Das Verkehrslexikon

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BGH Vorlagebeschluss vom 26.09.2006 - VI ZR 200/05 - Zur direkten Klagemäglichkeit des Geschädigten gegen einen Versicherer an seinem Wohnort

BGH v. 26.09.2006: Zum Einfluss späterer Rechtsakte auf die Auslegung älterer Richtlinien-Bestimmungen




Der BGH (Vorlagebeschluss vom 26.09.2006 - VI ZR 200/05) hat unter Hinweis auf einschlägige EuGH-Rechtsprechung zum Einfluss späterer Rechtsakte der EU auf die Auslegung früherer Richtlinien ausgeführt:

   Ist die Verweisung in Artikel 11 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) auf Artikel 9 Absatz 1 Buchst. b EuGVVO dahin zu verstehen, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat?




Aus den Entscheidungsgründen:


"Auch wenn Erwägungsgründe (Art. 253 EGV) keine verbindlichen Rechtsvorschriften, sondern lediglich Mittel zur Auslegung des betreffenden Gesetzes sind (vgl. EuGH - Rs. 215/88 - Casa Fleischhandel - Slg. 1989, 2789, 2808; Anweiler, Die Auslegungsmethoden des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften 1997 S. 253 ff.; Gruber, Methoden des internationalen Einheitsrechts 2004 S. 171 ff.; Kropholler aaO *, Einl. Rn. 46) und der einschlägige Erwägungsgrund erst mehr als vier Jahre nach Erlass der EuGVVO in einen anderen EG-Rechtsakt eingefügt worden ist, ist jede Vorschrift des Gemeinschaftsrechts im Lichte des gesamten Gemeinschaftsrechts, seiner Ziele und seines Entwicklungsstands zur Zeit der Anwendung der betreffenden Vorschrift auszulegen (EuGH - Rs. 283/81 (C.I.L.F.I.T.) - Slg. 1982, 3415 (3430) = NJW 1983, 1257 (1258); Looschelders/Roth, Juristische Methodik im Prozess der Rechtsanwendung 1996 S. 62 ff.). Spätere Entwicklungen sind also zu berücksichtigen."



* Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Auflage 2005

Link zu einer ausführlichen Fassung der BGH-Entscheidung

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