubringen, möglicherweise gemeinschaftsrechtswidrig. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung sei angesichts des hohen Gutes der Verkehrssicherheit und der erheblichen Gefährdung Dritter jedoch vorrangig. Angesichts der erreichten BAK von 1,94 ‰ könne es sich nicht um einen persönlichkeitsfremden Vorfall handeln.

Gegen den am 12.10.2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 26.10.2007 Beschwerde beim Thüringer Oberverwaltungsgericht eingelegt (2 EO 832/07); diese hat er am 12.11.2007 begründet. Nach Rücknahme der Beschwerde wurde das Verfahren eingestellt.

Durch Widerspruchsbescheid vom 13.12.2007 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 15.08.2007 zurück. Der Kläger habe durch den Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis die inländischen Beschränkungen umgangen.

2. Am 01.02.2008 hat der Kläger dagegen beim Verwaltungsgericht Meiningen Klage erhoben. Er beantragt,

   den Bescheid des Beklagten vom 15.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 13.12.2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Durch Zwischenurteil vom 08.04.2008 hat das Verwaltungsgericht Meiningen die Klage für zulässig erklärt und dem Kläger Wiedereinsetzung gewährt.

Am 05.11.2008 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Meiningen einen Antrag auf Abänderung seines ablehnenden Beschlusses vom 01.10.2007 – 2 E 488/07 Me – und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt. Zur Begründung hat er sich auf die zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des EuGH vom 26.06.2008 bezogen und geltend gemacht, dass durch diese eine Änderung der Rechtslage eingetreten sei. Er habe bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis das Wohnsitzerfordernis beachtet. Der Beklagte dürfe deshalb keine weiteren Bedingungen für die Anerkennung des Rechts, von der in einem anderen EU-Land erworbenen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, stellen. Zudem habe er sich keine weiteren Verfehlungen zuschulden kommen lassen.

Das Verwaltungsgericht Meiningen hat den Antrag durch Beschluss vom 21.11.2008 – 2 E 572/08 Me – abgelehnt. Diese Entscheidung hat es damit begründet, dass der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO unzulässig sei. Die Entscheidung des EuGH habe nicht zu einer für den vorliegenden Fall beachtlichen Änderung der Rechtslage geführt. Der Umstand, dass der Kläger bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz in Polen gehabt habe, führe nicht dazu, dass der ablehnende Beschluss vom 01.10.2007 abzuändern sei. Diese Entscheidung sei nicht darauf gestützt worden, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht beachtet worden sei. Vielmehr sei auf ein nachträgliches gemeinschaftsrechtlich berücksichtigungsfähiges „Verhalten“ abgestellt worden, nämlich die Vorlage des aufgrund der Untersuchung vom 18.10.2004 erstellten Fahreignungsgutachtens. Dieses Gutachten berechtige dazu, die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis zu verweigern und gegen deren Inhaber Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zu ergreifen.

Gegen diesen am 01.12.2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 15.12.2008 Beschwerde erhoben, die er damit begründete, dass die neuere Rechtsprechung des EuGH zu einer Änderung der maßgeblichen Rechtslage geführt habe. Da er, der Kläger, bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis das Wohnsitzerfordernis erfüllt habe, sei dem Beklagten eine Überprüfung der Fahreignung versagt gewesen. Das Fahreignungsgutachten sei kein nachträglich berücksichtigungsfähiges Verhalten. Diese Untersuchung beziehe sich auf ein Verhalten, das zeitlich vor dem Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis gelegen habe.

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 26.03.2009 (2 EO 833/08 ) unter Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 21.11.2008 (2 E 572/08 Me) und vom 01.10.2007 (2 E 488/07 Me) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 15.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2007 wieder her. Die Entscheidung ist damit begründet worden, der Besitz des polnischen Führerscheins sei als Nachweis dafür anzusehen, dass der Kläger am Tag der Erteilung die Ausstellungsvoraussetzungen erfüllte, zu denen auch die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges zähle. Aktuelle Feststellungen zur Fahreignung, die an vor Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis liegende Ereignisse anknüpften, seien gemeinschaftsrechtlich nicht zulässig. Etwas anderes gelte nur dann, wenn das Fahreignungsgutachten an ein „Verhalten“ des 6 Betroffenen nach dem Erwerb der EU-Fahrerlaubnis in dem anderen Mitgliedstaaten anknüpfe (vgl. EuGH, Beschluss vom 06.04.2006 – Rs. C-227/05, Halbritter, Rn. 38). Damit sei nicht die Vorlage des Gutachtens selbst, sondern ein Fehlverhalten des Betroffenen in Bezug zum Straßenverkehr gemeint.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren 2 E 488/07 Me und 2 E 572/08 Me und zudem auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (zwei Heftungen).




II.

Die Kammer legt dem Europäischen Gerichtshof die im Tenor formulierte Frage zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG gemäß Art. 234 Abs. 2 EG zur Vorabentscheidung vor. Für die Entscheidung der Kammer ist die aufgeworfene Frage erheblich.

Der Kläger wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.


Nach gefestigter europarechtlicher Rechtsprechung sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen (EuGH, Urt.v. 26.06.2008, C-334/06, juris, Rn. 52, 53).

Nur für bestimmte Fallkonstellationen hat der Europäische Gerichtshof Ausnahmen von dem Prinzip der unbedingten gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen nach der Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG zugelassen.

Ein Mitgliedstaat kann die Anerkennung eines Führerscheins verweigern, wenn er auf eine Person eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis zusammen mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angewendet hat und die Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist (EuGH, Urt.v. 26.06.2008, C-334/06, a.a.O., Rn. 62). Dieser Fall liegt hier nicht vor.

Eine weitere Ausnahme besteht für den Fall, dass auf der Grundlage von Angaben in dem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. EuGH, Urt.v. 26.06.2008, C-334/06, a.a.O., Rn. 70). Auch dies ist hier nicht der Fall. In der polnischen Fahrerlaubnis des Klägers ist der Wohnsitz in Polen eingetragen. Entgegen stehende vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen zum Wohnsitz des Klägers im Zeitpunkt der Erteilung gibt es nicht.

Des Weiteren darf der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes seine Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuwenden, ausüben im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb des Führerscheins (EuGH, Beschl.v. 06.04.2006, C 227/05 – Halbritter –, Rn. 38; Urt.v. 26.06.2008, C 334/06, Rn. 56). Der Europäische Gerichtshof spricht in diesem Zusammenhang auch von nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis eingetretenen „Umständen“ (EuGH, Urt.v. 06.04.2006, a.a.O.). Aus dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG jedenfalls ermächtigt werden, ihre nationalen Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften auf diejenigen Fahrzeugführer anzuwenden, die nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis (erneut) im Inland auffällig werden bzw. Bedenken im Hinblick auf ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen. Ein „Verhalten“, das Maßnahmen der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG in Bezug auf ausländische EU-Fahrerlaubnisse rechtfertigen kann, liegt zweifelsfrei dann vor, wenn der Inhaber einer solchen Erlaubnis nach ihrem Erwerb (wiederum) ein straßenverkehrsbezogenes Tun oder Unterlassen an den Tag gelegt hat, das den Schluss auf seine fehlende Fahreignung erlaubt ( BayVGH, Beschl.v. 25.06.2007, 11 CS 06.3165, juris, Rn. 22). Um erneute Zuwiderhandlungen des Klägers im Straßenverkehr nach dem 15.10.2004 geht es im vorliegenden Fall nicht. Als nachträgliches, gemeinschaftsrechtlich u.U. berücksichtigungsfähiges „Verhalten“ kommt allein die Vorlage des aufgrund der Untersuchung vom 18.10.2004 erstellten Fahreignungsgutachtens vom 01.11.2004 in Betracht.




Das Thüringer Oberverwaltungsgericht sieht im vorliegenden Fall keine nach dem Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis eingetretenen Umstände, die für die inländische Fahrerlaubnisbehörde in Ausübung der Befugnis aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 Anknüpfungspunkt für nachträgliche Eignungszweifel sein könnten. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 29.03.2009 (2 EO 833/08) ausgeführt:

   „Insbesondere ist das am 24. April 2006 vorgelegte Fahreignungsgutachten vom 1. November 2004 bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung voraussichtlich keine Tatsache, die die Anerkennungspflicht nachträglich entfallen lassen könnte. Der EuGH hat in dem Beschluss vom 6. April 2006 – Rs. C-227/05, Halbritter – (L in Juris) im 2. Leitsatz festgehalten, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt sei, (bei der Umschreibung eines EU-Führerscheins) zu verlangen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung vorgenommen wird, die nach dem Recht des Mitgliedstaates zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden. Da dieses Verfahren vor dem EuGH das Vorabentscheidungsersuchen eines deutschen Verwaltungsgerichts betraf, lässt dies den Schluss zu, dass mit einer solchen „Untersuchung zur Fahreignung“ ein – auch in diesem Fall von dem Antragsgegner gefordertes – Fahreignungsgutachten gemeint ist, mithin ein solches Gutachten bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung selbst kein Umstand sein kann, der nachträgliche Eignungszweifel zu begründen vermag. Vielmehr soll ein Fahreignungsgutachten in der Vergangenheit liegende Umstände, die Anknüpfungspunkt für Eignungszweifel sein können, bewerten und aktuelle Feststellungen zur Fahreignung ermöglichen. Der EuGH hat in dem vorgenannten Beschluss aber eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass aktuelle Feststellungen zur Fahreignung, die an vor Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis liegende Ereignisse anknüpfen, gemeinschaftsrechtlich nicht zulässig sind, weil die EU-Fahrerlaubnis den positiven Nachweis der Fahreignung enthält. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Fahreignungsgutachten an ein „Verhalten“ des Betroffenen nach dem Erwerb der EU-Fahrerlaubnis in dem anderen Mitgliedstaaten anknüpft (vgl. EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 – Rs. C-227/05, Halbritter, Rn 38). Damit wird deutlich, dass damit nicht die Vorlage des Gutachtens selbst, sondern ein Fehlverhalten des Betroffenen in Bezug zum Straßenverkehr gemeint ist (a.A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. Juni 2007 – 11 CS 06.3165 – juris).“

Die Kammer vermag der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und insbesondere dem vom Thüringer Oberverwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 06.04.2004 keine eindeutige Aussage dahingehend zu entnehmen, dass nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis nur ein Fehlverhalten des Betroffenen in Bezug zum Straßenverkehr des Recht verleiht, gegen den Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG vorzugehen. Der der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2004 (Halbritter) zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem im vorliegenden Verfahren deutlich. Im Fall Halbritter war ein – positives – Gutachten vor der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis erstellt worden, das der Ausstellermitgliedstaat bei seiner Entscheidung berücksichtigt hatte. Es wurde später der deutschen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt, von dieser aber ignoriert.

Es erscheint der Kammer nicht ausgeschlossen, in dem im vorliegenden Fall vorgelegten Gutachten eine „Neutatsache“ zu sehen, die dem Aufnahmestaat des Recht verleiht, gegen den Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG vorzugehen (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 23). Bringt eine Person nämlich ein Gutachten bei, in dem ihre fehlende Fahreignung – wie hier – ausdrücklich aufgezeigt wird, so stellt sie der zuständigen Behörde eine Information zur Verfügung, die in vielen Fällen noch aussagekräftiger ist als ein straßenverkehrsbezogenes Fehlverhalten, das häufig nur ein (zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen Anlass gebendes) Indiz für mangelnde Fahreignung bildet. Es wäre vor diesem Hintergrund inkonsequent, wollte man die Behörde als verpflichtet ansehen, derart aufschlussreiche Erkenntnismittel zu ignorieren, und in Kenntnis der Fahrungeeignetheit des Betroffenen abzuwarten, bis dieser (erneut) nachteilig im Straßenverkehr in Erscheinung tritt. Das gilt umso mehr, als die Richtlinie 91/439/EWG ausdrücklich auch der Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs dient (BayVGH, a.a.O., Rn. 23).

Andererseits offenbart das Gutachten Erkenntnisse über „Alttatsachen“. Insofern ist zu berücksichtigen, dass es allein Sache des Ausstellermitgliedstaats ist, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzungen nicht erfüllten, da die Richtlinie 91/439 dem Ausstellermitgliedstaat die ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die von ihm ausgestellten Führerscheine unter Beachtung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erteilt werden (vgl. EuGH, Urt.v. 26.06.2008, C-334/06, a.a.O., Rn 53). Hier darf nicht verkannt werden, dass die Aberkennung des Rechts, von der am 15.10.2004 erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, der Sache nach den (stillschweigenden) Vorwurf der deutschen Staatsgewalt beinhaltet, die tätig gewordene polnische Behörde habe dem Kläger eine Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen die Nummer 14.1 des Anhangs III zur Richtlinie 91/439/EWG erteilt (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 25). Denn die im Gutachten dargestellte Alkoholproblematik entstand nicht erst nach dem 15.10.2004, sondern lag, da sie nach den überzeugenden Ausführungen der Begutachtungsstelle die Folge eines schon länger dauernden erheblichen Alkoholkonsums sind, bereits bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis vor.



Der Sache nach stellt die streitgegenständliche Aberkennungsentscheidung damit keine (gemeinschaftsrechtlich jedenfalls unbedenkliche) Reaktion des Aufnahmestaates auf nachträglich eingetretene fahreignungsrelevante Tatsachen dar; vielmehr läuft sie auf eine – auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzte – „Korrektur“ der Fahrerlaubniserteilung durch die polnische Staatsgewalt aufgrund von Fakten hinaus, die dem Aufnahmestaat nachträglich bekannt geworden sind, jedoch schon bei Erlass des ausländischen Hoheitsakts bestanden. Ist dem Aufnahmestaat aber bereits eine bloße Überprüfung der von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis aufgrund von Umständen verwehrt, die nicht auf einem dem Erteilungsakt nachfolgenden Verhalten des Inhabers beruhen, so muss es ebenfalls Bedenken begegnen, wenn der Aufnahmestaat eine solche ausländische Maßnahme in Bezug auf sein Gebiet deshalb für ungültig erklärt, weil er auf anderem – hier sogar gemeinschaftsrechtswidrigem – Weg Erkenntnisse über „Alttatsachen“ gewonnen hat, aufgrund derer er von der von Anfang an bestehenden Rechtswidrigkeit der nicht von ihm erteilten EU-Fahrerlaubnis überzeugt ist (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 25). Relativiert werden diese Bedenken jedoch wiederum insofern, als das Gutachten zwar an Umstände anknüpft, die vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis liegen, den Blick jedoch nicht in die Vergangenheit richtet, sondern für die Zukunft eine prognostische Aussage über die Fahreignung des Klägers enthält, die erst nach der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis getroffen wurde und auf einer Untersuchung des Klägers nach der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis beruht. Auch wenn die Untersuchung des Klägers nur wenige Tage nach der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis durchgeführt wurde, handelt es sich hier um zeitlich nach der Erteilung der EUFahrerlaubnis liegende Erkenntnisse.

Da der Ausgang des Verfahrens von der Beantwortung der im Tenor genannten Auslegungsfrage abhängt, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO auszusetzen.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum