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Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 - Zum Nachweisgrenzwert von mindestens 1 ng/ml aktivem THC

BVerfG vom 21.12.2004: Zum Nachweisgrenzwert von mindestens 1 ng/ml aktivem THC




Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03) hat entschieden:

   Bei der Schaffung von § 24 a StVG ging der Gesetzgeber davon aus, dass sich bei Cannabiskonsum die Wirkungsdauer und die Nachweisdauer decken. Neuere wissenschaftliche Erkenntnisse belegen jedoch, dass Cannabiskonsum weit über die Wirkungsdauer hinaus noch im Blut nachgewiesen werden kann. Aus diesem Grund geht die Rechtsprechung heute davon aus, dass für eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG bei Cannabis-Konsum mindestens ein Nachweis in Höhe von 1,0 ng/ml erforderlich ist.

Siehe auch
Cannabis im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
und
Stichwörter zum Thema Drogen

Aus den Entscheidungsgründen:


"... (bb) Allerdings kann die Regelung inzwischen auch zu Ergebnissen führen, die dem Einzelnen nicht mehr zugemutet werden können und vom Gesetzgeber auch nicht gewollt sind. Nach Satz 1 des § 24 a Abs. 2 StVG handelt ordnungswidrig nur, wer „unter der Wirkung” eines der in der Anlage zu der Vorschrift genannten berauschenden Mittel wie Cannabis im Straßenverkehr ein Kfz führt. Eine solche Wirkung soll nach Satz 2 vorliegen, wenn im Blut eine in dieser Anlage genannte Substanz – bei Cannabis THC – nachgewiesen wird. Diese Regelung beruht auf der Annahme, dass bei einem solchen Nachweis die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Verkehrsteilnehmers gegeben ist, der durch das Verbot des § 24 a Abs. 2 StVG entgegengewirkt werden soll (vgl. BTDrucks 13/3764, S. 4 f.). Dabei ist der Gesetzgeber ausdrücklich davon ausgegangen, dass „die Wirkungs- und Nachweisdauer bei den einzelnen Mitteln übereinstimmen”, weil die Feststellung der in der Anlage genannten Substanzen im Blut im Hinblick darauf, dass sie dort nur wenige Stunden nachgewiesen werden könnten, eine Aussage über den erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Einnahme des berauschenden Mittels und Blutentnahme gestatte (vgl. BTDrucks 13/3764, S. 5). Solange im Blut Substanzen eines der vom Gesetzgeber genannten Rauschmittel nachweisbar sind, sollte also nach dieser Vorstellung angenommen werden können, dass dieses Rauschmittel auf den Kraftfahrzeugführer so einwirkt, dass die der Ordnungswidrigkeitenvorschrift zugrunde liegende Annahme einer abstrakten Verkehrsgefährdung eingetroffen und eine Sanktionierung nach dieser Vorschrift gerechtfertigt ist.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme unter Hinweis auf neueres Schrifttum (insbesondere Bönke, BA 2004, Supplement 1, S. 4 <6>) ausgeführt hat, haben sich insoweit infolge des technischen Fortschritts inzwischen die Verhältnisse geändert. Danach hat sich die Nachweisdauer für das Vorhandensein von THC aufgrund von Blutproben wesentlich erhöht. Spuren der Substanz ließen sich nunmehr über mehrere Tage, unter Umständen sogar Wochen nachweisen. Die Annahme des Gesetzgebers von der Identität der Wirkungs- und Nachweiszeit treffe deshalb für Cannabis nicht mehr zu. Dies hat zur Folge, dass auch dann noch ein positiver Drogenbefund bei der Blutuntersuchung festgestellt werden kann, wenn der Konsum des Rauschmittels schon längere Zeit vor der Fahrt erfolgte und von der Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit deshalb nicht mehr ausgegangen werden kann (vgl. Bönke, wie vor). Der Vorstellung des Gesetzgebers, die in der Anlage zu § 24 a StVG aufgeführten Wirkstoffe seien nur in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Genuss des berauschenden Mittels im Blut nachweisbar (vgl. BTDrucks 13/3764, S. 5), ist damit für THC die Grundlage entzogen.




Mit Rücksicht darauf kann nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine Verurteilung nach § 24 a Abs. 2 StVG ausreichen. Festgestellt werden muss vielmehr eine Konzentration, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Das wird in der Wissenschaft zum Teil erst bei Konzentrationen von über 1 ng/ml angenommen, wie in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren deutlich geworden ist, das mit dem Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 20. 6. 2002 (NJW 2002, S. 2378) geendet hat (vgl. die dort eingeholten Stellungnahmen von Berghaus, BA 2002, S. 321 <328 f.>, und Krüger, BA 2002, S. 336 <344 ff.>). Andere gehen, wie sich aus gutachterlichen Äußerungen ergibt, die vom Bundesverkehrsministerium im vorliegenden Verfahren vorgelegt worden sind, dagegen davon aus, dass schon, aber auch erst ab dem von der Grenzwertkommission in ihrem Beschluss zu § 24 a Abs. 2 StVG vom 20. 11. 2002 angegebenen Grenzwert von 1 ng/ml eine Wirkung im Sinne dieser Vorschrift nicht mehr auszuschließen sei, während im Bereich darunter eine solche Wirkung nicht belegt werden könne.

Das deckt sich mit der Auffassung des BayObLG, § 24 a Abs. 2 StVG führe nicht bereits bei der Feststellung geringster Konzentrationen von Rauschgift im Blut zu der vorgesehenen Sanktion, setze vielmehr eine THC-Konzentration deutlich oberhalb des Nullwerts voraus (zustimmend Jagow, in: Janiszewski/Jagow/ Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl. 2004, § 24 a StVG Rn. 5 a) und komme derzeit erst ab einem Wert von 1 ng/ml zur Anwendung (vgl. NJW 2003, S. 1681 <1682>). In Übereinstimmung damit legen die VG ihrer Rspr. zum Fahrerlaubnisrecht ebenfalls den Grenzwert von 1 ng/ml zugrunde, bei dessen Vorliegen die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gerechtfertigt sei (vgl. VG München, Beschluss vom 26. 5. 2004 — M 6a S 04. 2632 ; Niedersächsisches OVG, NVwZ-RR 2003, S. 899 <900>; VGH Baden-Württemberg, VRS Bd. 107 <2004>, S. 234 <236>; s.a. OVG Rheinland-Pfalz, DAR 2004, S. 413).

2. Die angegriffenen Entscheidungen sind vor diesem Hintergrund mit dem Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbar, weil sie bei Auslegung und Anwendung des § 24 a Abs. 2 StVG allein darauf abstellen, dass im Blut des Beschwerdeführers THC im Spurenbereich von weniger als 0,5 ng/ml festgestellt worden war.

Beide Gerichte haben nicht geprüft, ob die Annahme des Gesetzgebers von der Identität der Wirkungs- und Nachweiszeit für Rauschmittel der hier in Rede stehenden Art weiterhin zutrifft. Das AG hat sich zwar im Einzelnen damit befasst, dass inzwischen auch THC-Konzentrationen unterhalb des Werts von 1 ng/ml nachgewiesen werden können. Es hat aber nicht erwogen, dass die Wirkungsdauer, die auch nach den Erkenntnissen, die in dem schon genannten Verfahren vor der 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG gewonnen worden sind, bereits nach mehreren Stunden endet (vgl. NJW 2002, S. 2378 <2379>), beim Beschwerdeführer, der die verfahrensgegenständliche Pkw-Fahrt erst 16 Stunden nach der Einnahme von Cannabis angetreten hatte, zum Zeitpunkt der noch später abgenommenen Blutprobe nicht mehr fortbestanden haben könnte. Vielmehr hat es sich ohne jede Auseinandersetzung mit der Rspr. des BayObLG und der VG mit der festgestellten THC-Konzentration von unter 0,5 ng/ml zufrieden gegeben und allein darauf die Verurteilung nach § 24 a Abs. 2 StVG gestützt.

Entsprechendes gilt für den angegriffenen Beschluss des OLG, das ausdrücklich darauf abhebt, die Wirkung i. S. d. § 24 a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG liege vor, weil im Blut des Beschwerdeführers der psychoaktive Hauptwirkstoff des Cannabis THC im Spurenbereich von weniger als 0,5 ng/ml nachgewiesen worden sei. Zwar treffe es zu, dass das in § 24a Abs. 2 StVG genannte Verbot, am Straßenverkehr teilzunehmen, sich auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit beziehen solle und Fälle denkbar seien, in denen die Wirkstoffmenge nur (noch) so gering sei, dass eine Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit nicht (mehr) messbar sei oder jedenfalls nicht über das hinausgehe, was das Straßenverkehrsrecht als Folgen von Unpässlichkeiten und Irritationen verschiedenster Art in Kauf nehme. Die Grenze, ab der ein Fahrzeugführer „unter der Wirkung” eines Rauschmittels stehe, sei aber erreicht, wenn die Blut-Wirkstoff-Konzentration so hoch sei, dass ein zuverlässiger blutanalytischer Nachweis möglich sei. Hier wird deutlich, dass das OLG Nachweiszeit und Wirkungszeit gleichsetzt, obwohl von dieser Annahme nach den neuesten Erkenntnissen nicht mehr ausgegangen werden kann. Das wird den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht gerecht.



Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der demnach gegebenen Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG. Es ist nicht auszuschließen, dass die Ausgangsgerichte, wenn sie die neuesten wissenschaftlichen Entwicklungen und deren Auswirkungen auf die Rspr. anderer Gerichte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hätten, zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wären, sei es, dass sie ihn vom Vorwurf einer OWi nach § 24 a Abs. 2 StVG freigesprochen, sei es, dass sie das Verfahren, was nach den Stellungnahmen des Generalbundesanwalts und auch des Bundesministeriums ebenfalls in Betracht kommt, nach § 24 a Abs. 4 StVG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt hätten.

4. Die angegriffenen Entscheidungen sind deshalb nach § 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, die Sache ist an das AG zurückzuverweisen. ..."

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