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VGH München Beschluss vom 20.09.2006 - 11 CS 05.2143 - Grundsatzentscheidung zur Fahrungeeignetheit beim Konsum harter Drogen

VGH München v. 20.09.2006: Grundsatzentscheidung zur Fahrungeeignetheit beim Konsum harter Drogen


Der VGH München (Beschluss vom 20.09.2006 - 11 CS 05.2143) hat entschieden:

  1.  Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrungeeignetheit zur Folge. In der ganz herrschenden Rechtsprechung der anderen Obergerichte wird diese Auffassung geteilt.

  2.  Der Betroffene kann gegen den Entzug der Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums mit dem Einwand, er habe die Fahreignung aufgrund einer Verhaltensänderung im Sinne von Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV wiedererlangt, im Regelfall nur bei mindestens einjähriger, nachgewiesener Betäubungsmittelabstinenz durchdringen, sofern eine Prognose ergibt, dass die Verhaltensänderung stabil ist, weil sie auf einem grundlegenden Einstellungswandel beruht.

  3.  Der Frage, ob die Fahreignung wiedererlangt wurde, muss die Verwaltungs- oder Widerspruchsbehörde im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nur nachgehen, wenn der Betroffene eine Verhaltensänderung behauptet oder unabhängig hiervon hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen.

  4.  Die Behauptung, nach dem Verlust der Fahreignung wegen Betäubungsmittelkonsums sei es zu einer Verhaltensänderung gekommen, die die Wiedergewinnung der Fahreignung nach sich ziehe, ist verwaltungsverfahrensrechtlich auch dann beachtlich, wenn der Betroffene ihre Richtigkeit nicht durch Beweismittel belegt und seit dem Ereignis, aus dem der Wegfall der Fahreignung hergeleitet wird, erst eine kurze Zeit verstrichen ist.

  5.  Verwaltungsverfahrensrechtlich folgt aus der grundsätzlichen Maßgeblichkeit der Einjahresfrist, dass bis zu ihrem Ablauf auch bei behaupteter Verhaltensänderung des Betroffenen die Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 7 FeV entzogen und ein hiergegen gerichteter Widerspruch zurückgewiesen werden darf, sofern die Tatsachen, aus denen die mangelnde Fahreignung hergeleitet wird, feststehen und ihre rechtliche Aussagekraft eindeutig ist.

  6.  Die Frist, die bis zur etwaigen Wiedergewinnung der Fahreignung verstrichen sein muss, wird hierbei als "materiellrechtliche Einjahresfrist" bezeichnet, die Frist, innerhalb derer die Behörde nach § 11 Abs. 7 FeV entscheiden darf, als "verfahrensrechtliche Einjahresfrist". Bis zum Ablauf der "verfahrensrechtlichen" Einjahresfrist ist die Behörde nach der Rechtsprechung des Senats berechtigt, auf Wiedergewinnung der Fahreignung abzielendes Vorbringen zum Gegenstand eines vom Fahrerlaubnisentziehungsverfahren getrennten Wiedererteilungsverfahrens zu machen, sofern der Betroffene einer solchen Verfahrensgestaltung nicht ausdrücklich widerspricht.


Siehe auch
6 Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung
und
Stichwörter zum Thema Drogen

Zum Sachverhalt:


Die am 21. September 1982 geborene Antragstellerin besitzt seit dem Herbst 2000 eine Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L.

Am 6. April 2004 erregte sie gegen 3:00 Uhr morgens bei einer allgemeinen Polizeikontrolle den Verdacht des Drogenkonsums. Sie gab selbst an, am 5. April 2004 eine Tablette Ecstasy eingenommen und einen Joint geraucht zu haben. Die toxikologische Untersuchung einer ihr entnommenen Blutprobe ergab laut dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 28. Mai 2004 folgende Wirkstoffkonzentrationen im Blut der Antragstellerin:0,31 mg/l MDMA, 0,036 mg/l MDA, 1,4 µ/l THC und 24,4 µ/l THC-COOH .

Gegen den Strafbefehl, mit dem sie gemäß § 316 StGB verurteilt werden und ihr nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden sollte, legte die Antragstellerin Einspruch ein, auf den das Amtsgericht München mit rechtskräftigem Urteil vom 25. Oktober 2004 nach § 24 a StVG wegen der Trunkenheitsfahrt vom 6. April 2004 eine Geldbuße verhängte und ein dreimonatiges Fahrverbot aussprach. Das Strafurteil enthält auf Seite 3 unter I. der gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteilsgründe die Feststellung: „Hinreichende Anhaltspunkte für eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit der Angeklagten haben sich nicht ergeben.“

Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde auf ihr Auskunftsersuchen vom 16. Februar 2005 von dieser Entscheidung erfahren hatte, hörte sie die Antragstellerin mit Schreiben vom 3. März 2005 zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung an. In Reaktion hierauf kündigte der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16. März 2005 die Vorlage eines Urinscreenings zum Nachweis der Drogenabstinenz seit dem Vorfall an und wies mit Schriftsatz vom 23. März 2005 auf die seiner Auffassung nach einschlägige Bestimmung des § 3 Abs. 4 StVG hin.

Mit Bescheid vom 19. April 2005 entzog die Fahrerlaubnisbehörde der Antragstellerin die Fahrerlaubnis aller Klassen. Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Antragstellerin.

Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht München ab; die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Antragstellerin hat sich durch die Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss am 6. April 2004 als fahrungeeignet erwiesen ( § 3 Abs. 1 StVG , § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV), weshalb eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 7 FeV zunächst ohne weitere Sachverhaltsermittlung zulässig gewesen wäre.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrungeeignetheit zur Folge (vgl. BayVGH vom 14.2.2006 Az. 11 ZB 05.1406 , vom 23.2.2006 Az. 11 CS 05.1968 und Beschluss vom 13. September 2006, Az. 11 ZB 06.835 ). In der ganz herrschenden Rechtsprechung der anderen Obergerichte wird diese Auffassung geteilt (vgl. BayVGH vom 14.2.2006 a.a.O. m.w.N.). In der der Antragstellerin am 6. April 2004 entnommenen Blutprobe wurden 0,31 mg/l MDMA und 0,036 mg/l MDA nachgewiesen. Das toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 24. Mai 2004 kommt zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin MDMA, welches illegal unter der Bezeichnung „Ecstasy“ Anwendung findet, aufgenommen hat. Die aufgefundene Konzentration liege im deutlichen Wirkbereich. Bei dem zusätzlich aufgefundenen MDA handle es sich um ein Abbauprodukt bzw. um eine Verunreinigung von MDMA. MDMA ist ein Betäubungsmittel im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 BtmG , Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtmG).




Die Frage, ob die Antragstellerin gelegentlich Cannabis konsumiert hat oder dies noch tut, kann dahingestellt bleiben, da durch den unbestrittenen Nachweis von MDMA und MDA in der ihr entnommenen Blutprobe vom 6. April 2004 nachweislich der Tatbestand von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV erfüllt, und damit die Antragstellerin die Fahreignung verloren hat. Es braucht deshalb auch nicht auf die Widersprüchlichkeit der Einlassungen der Antragstellerin zur Konsumfrequenz bezüglich Cannabis eingegangen zu werden.

b) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. April 2005 nicht gegen § 3 Abs. 4 StVG verstößt, weil die Fahreignung der Antragstellerin in dem Urteil des Amtsgerichts München vom 25. Oktober 2004 nicht festgestellt wurde.

Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung lediglich ein Fahrverbot im Sinne von § 25 StVG verhängt, der Antragstellerin aber nicht gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen, was dem Wortlaut dieser Bestimmung zufolge Fahrungeeignetheit voraussetzt. Eine positiv erfolgte strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung beinhaltet hiernach die Annahme fehlender Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Die Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB setzt aber nicht nur fehlende Fahreignung voraus, sondern zudem eine Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Straftat. Ordnungswidrigkeiten scheiden insoweit aus (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage 2005, RdNr. 2 zu § 69 StGB). Das Strafgericht kann also auf eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB aus zwei voneinander unabhängigen Gründen verzichten, nämlich entweder weil es nicht zu einer Verurteilung wegen einer Straftat kommt oder weil es vom Bestehen der Fahreignung überzeugt ist. Das gleiche gilt für die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung nach § 111 a StPO . Das Strafgericht muss sie, falls es nicht zur Verurteilung wegen einer Straftat kommt, auch dann aufheben, wenn es von der fehlenden Fahreignung des Betroffenen überzeugt ist.

Da das Amtsgericht München die Antragstellerin nicht gemäß § 316 StGB verurteilt, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 24 a StVG festgestellt hat, konnte hier schon in Ermangelung einer rechtswidrigen Straftat keine Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB erfolgen, so dass auch die vorläufige Maßnahme nach § 111 a StPO hier keinen Bestand haben konnte. Zur Fahreignung der Antragstellerin musste das Amtsgericht deshalb keine abschließende Feststellung treffen und hat dies auch nicht getan.

Hierbei ist die im Rahmen von § 316 StGB bedeutsame „Fahrtüchtigkeit“ begrifflich streng zu unterscheiden von der in § 69 StGB und auch im Fahrerlaubnisrecht bedeutsamen „Fahreignung“. Mit „Fahrtüchtigkeit“ wird der akute Zustand des Betroffenen während einer konkreten Fahrt unter Drogen oder Alkohol bezeichnet. Es geht hierbei um die Frage, ob der Betroffene während der konkreten Trunkenheitsfahrt rauschbedingte Ausfallerscheinungen hatte, die eine Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit zur Folge hatten (vgl. Hentschel, a.a.O. RdNr. 3 ff zu § 316 StGB). Der Begriff „Fahreignung“ dagegen betrifft generell und unabhängig von einer konkreten Fahrt die Frage, ob der Betroffene die zum Führen von Kraftfahrzeugen notwendigen körperlichen und geistigen aber auch charakterlich-sittlichen Anforderungen erfüllt, d.h. ob er grundsätzlich über eine ausreichende Leistungsfähigkeit verfügt oder ob er an einer Erkrankung bzw. einem Mangel insbesondere im Sinne der Anlagen 4 und 5 zur FeV leidet, der zur Folge hat, dass der Betroffene den Anforderungen der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr nicht gerecht werden kann (vgl. die Legaldefinition in § 2 Abs. 4 StVG sowie Hentschel, a.a.O. RdNr. 7 ff zu § 2 StVG).

Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung auf Seite 3 des Strafurteils vom 25. Oktober 2004 zu sehen, wo es bezüglich der Antragstellerin heißt: „Hinreichende Anhaltspunkte für eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit der Angeklagten haben sich nicht ergeben.“ Das Amtsgericht hat den Begriff „Fahruntüchtigkeit“ gebraucht, um im oben erläuterten Sinn zu beschreiben, dass bei der Antragstellerin nach seinen Feststellungen am 6. April 2004 keine drogenbedingten Ausfallerscheinungen nachweisbar waren, die zu einer Bestrafung nach § 316 StGB hätten führen können. Wie dargestellt, beinhaltet dies jedoch keine Aussage über die Fahreignung der Antragstellerin. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 4 StVG ist somit nicht festzustellen.

Dass das Urteil des Amtsgerichts München nur eine nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte Begründung enthält, ist unerheblich. Der Umfang der Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 StVG kann nur auf der Grundlage des Inhalts des strafgerichtlichen Urteils bestimmt werden, d.h. anhand der niedergelegten Urteilsgründe. Dies gilt auch dann, wenn das Strafgericht von der prozessualen Möglichkeit des § 267 Abs. 4 StPO Gebrauch macht und den Inhalt der Urteilsgründe nach seinem Ermessen abkürzt (so auch OVG Lüneburg vom 11.8.2005 Az. 12 LA 347/04 , zit, nach Juris).


c) Der in der Beschwerdebegründung angesprochene Wertungswiderspruch zwischen der fahrerlaubnisrechtlichen Behandlung von Betäubungsmittelkonsumenten und Alkoholkonsumenten besteht nicht. Zunächst ist klarzustellen, dass das Fahrerlaubnisrecht streng unterscheidet zwischen dem Missbrauch von Suchtstoffen einerseits und der Abhängigkeit andererseits. Sucht im Sinne einer Abhängigkeit führt sowohl bei Alkohol nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV wie auch bei Betäubungsmitteln nach Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV unabhängig von der Teilnahme am Straßenverkehr zur Annahme der Fahrungeeignetheit. Die Folge eines Alkoholmissbrauchs hat fehlende Fahreignung nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV nur dann zur Folge, wenn nicht zwischen dem übermäßigen Alkoholgenuss und der Teilnahme am Straßenverkehr getrennt wird. Ebenso verhält es sich nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis. Dass auch die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln außer Cannabis (sog. harten Drogen) nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV automatisch zur Annahme von Fahrungeeignetheit führt, ohne dass es auf den Nachweis fehlenden Trennvermögens zwischen Konsum und Straßenverkehrsteilnahme ankommt, rechtfertigt sich aus den unterschiedlichen Wirkungsweisen und dem unterschiedlichen Wissen über die Auswirkungen dieser Stoffe auf die Fahreignung sowie daraus, dass die soziale Kontrolle des Konsums sich deutlich unterscheidet. Dies sind sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung (vgl. BVerwG vom 23.8.1996 NZV 1996, 467 unter Hinweis auf BVerfGE 90, 145 /196 f.; BayVGH vom 16.9.2004 Az. 11 CS 04.1510 und vom 14.2.2006 Az. 11 ZB 05.1406 ; VGH Baden-Württemberg vom 22.11.2004 ZfS 2005, 158 ; Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, Abschnitt 1.1 zu Kapitel 3.12.1 – S. 169 ff.)

2. Zwar hätte nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ( BayVGH vom 9.5.2005, VRS 109, 64 ff) der Antragstellerin ihre Fahrerlaubnis am 19. April 2005 nicht mehr gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung dazu entzogen werden dürfen, ob sie die Fahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt hat. Die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes unabhängig von den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs vorzunehmende Interessenabwägung fällt aber gleichwohl zu Lasten der Antragstellerin aus. Im Einzelnen gilt Folgendes:

a) Nach dem Beschluss des Senats vom 9. Mai 2005 (a.a.O.) kann der Betroffene gegen den Entzug der Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums mit dem Einwand, er habe die Fahreignung aufgrund einer Verhaltensänderung im Sinne von Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV wiedererlangt, im Regelfall nur bei mindestens einjähriger, nachgewiesener Betäubungsmittelabstinenz durchdringen, sofern eine Prognose ergibt, dass die Verhaltensänderung stabil ist, weil sie auf einem grundlegenden Einstellungswandel beruht. Der Frage, ob die Fahreignung wiedererlangt wurde, muss die Verwaltungs- oder Widerspruchsbehörde im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nur nachgehen, wenn der Betroffene eine Verhaltensänderung behauptet oder unabhängig hiervon hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen. Die Behauptung, nach dem Verlust der Fahreignung wegen Betäubungsmittelkonsums sei es zu einer Verhaltensänderung gekommen, die die Wiedergewinnung der Fahreignung nach sich ziehe, ist verwaltungsverfahrensrechtlich auch dann beachtlich, wenn der Betroffene ihre Richtigkeit nicht durch Beweismittel belegt und seit dem Ereignis, aus dem der Wegfall der Fahreignung hergeleitet wird, erst eine kurze Zeit verstrichen ist. Verwaltungsverfahrensrechtlich folgt aus der grundsätzlichen Maßgeblichkeit der Einjahresfrist, dass bis zu ihrem Ablauf auch bei behaupteter Verhaltensänderung des Betroffenen die Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 7 FeV entzogen und ein hiergegen gerichteter Widerspruch zurückgewiesen werden darf, sofern die Tatsachen, aus denen die mangelnde Fahreignung hergeleitet wird, feststehen und ihre rechtliche Aussagekraft eindeutig ist. Die Frist, die bis zur etwaigen Wiedergewinnung der Fahreignung verstrichen sein muss, wird hierbei als "materiellrechtliche Einjahresfrist" bezeichnet, die Frist, innerhalb derer die Behörde nach § 11 Abs. 7 FeV entscheiden darf, als "verfahrensrechtliche Einjahresfrist". Bis zum Ablauf der "verfahrensrechtlichen" Einjahresfrist ist die Behörde nach der Rechtsprechung des Senats berechtigt, auf Wiedergewinnung der Fahreignung abzielendes Vorbringen zum Gegenstand eines vom Fahrerlaubnisentziehungsverfahren getrennten Wiedererteilungsverfahrens zu machen, sofern der Betroffene einer solchen Verfahrensgestaltung nicht ausdrücklich widerspricht.

Vorliegend hat die Antragstellerin erstmals mit Schriftsatz vom 16. März 2005 gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde vortragen lassen, seit dem Vorfall vom 6. April 2004 drogenabstinent zu sein. Zu diesem Zeitpunkt waren weder die materiellrechtliche noch die verfahrensrechtliche Einjahresfrist verstrichen. Am 19. April 2005, dem Datum des Bescheids, mit dem der Antragstellerin die Fahrerlaubnis entzogen wurde, war die verfahrensrechtliche Einjahresfrist dagegen bereits abgelaufen.

Die Amtsermittlungspflicht nach Art. 24 Abs. 2 BayVwVfG besteht zwar stets nur in dem Umfang, in dem der Sachverhalt, insbesondere das Vorbringen der Beteiligten, hierzu Anlass gibt (vgl. z.B. P. Stelkens/Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, RdNr. 25 zu § 24). Der Frage, ob die Fahreignung wiedererlangt wurde, muss deshalb nur nachgegangen werden, wenn der Betroffene entweder einen einschlägigen Verhaltenswandel behauptet oder unabhängig hiervon hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen. An die verfahrensrechtlich relevante Geltendmachung eines zur Wiedergewinnung der Fahreignung führenden Verhaltenswandels sind aber keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere hängt die Verpflichtung der Behörde zu weiterer Sachverhaltsaufklärung nicht davon ab, dass der Betroffene die Richtigkeit dieser Einlassung durch Beweismittel untermauert (BayVGH vom 9.5.2005 a.a.O.).

Die im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 16. März 2005 aufgestellte Behauptung der Antragstellerin, sie sei seit dem 6. April 2004 drogenabstinent, ist ein ausreichender Anhaltspunkt in diesem Sinne, der die Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde zur Amtsermittlung in Gestalt der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens im Sinne von § 14 FeV ausgelöst hat. Die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens obliegt der Fahrerlaubnisbehörde, weil sie nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV konkretisieren kann, welche Fragen sie in einem solchen Gutachten beantwortet wissen möchte und welche Erkenntnisse sie benötigt, um entscheiden zu können, ob sie von einer Wiedererlangung der Fahreignung ausgeht. Dem Betroffenen ist es nicht zumutbar, eventuell kostenintensive und aufwändige Maßnahmen zum Nachweis der Wiedererlangung durchzuführen, mit dem Risiko, dass die Behörde möglicherweise völlig andere Nachweise als entscheidungserheblich ansieht.


Die Fahrerlaubnisentziehung nach durfte unter diesen Umständen am 19. April 2005, d.h. nach Ablauf der verfahrensrechtlichen Einjahresfrist nicht mehr nach § 11 Abs. 7 FeV verfügt werden, ohne zuvor die Frage der Wiedergewinnung der Fahreignung zu klären.

Dies wird nun im Widerspruchsverfahren entsprechend den im Beschluss vom 9. Mai 2005 (a.a.O.) dargestellten Vorgaben nachzuholen sein. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Urinscreenings reichen jedenfalls zum Nachweis der Wiedergewinnung der Fahreignung nicht aus. Sie decken etwa den Zeitraum zwischen dem 20. Oktober 2005 und dem 21. August 2006, also rund 10 Monate ab, Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV fordert aber eine einjährige Betäubungsmittelabstinenz. Überdies lässt sich den vorgelegten Befundberichten nicht entnehmen, ob die Urinentnahme jeweils zu einem für die Antragstellerin unvorhersehbaren Termin erfolgt ist. Nur eine Probenentnahme unter solchen Bedingungen führt aber zu aussagekräftigen Ergebnissen, denn andernfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch zeitweilige Verhaltenssteuerung das Ergebnis des Drogenscreenings beeinflusst bzw. verfälscht wird. Zusätzlich ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der erste im Beschwerdeverfahren vorgelegte Befundbericht vom 27. Oktober 2005 ein nicht zugunsten der Antragstellerin verwertbares Ergebnis erbracht hat. Zwar wurden keine Betäubungsmittel festgestellt, jedoch weist hier der Creatininwert von 17 auf eine absichtliche Verdünnung des Urins zur Verfälschung des Ergebnisses hin. Abgesehen davon, dass aus den dargelegten Gründen der Nachweis einer einjährigen Abstinenz noch nicht erbracht ist, fehlt es vorliegend auch an einem psychologischen Beleg dafür, dass die Antragstellerin sich dauerhaft vom Betäubungsmittelkonsum gelöst hat. Damit der (ehemalige) Betäubungsmittelkonsument nicht alsbald wieder in sein früheres, rechtswidriges und gefahrenträchtiges Konsumverhalten zurückfällt, setzt die Wiedererlangung der Fahreignung zusätzlich zu der erwiesenen, mindestens ein Jahr lang bestehenden Betäubungsmittelabstinenz die Prognose voraus, dass die Verhaltensänderung von Dauer ist. Das lässt sich nur bejahen, wenn zu einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde ein stabiler, tief greifender Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass die notwendige Abstinenz auch in Zukunft eingehalten wird (so die Begründung zu Abschnitt 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung). Zum Beleg für einen solchen Einstellungswandel bedarf es einer psychologischen Beurteilung (vgl. Begründung des Entwurfs einer Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BR-Drs. 443/98, S. 263; vgl. ferner BayVGH vom 2.4.2003 Az. 11 CS 03.298 und vom 9.5.2005 VRS 109, 64 ff).

Die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Widerspruchs sind somit als offen anzusehen, denn es ist erst im Widerspruchsverfahren zu klären, ob die Antragstellerin die Fahreignung wiedererlangt hat, und davon hängt es ab, ob sich die Fahrerlaubnisentziehung mit Bescheid vom 19. April 2005 als rechtmäßig oder rechtswidrig erweist. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin im Entziehungsverfahren kein Gutachten angeordnet hat, stellt nämlich einen Verfahrensmangel dar, ohne dass hieraus bereits zwingend die materielle Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 19. April 2005 folgt. Sollte die nachträgliche Aufklärung des Sachverhalts ergeben, dass die Antragstellerin im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG vom 27.9.1995 BVerwGE 99, 249 /250) fahrungeeignet ist, so wäre ihr die Fahrerlaubnis im Ergebnis zu Recht entzogen worden (vgl. Art. 46 BayVwVfG und BayVGH vom 13.12.2005 Az. 11 CS 05.1350 ).

b) Da der Ausgang des anhängigen Hauptsacheverfahrens als offen anzusehen ist, ist im Beschwerdeverfahren eine Abwägung der Belange vorzunehmen, die für bzw. gegen die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 19. April 2005 sprechen.

Diese Interessenabwägung führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass es der Antragstellerin zuzumuten ist, bis zur abschließenden Klärung ihrer Fahreignung auf ihre Fahrerlaubnis zu verzichten. Sie hat sich an den Vorgaben zu orientieren, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Juni 2002 ( NJW 2002, 2378 ff) aufgestellt hat. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben (vgl. BVerfG vom 16.10.1977 BVerfGE 46, 160 /164) gebieten es danach, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist (BVerfG vom 20.6.2002, a.a.O.).



Zugunsten der Antragstellerin fällt hier ins Gewicht, dass sie seit gut einem Dreivierteljahr bemüht ist, ihre behauptete Drogenabstinenz unter Beweis zu stellen und sich hierzu bereits insgesamt fünf Drogenscreenings unterzogen hat. Andererseits muss berücksichtigt werden, dass gegen sie nach wie vor der nicht widerlegte Verdacht im Raum steht, harte Drogen zu konsumieren. Dieser Verdacht wird insbesondere durch den Befundbericht vom 27. Oktober 2005 genährt, denn der dort gemessene Creatininwert von 17 weist nach dem Bericht des Instituts Prof. Dr. Eisenmenger sowie nach den Erfahrungen des Gerichts aus ähnlich gelagerten Fällen darauf hin, dass die Antragstellerin eine Verdünnung ihres Urins angestrebt hat, um damit das Ergebnis der Untersuchung zu verschleiern. Dies wiederum legt die Annahme nahe, dass die Antragstellerin Stoffe konsumiert haben könnte, von denen sie zumindest fürchteten musste, dass diese ihre Fahreignung erneut in Frage stellen würden. Zudem hat die Antragstellerin eine relativ hohe Experimentierbereitschaft in Bezug auf Betäubungsmittel gezeigt, indem sie, wie sie selbst einräumt, Ecstasy und Cannabis gleichzeitig eingenommen hat.

Unter diesen Umständen muss es im Interesse der Verkehrssicherheit und von Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter bei der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung bleiben. Die Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. ..."

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